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BVerwG - Entscheidung vom 29.09.2017

7 B 6.17 (7 C 29.17)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VIG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
VIG § 3 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 29.09.2017 - Aktenzeichen 7 B 6.17 (7 C 29.17)

DRsp Nr. 2017/15476

Reichweite von Ausschlussgründen nach § 3 S. 2 Verbraucherinformationsgesetz ( VIG ); Voraussetzungen eines Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 16. Februar 2017 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VIG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; VIG § 3 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich jedenfalls zur Klärung der Reichweite von Ausschlussgründen nach § 3 Satz 2 VIG und der Frage beitragen, ob es hinsichtlich der Voraussetzungen eines Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eines bestandskräftigen Verwaltungsakts bedarf.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 , § 52 Abs. 2 GKG . Für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 , § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 15.2208