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BVerwG - Entscheidung vom 10.01.2017

4 BN 18.16

Normen:
BauGB § 214 Abs. 4
BauGB § 215 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
BauR 2017, 655

BVerwG, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 4 BN 18.16

DRsp Nr. 2017/1216

Notwendigkeit einer erneuten Erhebung der Rüge bei der Wiederholung eines inhaltlich gleichen Satzungsbeschlusses

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2016 erlassenen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird für die Antragsteller auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 4 ; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), die ihr die Beschwerde beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2). Daran fehlt es hier.

a) Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Beschwerde die Frage auf,

ob es bei Wiederholung eines inhaltlich gleichen Satzungsbeschlusses einer erneuten Erhebung der Rüge bedarf.

Die Frage bezieht sich auf § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB , wonach die in der Vorschrift genannten Mängel unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren klären lassen, ob es zur Vermeidung der Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Falle einer inhaltsgleichen Wiederholung des Satzungsbeschlusses in einem ergänzenden Verfahren einer erneuten Geltendmachung der Mängel innerhalb eines Jahres seit Neubekanntmachung des Bebauungsplans bedarf.

Das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 66) hat die Frage bejaht. Die Antragsgegnerin habe zur Behebung von Fehlern ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt, ihr Gemeinderat habe am 1. Oktober 2013 nicht nur einen erneuten Satzungsbeschluss gefasst, sondern auch eine ergänzende Abwägung zu allen Einwendungen vorgenommen, die von den Antragstellern zuvor erhoben worden waren. Die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei mit der wirksamen (erneuten) öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 2. Januar 2014 in Lauf gesetzt worden, so dass Rügen bis spätestens 2. Januar 2015 gegenüber der Antragsgegnerin hätten erhoben werden müssen. Ohne Bedeutung sei insoweit, dass die Antragsteller bereits zuvor mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013 eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend gemacht hätten. Denn die Antragsteller hätten, wenn sie ihre Rügen in der Sache unverändert hätten aufrecht erhalten wollen, dies gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB erneut zum Ausdruck bringen und dabei auf die Abwägung vom 1. Oktober 2013 Bezug nehmen müssen. Dies hätten sie bis zum 2. Januar 2015 nicht getan.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie lässt sich im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 10.14 - BVerwGE 152, 379 Rn. 9) setzt die Gemeinde beim ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist. Die bisherigen Verfahrensschritte bleiben unberührt. Für den Fall eines Bebauungsplans, der nach Behebung eines Ausfertigungsmangels im ergänzenden Verfahren erneut bekannt gemacht wurde, hat der Senat daraus abgeleitet, dass auf bisherige, im ergänzenden Verfahren nicht zu wiederholende Verfahrensschritte bezogene Rügemöglichkeiten nach § 215 Abs. 1 BauGB , die bereits verfristet sind, durch die erneute Bekanntmachung des Plans nach der Fehlerbehebung nicht neu eröffnet werden (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 18). Der Senat kann offen lassen, ob diese Aussagen für nicht zu wiederholende Verfahrensschritte auch dann gelten, wenn der Bebauungsplan - wie hier - im ergänzenden Verfahren neu abgewogen und als Satzung neu beschlossen wird. Denn jedenfalls hinsichtlich der neu durchgeführten Verfahrensschritte - hier der Abwägung und des Satzungsbeschlusses - lässt sich der Aussage des Senats im Umkehrschluss entnehmen, dass die Rügemöglichkeiten nach § 215 Abs. 1 BauGB durch die erneute Bekanntmachung des Plans insoweit neu eröffnet werden, aber auch entsprechende Obliegenheiten entstehen. Das gilt auch dann, wenn der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren - wie hier - inhaltsgleich wiederholt wird. Denn mit der Wiederholung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ist - trotz unveränderten Inhalts - ein neuer Plan entstanden, der auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Gestalt, wie er nach Behebung des Mangels wirksam in Kraft gesetzt worden ist, Gegenstand des Normenkontrollverfahrens wird (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2000 - 4 BN 47.00 - BRS 63 Nr. 60 S. 300 f. = [...] Rn. 6 <zur Behebung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsfehlern> m.w.N.). Zu Recht hat sich das Oberverwaltungsgericht deshalb auf den Standpunkt gestellt, dass die nach erneuter Bekanntmachung des Bebauungsplans nicht erneut fristgerecht geltend gemachten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden sind.

b) Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf reklamiert die Beschwerde ferner hinsichtlich der Frage,

ob es der öffentlichen Hand gestattet ist, sich im Rahmen eines Bebauungsplans über privatrechtliche Vereinbarungen, die sie anlässlich eines Grundstücksverkaufs getroffen hat, hinwegzusetzen.

Die Frage zielt gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB Flächen für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht abwägungsfehlerfrei festgesetzt (UA Rn. 89). Diese Festsetzungen schränkten die Antragsteller als Eigentümer nur sehr geringfügig ein. Sie begründeten noch keine Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, sondern schafften lediglich die bauplanungsrechtlichen Voraussetzung, damit solche Rechte auf den festgesetzten Flächen - in der Regel durch Einräumung von Dienstbarkeiten - begründet werden könnten. Die Beeinträchtigung sei noch geringer, "soweit" auf dem Flurstück Nr. .../... (Straße "S.") bereits Grunddienstbarkeiten für ein Geh- und Fahrrecht sowie ein Leitungsrecht im Grundbuch eingetragen seien, auch wenn die Antragsteller die Auffassung verträten, einen Anspruch auf Bewilligung der Löschung hinsichtlich des Geh- und Fahrrechts zu haben.

Die Antragsteller machen geltend, sie hätten erstinstanzlich vorgetragen, dass mit der Antragsgegnerin beim Erwerb der Schlossanlage eine Löschung der Grunddienstbarkeit wegen des Geh- und Fahrrechts vereinbart worden sei. Sie behaupten, der Bebauungsplan stehe "mithin" im Widerspruch zu dieser privatrechtlichen Vereinbarung, und sehen darin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Die Antragsteller verfehlen damit die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO . Denn sie setzen sich nicht damit auseinander, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage des Bestehens der behaupteten privatrechtlichen Vereinbarung ausdrücklich offengelassen hat ("soweit"). Im Übrigen fehlt es an der vom Gesetz geforderten Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.

c) Soweit die Antragsteller grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ) und der Änderung des Genehmigungsbescheides geltend machen, fehlt es jeweils bereits an der Formulierung konkreter Auslegungsfragen (zu diesem Erfordernis z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

2. Einen Verfahrensmangel, auf dem das Normenkontrollurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ), legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar.

a) Ihre Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe das Vorliegen einer unzulässigen Negativplanung unter Verletzung des Anspruchs der Antragsteller auf rechtliches Gehör verneint, greift nicht durch.

Das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 72) hat den Vortrag der Antragsteller, dass der Wille der Antragsgegnerin zur Planverwirklichung fehle, für nicht nachvollziehbar gehalten, weil dieser Wille durch die - wenn auch im Ergebnis fehlgeschlagene - Geltendmachung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts für das Schlosspark-Grundstück Flurstück Nr. ... gegenüber den Antragstellern deutlich zum Ausdruck gekommen sei. Dem halten die Antragsteller ihren Vortrag entgegen, wonach der fehlende Wille der Antragsgegnerin zur Planverwirklichung durch die Tatsache belegt werde, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich eines anderen in der Parkfläche gelegenen Grundstücks (Flurstück Nr. ...) kein Vorkaufsrecht geltend gemacht habe. Hiermit habe sich das Oberverwaltungsgericht nicht beschäftigt.

Ein Gehörsverstoß ist damit nicht schlüssig dargetan. Allein aus dem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Parteivortrags wie auch zu Einzelheiten der in das Verfahren eingeführten und verwerteten Erkenntnismittel kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999 - 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 ). An solchen Umständen fehlt es hier.

Aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts war der Einwand eines fehlenden Willens der Antragsgegnerin zur Planverwirklichung durch die Geltendmachung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts für das Schlosspark-Grundstück Flurstück Nr. ... indiziell widerlegt. Auf weitere indizielle Gesichtspunkte kam es dem Oberverwaltungsgericht nicht mehr entscheidungserheblich an. Aus dem Schweigen der Urteilsgründe kann deshalb nicht geschlossen werden, das Gericht habe dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

b) Einen Verfahrensfehler zeigt die Beschwerde auch nicht mit der Rüge auf, das Oberverwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör der Antragsteller verletzt, weil es ihren Vortrag zur (fehlenden) Bestimmtheit der festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zwar im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben, sich in den Entscheidungsgründen hiermit jedoch nicht ansatzweise auseinander gesetzt habe.

Die Beschwerde wiederholt insoweit den erstinstanzlichen Vortrag der Antragsteller, demzufolge eine Inanspruchnahme ihrer privaten Parkplatzflächen im Rahmen einer GFL-Fläche unzulässig sei. Auch insoweit liefert das angegriffene Urteil greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das Oberverwaltungsgericht diesen Vortrag nicht übergangen, sondern ihm lediglich keine tragende rechtliche Bedeutung beigemessen hat. Die Festsetzung von Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte auf dem Grundstück Flurstück Nr. .../... hat das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 89) einer eingehenden Prüfung unterzogen. Es hat - wie ausgeführt - angenommen, dass diese Flächen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB abwägungsfehlerfrei festgesetzt worden seien. Dem Einwand fehlender Bestimmtheit hat das Oberverwaltungsgericht demgegenüber offensichtlich keine eigenständige rechtliche Bedeutung beigemessen.

c) Ausdrücklich angesprochen ist im Urteil der seitens der Antragsteller reklamierte Anspruch auf Bewilligung einer Löschung von Grunddienstbarkeiten für Geh- und Fahrrechte. Die Behauptung der Antragsteller, das Oberverwaltungsgericht habe ihren erstinstanzlichen Vortrag, mit der Antragsgegnerin sei beim Erwerb der Schlossanlage eine Löschung der Dienstbarkeit wegen des Gehund Fahrrechts vereinbart worden, nicht zur Kenntnis genommen, ist deshalb unberechtigt. Dass das Oberverwaltungsgericht daraus nicht die von den Antragstellern für richtig gehaltenen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen hat, begründet keinen Gehörsverstoß.

d) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann auch nicht festgestellt werden, soweit die Antragsteller mit der Beschwerde geltend machen, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vortrag, dass die textliche Festsetzung I.2.2 zur Höhe der baulichen Anlagen (§ 18 BauNVO ) nicht dem Grundsatz der Bestimmtheit entspreche, nicht auseinander gesetzt.

Nach dieser Festsetzung ist im Bereich MI 1 und MI 2 (Schloss/Gut) hinsichtlich der Firsthöhe und der Traufhöhe "zwingend die Angleichung der Neu- und Erweiterungsbauten an die vorhandenen First- und Traufhöhen erforderlich". Die Antragsteller hatten im Normenkontrollverfahren geltend gemacht, diese Festsetzung sei zu unbestimmt, weil keine eindeutigen Bezugspunkte für die Bestimmung der First- und Traufhöhen festgesetzt seien. Die noch vorhandenen Mauerreste des ehemaligen Torhauses ließen zwar erkennen, dass dieses erheblich höher als das noch vorhandene Remisengebäude gewesen sei, jedoch sei die ursprüngliche Gebäudehöhe nicht mehr feststellbar. Die ursprünglichen First- und Traufhöhen müssten deshalb im Wege von Archivarbeit unter Auswertung historischer Ansichten erst ermittelt werden. Gleiches gelte für die First- und Traufhöhen des Baufeldes im Anschluss an das Gebäude der ehemaligen Schlosskapelle.

Diesen Vortrag hat das Oberverwaltungsgericht im Tatbestand des angegriffenen Normenkontrollurteils (UA Rn. 51) ausführlich wiedergegeben. Auch in den Entscheidungsgründen hat es sich mit den Anforderungen des Gebots hinreichender Bestimmtheit auseinander gesetzt (UA Rn. 76), insoweit allerdings nur die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (Mischgebiet) einer näheren Prüfung unterzogen. Hinweise hierzu hat es aber auch den textlichen Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen entnommen, "die - bei verständiger Auslegung des verunglückten Wortlauts der Festsetzung - für Ergänzungsbauten gedacht" seien (UA Rn. 77 ff.). Das knüpft an das in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils wiedergegebene städtebauliche Ziel der Antragsgegnerin an, "Schloss/Schlosshof und Gut/Gutshof durch bauliche Ergänzungen entsprechend ihrer ursprünglichen bzw. historischen Gebäudeformen und in Übereinstimmung mit den Zielstellungen des Denkmalschutzes" wiederherzustellen (UA Rn. 69). Den Bezugspunkt für die festgesetzte "Angleichung der Neu- und Erweiterungsbauten an die vorhandenen First- und Traufhöhen" hat das Oberverwaltungsgericht in dem durch die vorhandenen baulichen Anlagen heute noch ablesbaren historischen Bestand gesehen, mit der Folge, dass die ursprünglichen First- und Traufhöhen, soweit die Gebäude nicht mehr (vollständig) vorhanden sind, zum Zwecke der baulichen Ergänzungen entsprechend der ursprünglichen bzw. historischen Gebäudeformen tatsächlich - wie auch von den Antragstellern erwogen - durch Auswertung historischer Quellen ermittelt werden müssen. All dem lässt sich jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen der Antragsteller zur behaupteten Unbestimmtheit der Höhenfestsetzung nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch rechtlich in Erwägung gezogen hat. Die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans hat es insgesamt als "(noch) nicht zu unbestimmt" (UA Rn. 76) angesehen, auch wenn es auf die seitens der Antragsteller vorgetragenen Bedenken gegen die Bestimmtheit der Höhenfestsetzungen nicht speziell geantwortet hat.

e) Soweit die Antragsteller geltend machen, das Oberverwaltungsgericht habe sich ausweislich der Urteilsgründe auch mit ihrem wiederholten Vortrag zur Unbestimmtheit der Festsetzung von Baugrenzen überhaupt nicht beschäftigt, erschöpft sich ihr Beschwerdevortrag in der Wiedergabe des erstinstanzlichen Vortrags und der Behauptung eines Gehörsverstoßes. Die Beschwerde verfehlt damit die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

f) Gleiches gilt für die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich auch mit dem Vortrag der Antragsteller zur fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung nicht befasst.

g) Ersichtlich neben der Sache liegt die Kritik der Antragsteller, der vorinstanzlichen Entscheidung liege nachweislich ein falscher Sachverhalt zugrunde, soweit das Oberverwaltungsgericht ausgeführt habe, dass der Wortlaut des Einwendungsschreibens des Fördervereins S. G. e.V. mit dem der Einwendungsschreiben der Antragsteller identisch gewesen sei, weil sie - die Antragsteller -im Gegensatz zum Förderverein Miteigentümer planbetroffener Grundstücke seien. Denn selbstverständlich wollte das Oberverwaltungsgericht nicht die unterschiedlichen Rechtsstellungen von Eigentümern und Förderverein in Abrede stellen, sondern lediglich auf einen identischen Inhalt der Einwendungsschreiben hinweisen.

h) Unberechtigt ist schließlich auch der Vorwurf der Antragsteller, das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrem Vortrag zur Festsetzung der Toreinfahrt des Schlosses als Fläche für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auseinander gesetzt. Auch insoweit üben die Antragsteller der Sache nach wiederum nur Urteilskritik. Ein Verfahrensmangel ist damit nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 5/13
Fundstellen
BauR 2017, 655