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BVerwG - Entscheidung vom 22.06.2017

4 A 18.16

Normen:
26. BImSchV § 3 Abs. 2
BBPlG § 1 Abs. 1
BBPlG § 4 Abs. 2 Nr. 2
BBPlG § 6
BImSchG § 3 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1
BImSchG § 4 Abs. 1 S. 3
BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
EnWG § 43 S. 1 Nr. 1 und S. 4
LVwG SH § 136 Abs. 2
LVwG SH § 141 Abs. 1 S. 2
LVwG SH § 142 Abs. 1a
TA Lärm Ziff. 6.1, Ziff. 6.6
VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6
26. BImSchV § 3 Abs. 2
BBPlG § 1 Abs. 1
BBPlG § 4 Abs. 2 Nr. 2
BBPlG § 6
BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 4 Abs. 1 S. 3
BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
EnWG § 43 S. 1 Nr. 1 und S. 4
LVwG SH § 136 Abs. 2
LVwG SH § 141 Abs. 1 S. 2
LVwG SH § 142 Abs. 1a
TA Lärm Nr. 6.1
VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6
BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 1
TA Lärm Nr. 6.6
BBPlG § 1 Abs. 1
BBPlG § 4 Abs. 2 Nr. 2
BBPlG § 6
EnWG § 12e
EnWG § 43 S. 1 Nr. 1
EnWG § 45 Abs. 1 Nr. 1
EnWG § 45 Abs. 2 S. 1 Hs. 2
BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 1
BImSchG § 4 Abs. 1 S. 3
BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
4. BImSchV § 1 S. 1
TA Lärm Nr. 6.1
TA Lärm Nr. 6.6

Fundstellen:
DÖV 2017, 922
NVwZ 2018, 332

BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 4 A 18.16

DRsp Nr. 2017/12002

Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer Höchstspannungsfreileitung in der Nähe eines im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücks; Berücksichtigung der zu erwartenden Kosten in der Abwägung bei der Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb der Freileitung; Kostenschätzung als Grundlage für den Entscheid der Planfeststellungsbehörde für eine bestimmte Trassenvariante aus Kostengründen; Transport von Strom aus dem Betrieb von offshore-Windenergieanlagen zu den Verbrauchszentren; Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bedarfsfeststellung

1. Bei der Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb einer Höchstspannungsfreileitung sind die zu erwartenden Kosten in der Abwägung zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn sie einen privaten Vorhabenträger belasten.2. Entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde maßgeblich aus Kostengründen für eine bestimmte Trassenvariante, so muss dieser Entscheidung eine Kostenschätzung zugrunde gelegt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1 zu 1/3 und der Kläger zu 2 zu 2/3.

Normenkette:

BBPlG § 1 Abs. 1; BBPlG § 4 Abs. 2 Nr. 2; BBPlG § 6; EnWG § 12e; EnWG § 43 S. 1 Nr. 1 ; EnWG § 45 Abs. 1 Nr. 1 ; EnWG § 45 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 1 ; BImSchG § 4 Abs. 1 S. 3; BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; 4. BImSchV § 1 S. 1; TA Lärm Nr. 6 .1; TA Lärm Nr. 6 .6;

Gründe

I

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer Höchstspannungsfreileitung in der Nähe ihres im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücks.

Der Planfeststellungsbeschluss stellt den Plan für einen Abschnitt des Vorhabens Nr. 8 der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) fest ("Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Barlt - Heide - Husum - Niebüll - Bundesgrenze (DK); Drehstrom Nennspannung 380 kV"). Die sogenannte Westküstenleitung soll insbesondere Strom aus dem Betrieb von offshore-Windenergieanlagen zu den Verbrauchszentren transportieren. Der planfestgestellte, 23 km lange Abschnitt verbindet das Umspannwerk Süderdonn mit dem noch zu errichtenden Umspannwerk Heide West.

Der Kläger zu 2 ist Eigentümer der im Außenbereich gelegenen Grundstücke Gemarkung E., Flur ..., Flurstücke ... und ... Das erstgenannte, etwa 2,6 ha große Grundstück erstreckt sich in nördlicher Richtung auf einer Länge von etwa 250 m. Es ist im Süden mit einem Gebäude bebaut, das die Kläger teils zum Wohnen, teils für einen Gewerbebetrieb nutzen. Nördlich davon steht ein Wirtschaftsgebäude, eine unbebaute Fläche schließt an. Das andere Grundstück wird landwirtschaftlich genutzt. Etwa 125 m östlich des Wohnhauses verläuft als Bestandsleitung die 110-kV-Freileitung Heide-Ostermoor West (LH-13-135), die auf dem Gestänge der planfestgestellten Leitung mitgeführt und nach deren Inbetriebnahme demontiert werden soll.

Die Beigeladene beantragte im Februar 2014 die Planfeststellung des streitgegenständlichen Abschnitts der Westküstenleitung. Die neue Leitung soll überwiegend westlich und parallel zur Trasse der Bestandsleitung geführt werden. Ab Mast 46 sollte die neue Leitung indes in nordnordöstliche Richtung verschwenkt werden, die Bestandsleitung kreuzen und Mast 47 in einem Abstand von 235 m vom Wohnhaus der Kläger errichtet werden. Nach erneutem Richtungswechsel sollte die Bestandsleitung vor Mast 50 gekreuzt werden und die neue Leitung im weiteren Verlauf wiederum westlich der Bestandsleitung errichtet werden (im Folgenden: Kreuzungsvariante). Um die Bestandsleitung während der Bauarbeiten weiter betreiben zu können, plante die Beigeladene, östlich der neuen Leitung eine rund 3 km lange provisorische Leitung zu errichten. Ein von diesem Provisorium betroffener Grundeigentümer und sein Pächter erhoben im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen diese Planung.

Im Juli 2015 änderte die Beigeladene die Planung. Sie plante nunmehr, die Leitung auch im Bereich des Wohngrundstücks der Kläger auf der westlichen Seite der Bestandsleitung und parallel zu dieser in einem Abstand von 40 m zu führen (im Folgenden: Parallelvariante). Damit nähert sich die neue Leitung dem Wohngebäude der Kläger bis auf etwa 80 m. Der nächstgelegene etwa 66 m hohe Mast 47 soll in einer Entfernung von etwa 120 m zum Wohngebäude errichtet werden. Landwirtschaftlich genutzte Bereiche der klägerischen Grundstücke sollen überspannt werden.

Die Planunterlagen prognostizieren die auf das Wohngebäude der Kläger einwirkenden Immissionen. Für das Mastfeld 46 bis 47 werden elektromagnetische Felder mit einer elektrischen Feldstärke von 0,19 kV/m und einer magnetischen Flussdichte von 1,49 µT erwartet, bezogen auf einen Punkt in 1 m Höhe über dem Boden am nächsten Wohngebäude. Die Lärmimmissionen werden in 5 m Höhe über dem Boden am nächsten Wohngebäude mit 34,0 dB(A) prognostiziert. Dieser Wert sei für die Wetterbedingung "heavy rain" mit 3,5 dB(A) zu beaufschlagen, für die Wetterbedingung "fair weather" um 25 dB(A) zu reduzieren.

Die geänderten Planunterlagen wurden öffentlich ausgelegt. Die Kläger erhoben während der Auslegungsfrist Einwendungen. Im März 2016 beantragte die Beigeladene eine weitere Änderung der Planunterlagen.

Unter dem 30. Mai 2016 erließ das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der 380-kV-Freileitung Süderdonn-Heide-West-LH 13-319 zwischen dem 380-kV-Umspannwerk Süderdonn und dem neu zu errichtenden 380-kV-Umspannwerk Heide-West auf dem Gebiet der Gemeinden der Amtsverwaltungen Burg-St. Michaelisdonn, Mitteldithmarschen und Kirchspielslandgemeinde Heider Umland entsprechend den Änderungen im Aufstellungsverfahren. Für die Parallelvariante und gegen die Kreuzungsvariante sprächen unter anderem die hohen Mehrkosten der Kreuzungsvariante.

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Trassenführung in der Nähe ihres Wohngrundstücks. Die Planung verfehle das Ziel, einen Abstand der Trasse von ihrem Wohngebäude von 200 m zu wahren. Das Vorhaben entfalte erdrückende Wirkung. Die Kläger ziehen ferner die Planrechtfertigung und die Einhaltung der Grenz- und Richtwerte für Immissionen durch elektromagnetische Strahlung und Lärm in Zweifel.

Sie beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - für den Neubau der 380-kV-Freileitung Süderdonn-Heide-West LH-13-319 vom 30. Mai 2016 aufzuheben.

Beklagter und Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss. Im gerichtlichen Verfahren haben sie jeweils Berechnungen zu den Mehrkosten für die Kreuzungsvariante vorgelegt, die zwischen 2,3 Mio. € und 3,45 Mio. € liegen sollen.

II

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A. Über die Klage entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 6 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786 ) - BBPlG im ersten und letzten Rechtszug, weil die Streitigkeit ein Planfeststellungsverfahren für ein Vorhaben betrifft, das in den Bedarfsplan zum Bundesbedarfsplangesetz aufgenommen wird.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist auch die Klägerin zu 1 klagebefugt, obwohl sie nicht Eigentümerin der betroffenen Grundstücke ist. Denn zum Ausschluss unzulässiger Popularklagen kommt es insoweit auf einen aus dem immissionsschutzrechtlichen Nachbarschaftsbegriff abzuleitenden engeren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der Beeinträchtigung mit dem planfestgestellten Vorhaben an. Dazu reicht es aus, dass eine Person sich vorhabenbezogenen Auswirkungen jedenfalls nicht nachhaltig entziehen kann, weil sie - wie die Klägerin zu 1 - nach ihren Lebensumständen, die durch den Wohnort vermittelt werden, einer Einwirkung dauerhaft ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <59>).

B. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger können weder eine Aufhebung des auf § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG gestützten Planfeststellungsbeschlusses noch - als Minus hierzu - die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen. Dies gilt sowohl für die mittelbar betroffene Klägerin zu 1 als auch für den Kläger zu 2, der nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EnWG mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung von dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss betroffen wird und daher dessen Überprüfung jedenfalls grundsätzlich auch anhand solcher Normen verlangen kann, die ihm keine subjektiven Rechte gewähren (stRspr; BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 23 f., vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -BVerwGE 138, 226 Rn. 24 und vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - [...] Rn. 22 jeweils auch zu den Grenzen dieses Anspruchs). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 24 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - [...] Rn. 16).

I. Das planfestgestellte Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Nach § 1 Abs. 1 BBPlG werden für die in der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz aufgeführten Vorhaben, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen, die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als Bundesbedarfsplan nach § 12e EnWG festgestellt. Damit steht die Planrechtfertigung für das als Nr. 8 in den Bundesbedarfsplan aufgenommene Vorhaben auch für die Gerichte verbindlich fest (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 35, vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 53 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - [...] Rn. 19). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dieser Bedarfsfeststellung seinen weiten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum überschritten haben könnte. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführte Aussage aus einem Urteil des 11. Senats vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 - (BVerwGE 114, 364 <376>) führt nicht weiter, weil sie sich zur gerichtlichen Kontrolle einer behördlichen Verkehrsprognose verhält.

II. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den Vorgaben des zwingenden Rechts, namentlich des Immissionsschutzrechts.

Die Leitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem Bundes-Immissionsschutzgesetz , bedarf aber nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440 ) - 4. BImSchV keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Den damit maßgeblichen Anforderungen des Immissionsschutzrechts genügt der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf das Grundstück der Kläger. Der Betrieb der Leitung ruft dort keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG hervor, so dass die Betreiberpflicht des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erfüllt wird.

1. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über elektromagnetische Felder (BGBl. I S. 3266) - 26. BImSchV sind Niederfrequenzanlagen, die nach dem 22. August 2013 errichtet werden, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so zu errichten und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im Anhang 1a genannten Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht überschreiten dürfen. Damit betragen die maßgeblichen Grenzwerte für die planfestgestellte Leitung für die elektrische Feldstärke 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte 100 µT. Nach den Prognosen der Beigeladenen werden diese Grenzwerte am Wohngebäude der Kläger deutlich unterschritten.

Substantiierte Einwendungen gegen diese Berechnung haben die Kläger nicht erhoben. Sie weisen zwar zutreffend darauf hin, dass ihr Wohngebäude innerhalb des räumlichen Abstandes liegt, den Ziffer 3.2.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - (26. BImSchVVwV) (BAnz AT 03.03.2016 B5) als Einwirkungsbereich definiert. Weder dieser Umstand noch die Lage des Wohngebäudes in einem Abstand von rund 80 m zu der geplanten Leitung lassen indes darauf schließen, die maßgeblichen Grenzwerte seien überschritten (vgl. auch Ziffer 2.5 Satz 1 der 26. BImSchVVwV a.E.).

2. Für anlagenbezogene Lärmimmissionen konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ( TA Lärm ) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503). Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 53 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - [...] Rn. 30).

Die für das klägerische Wohngrundstück zu erwartenden Lärmimmissionen sind danach zumutbar: Nach Ziffer 6.6 der TA Lärm sind Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen in Bebauungsplänen bestehen, nach Ziffer 6.1 der TA Lärm entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Das im Außenbereich liegende Wohngebäude der Kläger kann hiervon ausgehend jedenfalls keinen Schutz wie ein Gebäude in einem reinen Wohngebiet beanspruchen. Schon die in einem allgemeinen Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte (55 dB<A> tags, 40 dB<A> nachts) sind indes auch bei "heavy rain" zur Nachtzeit unterschritten. Es dürfte im Übrigen alles dafür sprechen, dass das Gebäude der Kläger nur den Schutz eines Dorfgebietes beanspruchen könnte (60 dB<A> tags, 45 dB<A> nachts); dies bedarf aber keiner Entscheidung.

III. Die Entscheidung des Beklagten für den gewählten Trassenverlauf leidet an keinem erheblichen Abwägungsmangel.

Die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten ist ungeachtet der rechtlich zwingenden Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 43 Satz 4 EnWG ). Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr; BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>, vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 23 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - [...] Rn. 36). Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11>, vom 16. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 32 und vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - [...] Rn. 63).

1. Ein Abwägungsausfall ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Allerdings legen einige Formulierungen des Planfeststellungsbeschlusses nahe, dass der Beklagte die zunächst geplante Kreuzungsvariante für rechtlich unzulässig gehalten oder sich auf die Prüfung beschränkt hat, ob sich eine andere Trasse als die gewählte aufdrängt (Planfeststellungsbeschluss <PFB> S. 103, 112, 264). Bei verständiger Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses lassen diese Aussagen jedoch weder auf einen Abwägungsausfall noch auf eine Verkennung des rechtlich gebotenen Abwägungsmaßstabs schließen. Denn der Planfeststellungsbeschluss nimmt für sich ausdrücklich eine Abwägung in Anspruch, die er mit Blick auf die Situation der Kläger in mehreren Passagen unter Darstellung des Für und Wider der Varianten ausführlich begründet (PFB S. 111 f., 197 f., 264 ff.).

2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet hinsichtlich der Trassenvarianten an einem Abwägungsmangel, weil sich der Beklagte nicht ausreichend mit den durch die Kreuzungsvariante verursachten Mehrkosten befasst hat (a). Dieser Mangel ist indes nicht erheblich (b). Die Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der weiteren Belange ist nicht zu beanstanden (c).

a) aa) Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes ist nach § 1 Abs. 1 EnWG unter anderem die preisgünstige leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Die Planfeststellungsbehörde entnimmt der Vorschrift zutreffend das Gebot, Freileitungen kostengünstig herzustellen und zu betreiben (PFB S. 264). Die Kosten der Leitung sind damit in der Abwägung zu berücksichtigen, auch wenn sie - wie hier -einen privaten Vorhabenträger belasten (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 42, vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - ER 2013, 119 = [...] Rn. 32 und vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 -NuR 2013, 800 Rn. 44). Dies gilt auch für den Vergleich zwischen der Kreuzungs- und der Parallelvariante.

Der Beklagte hat den Mehrkosten der Kreuzungsvariante ersichtlich entscheidendes Gewicht beigemessen. Der Planfeststellungsbeschluss nennt als Auslöser von Mehrkosten der Kreuzungsvariante die Kosten des Freileitungsprovisoriums, die Notwendigkeit von Winkelmasten anstelle von Tragmasten sowie die Entschädigungen für Grundstückseingriffe für das Leitungsprovisorium und beschreibt die Kosten als "deutlich höher", "hoch" oder "sehr hoch" (PFB S. 264 ff.). Bei einer solchen qualitativen Betrachtung durfte es der Beklagte nicht belassen. Denn einer auf Kostenüberlegungen gestützten Variantenprüfung müssen Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde gelegt werden (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 56). Daran fehlt es.

bb) Dem Planfeststellungsbeschluss lässt sich nicht entnehmen, mit welchen ungefähren Mehrkosten der Beklagte für die Kreuzungsvariante rechnete. Damit haftet dem Planfeststellungsbeschluss ein Begründungsmangel an, weil er insoweit entgegen § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 141 Abs. 1 Satz 2, § 136 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein - Landesverwaltungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. SH 243, 534) - LVwG SH unzureichend begründet ist.

Eine Begründung war insoweit angesichts des Planaufstellungsverfahrens in besonderer Weise geboten, um der Akzeptanz- und Befriedungsfunktion der Begründung zu genügen (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG , 8. Aufl. 2014, § 39 Rn. 1; Weiß, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG , 1. Aufl. 2014, § 39 Rn. 9 ff.). Die Kläger hatten ein Recht zu erfahren, welche Mehrkosten zur Aufgabe der Kreuzungsvariante geführt hatten, die geeignet gewesen wäre, die durch die Bestandsleitung belastete Situation zu verbessern und den Abstand zwischen Leitung und Wohngebäude deutlich zu vergrößern. Einer Darlegung hätte es insbesondere bedurft, weil selbst die Beigeladene die Kreuzungsvariante anfangs offenbar wirtschaftlich für tragfähig gehalten hatte.

Der formelle Mangel ist indes unbeachtlich. Denn der Beklagte hat die unzureichende Begründung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 142 Abs. 1a Satz 2 und § 114 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 Satz 1 LVwG SH nachgeholt, indem er im gerichtlichen Verfahren die Mehrkosten der provisorischen Leitung hergeleitet und beziffert hat.

cc) Die Abwägung des Beklagten war indes auch inhaltlich unzureichend. Der Begründungsmangel hat insoweit indizielle Bedeutung. Allein die Lücke in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigt allerdings nicht ohne Weiteres den Schluss auf ein Abwägungsdefizit. Ein Abwägungsmangel liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich im gerichtlichen Verfahren herausstellt, dass eine Abwägung nicht oder auf der Grundlage eines nur unzureichend ermittelten Tatsachenmaterials stattgefunden hat (BVerwG, Urteil vom 24. März 2011 - 7 A 3.10 - Buchholz 406.400 § 19 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 84).

So liegt es hier. Der Beklagte hat geltend gemacht, ihm seien bei der Abwägung die Mehrkosten einer provisorischen Leitung aus den Planunterlagen und aus früheren Verfahren in einer Höhe von 750 000 € pro km bekannt gewesen, ebenso die Mehrkosten von Winkelabspannmasten von 400 000 € bis 600 000 € pro Mast. Ob diese pauschalen Annahmen für die Abwägung der Mehrkosten einer konkreten Variante ausreichen, mag offen bleiben. Denn der Planfeststellungsbeschluss leidet jedenfalls an einem Abwägungsmangel hinsichtlich der zu erwartenden Entschädigungen. Der Beklagte stellte in seine Abwägung die Annahme ein, die Kreuzungsvariante werde infolge des Provisoriums "hohe" oder "beträchtliche" Entschädigungen nach sich ziehen (PFB S. 265), hat indes im gerichtlichen Verfahren eingeräumt, die Höhe dieser Entschädigung sei zum Zeitpunkt der Abwägung für ihn nicht bezifferbar gewesen. Es hätte insoweit weiterer Ermittlungen bei der Beigeladenen bedurft, die bereits im April 2015 sachverständige Überlegungen zur Höhe möglicher Entschädigungen eingeholt hatte.

b) Der Mangel im Abwägungsvorgang war indes nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 142 Abs. 1a Satz 1 LVwG SH nicht beachtlich, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist.

Ein Fehler ist nicht beachtlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit fehlt, dass die Planungsentscheidung ohne den Fehler anders, also für den Kläger günstiger ausgefallen wäre (BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <379 f.>, vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 <356> und vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - BVerwGE 151, 213 Rn. 45). Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist aber nur gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 -NVwZ 2016, 524 Rn. 23 und BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 -BVerwGE 154, 153 Rn. 30).

Die Planfeststellungsbehörde hat es für die Versorgungssicherheit für unverzichtbar gehalten, die 110-kV-Leitung in der Bauphase nicht vom Netz zu nehmen (PFB S. 171, 265). Da die Kreuzungsvariante während des Betriebs der Bestandsleitung aus Sicherheitsgründen nicht errichtet werden kann (vgl. Erläuterungsbericht S. 28), stellt der Planfeststellungsbeschluss als Mehrkosten für die Kreuzungsvariante die Kosten einer provisorischen Leitung ein. Diese betragen bei einer Länge von 3 km etwa 2,25 Mio. €. Auch bei Annahme eines verkürzten Provisoriums zwischen Mast 46 bis 49 ergäben sich Mehrkosten von rund 1,5 Mio. €. Treten die Kosten für Winkelabspannmaste und Entschädigungen hinzu, hat die Kreuzungsvariante Mehrkosten von jedenfalls 2,5 Mio. € zur Folge. Die Beschreibung dieser Mehrkosten als "sehr hohe Kosten" (PFB S. 266) wird damit bestätigt. Der Planfeststellungsbeschluss lässt erkennen, dass er der Vermeidung solcher Kosten Vorrang gegenüber den Belangen der Kläger einräumen wollte. Eine konkrete Möglichkeit, dass sich der Beklagte bei weiterer Ermittlung der Mehrkosten anders entschieden hätte, hält der Senat für ausgeschlossen.

c) Die Abwägung der weiteren für und gegen die Kreuzungs- und Parallelvariante sprechenden Belange ist frei von Abwägungsfehlern. Dies gilt insbesondere für die von den Klägern in den Mittelpunkt gerückten Überlegungen zum Abstand von 200 m zu einem Wohngebäude (aa), zum Bestehen einer optischen Beeinträchtigung (bb) und zu Umweltaspekten (cc).

aa) Der Planfeststellungsbeschluss hat das Heranrücken der Leitung auf weniger als 200 m an das Wohngebäude der Kläger und die damit verbundene Belastung erkannt. Die Gewichtung dieses Belangs ist fehlerfrei.

Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass keine gesetzliche Grundlage einen "Abstand zu Wohngebäuden von mindestens 200 m" fordert. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BBPlG gilt für das Vorhaben schon deshalb nicht, weil es sich bei dem Vorhaben nicht um ein mit "F" gekennzeichnetes Vorhaben nach § 4 Abs. 1 BBPlG handelt. Raumordnerische Abstandsvorgaben fehlen. Auch der Hinweis der Kläger auf die 26. BImSchVVwV führt nicht weiter. Die Verwaltungsvorschrift konkretisiert das Minimierungsgebot des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV . Diesem Gebot entnimmt die Verwaltungsvorschrift aber keine Verpflichtung zur Prüfung von Alternativen, wie zum Beispiel alternative Trassenführungen oder Standortalternativen, die nach dem Planfeststellungsrecht erforderlich sein können (Ziffer 3.1 Abs. 3 Satz 2 der 26. BImSchVVwV).

Schließlich ist der Hinweis des Beklagten zutreffend, dass auch in anderen Bereichen der Trasse der Abstand weniger als 200 m betrage (PFB S. 198). Hierzu gehören zwei weitere Wohnlagen mit Abständen von etwa 100 m, zwischen Mast 13 und 14 und Mast 28 und 29. Auch wenn die Kläger im Leitungsverlauf am stärksten betroffen sind, hat sich der Beklagte damit auch gegenüber anderen Betroffenen nicht strikt darauf festgelegt, vergleichbare Annäherungen um jeden Preis zu vermeiden.

bb) Der Planfeststellungsbeschluss erkennt die Beeinträchtigung durch die Freileitung, verweist aber auf eine gebäudenahe Eingrünung als optische Barriere (PFB S. 198).

Diese Sichtweise bestätigen die in der mündlichen Verhandlung erörterten Fotografien. An der östlichen Seite des Wohnhauses steht eine Baumreihe, an die sich eine Garage anschließt. In Richtung Norden fällt der Blick unmittelbar auf die Trasse. Der dort liegende, hintere Teil des Gebäudes wird indes gewerblich genutzt, ebenso die weiter nördlich gelegene Halle. Der Beklagte durfte daher davon ausgehen, dass die optische Barriere jedenfalls den "Wohnteil des Anwesens" schützt (PFB S. 198). Der Einwand der Kläger, die Leitung sei auch durch die Baumreihe zu sehen, verfängt nicht, weil die Annahme einer optischen Barriere nicht davon ausgeht, die Leitung sei vollständig verdeckt (vgl. PFB S. 198: "... verstärkt sich dieser Effekt ...").

Entgegen der Auffassung der Kläger werden weder die Leitung noch der Mast 47 eine erdrückende Wirkung entfalten. Von den Leitungen geht keine erdrückende Wirkung aus. Denn diese überspannen den bewohnten Teil des Grundstücks nicht, sondern nur dessen nördliches Ende, in einem Abstand von über 200 m zum Wohnteil des Gebäudes. Dabei fehlt ihnen die massive und bedrängende Wirkung eines Baukörpers (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - [...] Rn. 53). Der Mast entfaltet dagegen mit seiner Höhe und der Breite der Traversen bereits eine erhebliche Wirkung. Angesichts des Abstandes von etwa 120 m und der Stahlgitterkonstruktion ist aber von einer Extremfällen vorbehaltenen erdrückenden Wirkung nicht auszugehen.

cc) Der Planfeststellungsbeschluss wägt auch die Umweltauswirkungen zutreffend gegeneinander ab.

Die in einzelnen Formulierungen nicht stets widerspruchsfreien Ausführungen (PFB S. 265, 267) zeigen, dass der Beklagte die höheren Umweltauswirkungen der Kreuzungsvariante auf die Schutzgüter Landschaft und Boden erkennt, aber auch die höhere Belastung des Schutzgutes Mensch durch die Parallelvariante. Im Ergebnis hält er unter Umweltaspekten die Parallelvariante ohne Berücksichtigung des Schutzgutes Mensch für vorzugswürdig (PFB S. 265), unter Einbeziehung dieses Schutzgutes die Kreuzungsvariante (PFB S. 267). Dies lässt einen Abwägungsfehler nicht erkennen.

3. Die Kläger haben erstmals in der mündlichen Verhandlung verlangt, die Leitung im Bereich ihres Wohngrundstücks als Erdkabel zu führen. Dies bleibt ohne Erfolg.

Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit den Vor- und Nachteilen von Erdkabeln auf den S. 201 ff. abwägend auseinander und verweist insbesondere auf die technischen und wirtschaftlichen Nachteile eines Erdkabels. Welchen Anstoß die Kläger an diesen Ausführungen nehmen, legen sie nicht dar. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob das Vorhaben überhaupt rechtlich zulässig als Erdkabel planfestgestellt werden könnte, obwohl es nicht zu den im Bundesbedarfsplan mit "F" gekennzeichneten Projekten gehört, die nach § 2 Abs. 6 BBPlG als Pilotprojekte nach Maßgabe des § 4 BBPlG als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden können (vgl. zum EnLAG BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 62, vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 182 und vom 6. April 2016 - 4 A 1.16 - [...] Rn. 41).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 , § 162 Abs. 3 , § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO .

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Verkündet am 22. Juni 2017

Fundstellen
DÖV 2017, 922
NVwZ 2018, 332