Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 24.10.2017

3 B 38.15

Normen:
VwGO § 54 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 3 B 38.15

DRsp Nr. 2018/473

Offensichtliche Unzulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung von Richtern wegen der Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 18. Mai 2017 werden verworfen, soweit sie die abgeschlossenen Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 38.15 und 3 B 39.15 betreffen.

Normenkette:

VwGO § 54 Abs. 1 ;

Gründe

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 beantragt, die Vorsitzende Richterin Dr. Philipp, den Richter Dr. Wysk und die Richterin Dr. Kuhlmann in den Verfahren BVerwG 3 B 38.15 und BVerwG 3 B 39.15 wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Soweit die Ablehnungsgesuche die unanfechtbar abgeschlossenen Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 38.15 und BVerwG 3 B 39.15 betreffen, entscheidet der Senat über sie unter Mitwirkung der abgelehnten Richter; denn die Ablehnungsgesuche erweisen sich als offensichtlich unzulässig.

Ein abgelehnter Richter darf ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 44 f. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - [...] Rn. 28). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch unter anderem, wenn es für sich allein ohne jede weitere Aktenkenntnis offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 6 PKH 2.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270617B6PKH2.17.0] - [...] Rn. 5). So liegt es hier. Ablehnungsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - III ZR 72/98 - BGHZ 141, 90 <93 ff.> und Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06 - NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 - NVwZ-RR 2016, 934 Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 4 B 43.06 - Rn. 2; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 - NJW 2011, 2191 <2192>). Die Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 38.15 und BVerwG 3 B 39.15 sind durch unanfechtbare Beschlüsse des Senats vom 18. April 2016 beendet, die mit den Beschwerden angegriffenen Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2015 ( 8 K 59/13 und 8 K 60/13) seitdem rechtskräftig. Eine Fallgestaltung, in der hiervon eine Ausnahme in Betracht zu ziehen ist, hat der Kläger nicht geltend gemacht und liegt erkennbar nicht vor.

Soweit sich das Ablehnungsgesuch auf das anhängige Verfahren BVerwG 3 KSt 4.17 ( 3 B 39.15) über die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 23. Mai 2016 bezieht, ist darüber gesondert zu befinden. Anders als in den Beschwerdeverfahren ist zur Entscheidung über die Erinnerung der Einzelrichter berufen (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ).