BVerwG, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 5 PB 8.16 (5 P 2.17)
Mitwirkungsrecht des Personalrates im Falle der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit; Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Tenor
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Brandenburg - vom 14. März 2016 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.
Normenkette:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; PersVG BB § 68 Abs. 1 Nr. 6 ; PersVG BB § 95 Abs. 2 ;Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob im Falle der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit ein Mitwirkungsrecht des Personalrates gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB besteht.