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BVerwG - Entscheidung vom 27.09.2017

1 WB 33.17 ( 1 WB 36.16 )

Normen:
WBO § 19 Abs. 1 S. 3
WBO § 21 Abs. 2 S. 1
WBO § 23a Abs. 3
VwGO § 152a
GG Art. 103 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 1 WB 33.17 ( 1 WB 36.16 )

DRsp Nr. 2017/16269

Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Wehrbeschwerdeverfahren; Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises; Einschränkende Geltung des mit der Absicht der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs begründeten Fortsetzungsfeststellungsinteresses

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Normenkette:

WBO § 19 Abs. 1 S. 3; WBO § 21 Abs. 2 S. 1; WBO § 23a Abs. 3 ; VwGO § 152a; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge vom 13. September 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 31. August 2017 - BVerwG 1 WB 36.16 -, der ihrem Bevollmächtigten am 13. September 2017 zugestellt worden ist.

Sie beanstandet, dass in dieser Entscheidung ihr Sachantrag zu 2), festzustellen, dass der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 6. November 2014 in der Gestalt der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. April 2015 rechtswidrig war, für sie überraschend mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen worden sei, ihr fehle angesichts der Erledigung ihres ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens bereits vor Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht das erforderliche Feststellungsinteresse. Sie macht insoweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und rügt, auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt des Fortsetzungsfeststellungsinteresses hätte sie vor der Entscheidung des Senats hingewiesen werden müssen. Sie hätte dann im Einzelnen ihre Auffassung dargelegt und begründet, dass ein Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß §§ 17 , 21 WBO bereits mit Eingang beim Bundesministerium der Verteidigung rechtshängig werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 594/15 -, die Gerichtsakten des Verfahrens BVerwG 1 WB 36.16 und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

1. Im Wehrbeschwerdeverfahren gilt nach § 23a Abs. 3 WBO für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 152a VwGO entsprechend.

Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 2010 - 1 WB 4.10 ( 1 WB 86.08) - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 12 Rn. 6 und vom 2. Februar 2011 - 1 WB 2.11 ( 1 WB 12.10) - Rn. 8).

2. Die Anhörungsrüge ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 23a Abs. 3 WBO i.V.m. § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO ).

Der angegriffene Beschluss verletzt nicht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (§ 23a Abs. 3 WBO i.V.m. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ). Insbesondere stellt der Beschluss keine Überraschungsentscheidung dar.

Mit ihrer Gehörsrüge verkennt die Antragstellerin, dass Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verlangt, dass das Gericht vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; dem Gericht obliegt insoweit auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht. Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteils- oder Beschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den Beteiligten zur Erörterung bekanntzugeben (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 <204>; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - [...] Rn. 16 m.w.N.; vgl. ferner - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 ( 8 C 12.08) - [...] Rn. 4 und vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 ( 5 P 2.15) - [...] Rn. 3). Ein rechtlicher Hinweis ist nur dann erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte. So verhält es sich hier.

Die Antragstellerin bedurfte nicht eines gesonderten Hinweises des Gerichts auf die rechtlichen Voraussetzungen für das nach § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO erforderliche Feststellungsinteresse in den Fällen, in denen dieses Interesse auf die Absicht gestützt wird, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt für das mit der Absicht der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs begründete Fortsetzungsfeststellungsinteresse einschränkend, dass die Erledigung des ursprünglichen Antragsbegehrens erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten sein darf; (nur) in einem solchen Fall entspricht es dem Gedanken der Prozessökonomie, das ursprünglich anhängige Anfechtungsoder Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme oder der Entscheidung bzw. der Unterlassung fortzusetzen, um die im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht gewonnenen Erkenntnisse für den nachfolgenden Schadensersatzprozess zu erhalten (z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - 1 WB 15.01 - Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 S. 2, vom 26. Juli 2011 - 1 WB 13.11 - Rn. 21 und vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - [...] Rn. 26 m.w.N.). Diese Rechtsprechung des Senats steht im Einklang mit der Rechtsauffassung der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226 <227 f.> und Beschluss vom 18. Mai 2004 - 3 B 117.03 - [...] Rn. 4 jeweils m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund musste ein kundiger Prozessbeteiligter, der sogar ausdrücklich einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt und ein Feststellungsinteresse behauptet hatte, damit rechnen, dass die vorgenannte langjährige ständige Rechtsprechung des Senats auf das Fortsetzungsfeststellungsbegehren im Sachantrag zu 2) Anwendung finden würde. Aus Sicht der Antragstellerin mag es misslich sein, dass die Erledigung zu einem Zeitpunkt eintrat, als sie bereits die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt, das Bundesministerium der Verteidigung die Sache aber noch nicht nach § 21 Abs. 3 WBO vorgelegt hatte. Dies rechtfertigt jedoch keine Vorverlegung des maßgeblichen Zeitpunkts der Rechtshängigkeit, weil zum Zeitpunkt der Erledigung noch keine gerichtlichen Untersuchungen stattgefunden haben, an deren Fortführung im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage ein besonderes Interesse bestehen könnte.

3. Angesichts des dargelegten, ersichtlich nicht durchgreifenden Vorbringens der Anhörungsrüge war es nicht erforderlich, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundeswehrdisziplinaranwalt gemäß § 23a Abs. 3 WBO in Verbindung mit § 152a Abs. 3 VwGO Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO .

5. Dieser Beschluss ist gemäß § 23a Abs. 3 WBO in Verbindung mit § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.