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BVerwG - Entscheidung vom 26.01.2017

6 B 4.17

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 6 B 4.17

DRsp Nr. 2017/2645

Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Festsetzung des Rundfunkbeitrags; Rundfunkbeitrag als Vorzugslast im abgabenrechtlichen Sinne; Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 61,94 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO vorliegt.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Rundfunkbeitrags für die Monate April bis Juni 2014 nebst Säumniszuschlag. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verweist der Kläger auf ein beigefügtes Gutachten des Rechtsanwalts Prof. Dr. K. Dieser sieht in dem Rundfunkbeitrag keine Vorzugslast, sondern eine Steuer. Insbesondere stelle die Beitragspflicht keine Gegenleistung für die Rundfunkempfangsmöglichkeit dar, weil das Erhebungsmerkmal des Innehabens einer Wohnung nicht geeignet sei, diesen Vorteil zu erfassen. Daher folge die Gesetzgebungskompetenz für seine Erhebung nicht aus der Kompetenz der Länder für das Rundfunkrecht, sondern richte sich nach den Bestimmungen der Finanzverfassung in Art. 105 f. GG .

Dieser Beschwerdevortrag genügt nicht den Anforderungen an die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes. Der Kläger hat sich bereits nicht dazu geäußert, welche inhaltlichen Aussagen des Gutachtens nach seiner Auffassung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darstellen können. Darüber hinaus sind die in dem Gutachten behandelten allgemeinen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt sind, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG , sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt (Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 = NVwZ 2016, 1081 <jeweils Rn. 12 ff.> und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - Rn. 13 ff.). Der Rundfunkbeitrag stellt eine Vorzugslast im abgabenrechtlichen Sinne dar, deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung sich daraus ergibt, dass er den individuellen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit abgilt. Dieser Vorteil wird durch das Innehaben einer Wohnung vermittelt, weil nach den Angaben des Statistischen Bundesamts bundesweit nahezu alle Wohnungen mit einem Rundfunkempfangsgerät, in aller Regel mit einem Fernsehgerät ausgestattet sind (Urteile vom 18. März 2016 a.a.O. Rn. 25 ff. und vom 15. Juni 2016 a.a.O. Rn. 26 ff.). Aufgrund dessen durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, in Kauf nehmen, um den zunehmend die Abgabengerechtigkeit gefährdenden "Schwarzempfang", d.h. die Rundfunknutzung ohne Anmeldung eines gebührenpflichtigen Empfangsgeräts, zu beenden (Urteile vom 18. März 2016 a.a.O. Rn. 36 ff. und vom 15. Juni 2016 a.a.O. Rn. 38 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 823/16