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BVerwG - Entscheidung vom 14.06.2017

4 A 10.16

Normen:
VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6
EnLAG § 1 Abs. 2
EnLAG § 1 Abs. 3
NVwVfG § 1 Abs. 1
VwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG § 3 Abs. 2 S. 4
ROG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
ROG § 15
BNatSchG § 34 Abs. 1 S. 1
BauGB § 35
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1

BVerwG, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 4 A 10.16

DRsp Nr. 2017/15062

Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung und den Betrieb einer Höchstspannungsfreileitung; Absehen der Raumordnungsbehörde von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens; Planrechtfertigung für die planfestgestellte 380-kV-Freileitung; Verbindliche Feststellung von Zielkonformität und Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die Planfeststellung und für die Gerichte; Abwägung von Trassenalternativen

1. Der Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 31.03.2016 für den Neubau der niedersächsischen Abschnitte der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wehrendorf - St. Hülfe ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.2. Mit der Aufnahme des Neubaus der Höchstspannungsleitung Ganderkesee - Wehrendorf, Nennspannung 380 kV, in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz sind Zielkonformität und Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die Planfeststellung und für die Gerichte verbindlich festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung die Grenzen seines weiten Gestaltungs- und Prognosespielraums überschritten hätte, sind nicht ersichtlich.3. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG noch gegen § 2 Abs. 2 EnLAG oder zwingende Planungsvorgaben der Raumordnung.4. Für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wehrendorf - St. Hülfe durften an den Landesgrenzen orientierte Planungsabschnitte gebildet werden. Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung, die eine richterrechtliche Ausprägung des Abwägungsgebots darstellt, ist grundsätzlich anerkannt. Dritte haben regelmäßig kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Jedoch kann eine Abschnittsbildung Dritte in ihren Rechten verletzen, wenn sie deren durch Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht oder dazu führt, dass die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann, oder wenn ein gebildeter Abschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt. Zudem dürfen nach einer summarischen Prüfung der Verwirklichung des Gesamtvorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Gemessen hieran ist die erfolgte Abschnittsbildung rechtlich nicht zu beanstanden.5. Die Abwägung von Trassenalternativen ist fehlerfrei erfolgt. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist grundsätzlich eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Dies gilt allerdings nur, soweit rechtlich zwingende Vorgaben nicht entgegenstehen. Abgewogen werden darf nur zwischen Varianten, die die Vorgaben zwingenden Rechts einhalten.6. Die Entscheidung, von der Bestandstrasse durch das Vogelschutzgebiet "Dümmer" abzuweichen und eine Trassenführung entlang der B 51 am südlichen Randbereich des Vogelschutzgebiets planfestzustellen, ist nicht zu beanstanden.7. Erdkabel als technische Alternative hat die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ohne Abwägungsfehler ausgeschieden.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu je 1/4.

Normenkette:

VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6 ; EnLAG § 1 Abs. 2; EnLAG § 1 Abs. 3; NVwVfG § 1 Abs. 1 ; VwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; VwVfG § 3 Abs. 2 S. 4; ROG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; ROG § 15 ; BNatSchG § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 ; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Die Kläger wenden sich gegen die Errichtung und den Betrieb einer Höchstspannungsfreileitung.

Gegenstand der Klage ist der Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 31. März 2016 für den Neubau der niedersächsischen Abschnitte der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wehrendorf - St. Hülfe (im Folgenden zitiert: PFB NI). Dieser stellt den Plan für die auf niedersächsischem Gebiet verlaufenden Teile eines 33,5 km langen Teilstückes der als Nr. 2 in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) aufgenommenen Höchstspannungsleitung Ganderkesee - Wehrendorf, Nennspannung 380 kV fest. Der Leitungsneubau soll überwiegend in der Trasse einer bestehenden 220-kV-Freileitung bzw. parallel hierzu errichtet werden und diese ersetzen.

Den Plan für die in Nordrhein-Westfalen verlaufenden Abschnitte stellt der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold vom 4. April 2016 fest (PFB NW); dieser ist Streitgegenstand in den Verfahren 4 A 11 und 13.16.

Die Kläger in den Verfahren 4 A 10 und 12.16 sind Eigentümer landwirtschaftlicher Hofstellen in der Gemeinde S. in Nordrhein-Westfalen. Ihre Grundstücke werden von der 220-kV-Bestandsleitung überspannt und für Maststandorte in Anspruch genommen. An dieser Situation wird der planfestgestellte Leitungsneubau nichts Wesentliches ändern. Das Betriebsleiterwohnhaus des Klägers im Verfahren 4 A 10.16 liegt ca. 32 m von der Leitungsachse der planfestgestellten Leitung entfernt. An der Hofstelle des Klägers im Verfahren 4 A 12.16 wird das Stallgebäude von der Leitung direkt überspannt, zum Wohnhaus hält die Leitungsachse einen Abstand von ca. 42 m ein. Eine Umgehung der Hofstellen durch ein Abweichen von der Bestandstrasse und Verschwenkung der Trasse auf niedersächsisches Gebiet in den Bereich des Naturschutzgebiets "Ochsenmoor" und des dort gelegenen Vogelschutzgebiets "Dümmer" lehnte die Bezirksregierung Detmold aus naturschutzrechtlichen Gründen ab.

Der Kläger im Verfahren 4 A 14.16 ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Hofstelle in der Gemeinde M. Die Hofstelle selbst wird weder von der Bestandsleitung noch von der planfestgestellten Freileitung berührt. Verschiedene in seinem Eigentum stehende oder von ihm gepachtete landwirtschaftliche Flächen sind aber von der 220-kV-Bestandsleitung überspannt und für Maststandorte in Anspruch genommen. Durch den geplanten Leitungsneubau sind weitere Grundstücke betroffen. Der Kläger im Verfahren 4 A 15.16 ist Eigentümer eines Wohngrundstücks im Außenbereich der Gemeinde S. Die planfestgestellte Leitung überspannt sein Grundstück erstmalig und führt an seinem Wohngebäude in einem Abstand von ca. 50 m zur Leitungsachse vorbei. Die Grundstücke dieser Kläger werden von der planfestgestellten Leitung weitergehend oder erstmalig in Anspruch genommen, weil die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr eine Führung der Leitung auf der innerhalb des Vogelschutzgebiets "Dümmer" verlaufenden Bestandstrasse aus naturschutzrechtlichen Gründen für unzulässig hält.

Mit ihren Klagen wenden sich die Kläger gegen den Trassenverlauf im Bereich ihrer jeweiligen Grundstücke. Die Kläger in den Verfahren 4 A 10 und 12.16 verlangen, die Planung der neuen Leitung zu nutzen, um die von der Bestandsleitung bewirkte Konfliktlage an ihren Hofstellen zu entschärfen, und dazu ihre Grundstücke zu umgehen. Die Kläger in den Verfahren 4 A 14 und 15.16 fordern, zur Schonung ihrer Grundstücke die Leitung auch in diesen Bereich auf der Bestandstrasse zu führen.

Die Kläger beantragen jeweils,

den Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 31. März 2016 für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wehrendorf - St. Hülfe (Bauleitnummer 4196) aufzuheben.

Beklagte und Beigeladene beantragen,

die Klagen abzuweisen.

Sie verteidigen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss.

II

Die Klagen haben keinen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 EnLAG im ersten und letzten Rechtszug. Der planfestgestellte Leitungsneubau ist Teil des Neubaus der "Höchstspannungsleitung Ganderkesee - Wehrendorf" mit einer Netzspannung von 380 kV, der als Nr. 2 in den Bedarfsplan der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz aufgenommen ist.

Die Klagen sind zulässig. Die Kläger in den Verfahren 4 A 12, 14 und 15.16 sind klagebefugt, weil sie Eigentümer von Grundstücken sind, die von den planfestgestellten Abschnitten der Freileitung überspannt werden und zum Teil auch für die Errichtung von Leitungsmasten in Anspruch genommen werden sollen. Klagebefugt ist auch der Kläger des Verfahrens 4 A 10.16. Dieser ist zwar nicht Eigentümer von Grundstücken in Niedersachsen, die der angegriffene Planfeststellungsbeschluss belastet. Er kann aber geltend machen, dass die sich jeweils bis zur Landesgrenze erstreckende niedersächsische Planfeststellung einen Zwangspunkt setze, die eine Umgehung seiner in Nordrhein-Westfalen liegenden Hofstellen ausschließe (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 Rn. 18).

Die Klagen sind jedoch unbegründet. Keiner der Kläger kann die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder - als rechtliches Minus - die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen.

1. Der Planfeststellungsbeschluss ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.

a) Zu Unrecht rügen die Kläger einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 Satz 4 VwVfG , der zur Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führe.

Sie machen geltend, die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr habe den Planfeststellungsbeschluss außerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit erlassen, weil anstelle der niedersächsischen und der nordrhein-westfälischen Planfeststellungsbehörde die jeweiligen Aufsichtsbehörden in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen eine gemeinsame Entscheidung über die Planfeststellung hätten treffen müssen. Die Auffassung geht fehl. Sie verkennt, dass § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 2 VwVfG nur greift, wenn nach § 3 Abs. 1 VwVfG mehrere Behörden für dasselbe Vorhaben örtlich zuständig sind. Daran fehlt es hier. Vorhaben im planfeststellungsrechtlichen Sinn ist der im Plan des Vorhabenträgers bezeichnete und zur Planfeststellung gestellte Abschnitt. Die verfahrens- und materiell-rechtlichen Anforderungen an die Planfeststellung beziehen sich einheitlich auf den jeweils gebildeten Abschnitt (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 18 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 43). Für die Planfeststellung der niedersächsischen Leitungsabschnitte war deshalb ausschließlich die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr örtlich zuständig, die Planfeststellung der nordrhein-westfälischen Leitungsabschnitte fiel ausschließlich in die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierung Detmold. Schon daher kam eine gemeinsame Entscheidung der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 4 VwVfG nicht in Betracht.

Soweit sich die Kläger gegen die Abschnittsbildung wenden und ein länderübergreifendes Planfeststellungsverfahren für erforderlich halten, machen sie keinen Verfahrensfehler, sondern eine fehlerhafte Abschnittsbildung geltend, die als Problem der fachplanerischen Abwägung zu würdigen ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 26 m.w.N.).

b) Unberechtigt ist ferner die Rüge der Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen des Fehlens eines dem Planfeststellungsverfahren vorangehenden Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG rechtswidrig sei.

Der Senat kann die von der Beklagten aufgeworfene Frage offen lassen, inwieweit ein - unterstellt - rechtswidriges Unterlassen eines Raumordnungsverfahrens die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte und ob sich die Kläger hierauf berufen könnten (vgl. zu mittelbar Betroffenen BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 29). Offen bleiben kann ferner, ob der überwiegend in der Bestandstrasse geführte Leitungsneubau im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG i.V.m. § 1 Satz 1 und 3 Nr. 14 RoV raumbedeutsam ist und überörtliche Bedeutung hat. Denn die zuständige Raumordnungsbehörde durfte nach dem unter Geltung des § 15 Abs. 2 ROG in der Fassung des Art. 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833 ) erlassenen § 13 NROG in der Fassung vom 7. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 223) (im Folgenden: a.F.) von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens absehen. § 13 Abs. 3 NROG a.F. eröffnete die Möglichkeit, von einem Raumordnungsverfahren abzusehen, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit des Vorhabens bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet war, insbesondere auch dann, wenn das Vorhaben (Nr. 3) in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden war. Diesen inhaltlichen Anforderungen ist hier angesichts der raumordnerischen Voruntersuchung (Anlage BG 3), in der großräumige Trassenvarianten bereits auf der Grundlage einer Grobanalyse ausgeschieden und im Übrigen auch im Detail betrachtet wurden, sowie der durchgeführten Antragskonferenz, in der zwischen sämtlichen Teilnehmern Konsens über die Raumverträglichkeit des planfestgestellten Vorhabens bestand, genügt.

2. Die Planrechtfertigung für die planfestgestellte 380-kV-Freileitung liegt vor. Mit der Aufnahme des Neubaus der Höchstspannungsleitung Ganderkesee - Wehrendorf, Nennspannung 380 kV, in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz sind Zielkonformität und Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die Planfeststellung und für die Gerichte verbindlich festgestellt, § 1 Abs. 2 EnLAG (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 35). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung die Grenzen seines weiten Gestaltungs- und Prognosespielraums überschritten hätte, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - [...] Rn. 20 m.w.N.).

3. Verstöße gegen zwingendes Recht liegen nicht vor.

a) Die Kläger in den Verfahren 4 A 10 und 12.16 behaupten zwar, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG . Der Sache nach wenden sie sich aber gegen die habitatschutzrechtliche Würdigung der von ihnen favorisierten Umgehungsvarianten, auf deren Grundlage diese zu Unrecht als Alternative zur Bestandstrasse ausgeschieden worden seien. Dass dem planfestgestellten Trassenverlauf das zwingende habitatschutzrechtliche Verbot des § 34 Abs. 2 BNatSchG entgegenstehen könnte, behaupten die Kläger nicht. Sie machen sich im Gegenteil die Annahme der Bezirksregierung Detmold ausdrücklich zu Eigen, hinsichtlich der planfestgestellten Trasse seien erhebliche Beeinträchtigungen für das Vogelschutzgebiet "Dümmer" nicht zu erwarten.

Auch die Kläger in den Verfahren 4 A 14 und 15.16 ziehen die Verträglichkeit der im Bereich ihrer Grundstücke planfestgestellten Trassenvariante 1e nicht substantiiert in Zweifel. Der auf die Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung der Beigeladenen (Planunterlage 17.8) gestützten Annahme der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (PFB NI 2.2.3.4.1.2.2), dass diese Variante verträglich sei, stellen sie zwar die Behauptung entgegen, dass die planfestgestellte Trassenführung die Verhältnisse für Mensch, Landschaft und Natur verschlechtere. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Verträglichkeitsuntersuchung findet indes nicht statt. Auch das vorgelegte Luftbild, aus dem sich ergeben soll, dass die planfestgestellte Trasse die Gefahr für die im Naturschutzgebiet lebenden Vögel nicht verringere, sondern aufgrund ihres Verlaufs und ihrer größeren Länge in Wahrheit verdoppele, zumal die Hochspannungsleitung der Deutschen Bahn im Vogelschutzgebiet bestehen bleibe mit der Folge, dass die Vögel von mehreren Seiten gefährdet würden, erschüttert die Tragfähigkeit der naturschutzfachlichen Untersuchungen der Beigeladenen nicht, in denen sich die Gutachter auch mit den von der Bahn-Hochspannungsleitung ausgehenden Gefährdungen auseinander gesetzt haben.

b) Gleiches gilt für die artenschutzrechtliche Prüfung. Auch hier zielt der Angriff der Kläger in den Verfahren 4 A 10 und 12.16 gegen die artenschutzrechtliche Würdigung der von ihnen favorisierten Umgehungsvarianten. Der Vortrag der Kläger in den Verfahren 4 A 14 und 15.16 bringt insoweit keine neuen Gesichtspunkte.

c) Die Kläger stellen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 26. BImSchV für elektromagnetische Felder an ihren Wohnhäusern nicht in Frage. Die normierten Grenzwerte sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wie der Senat wiederholt bestätigt hat (z.B. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 188 m.w.N.). Soweit die Kläger wissenschaftliche Studien anführen, die ein erhöhtes Krankheitsrisiko annehmen, wenn Personen in geringer Entfernung zu einer Hochspannungsleitung wohnen, oder von Wirkungszusammenhängen ausgehen, die im Einzelnen zwar unbekannt seien, aber eine Art "wissenschaftlichen Anfangsverdacht" rechtfertigten, oder auf ein Anwachsen der Magnetfelder beim Ein- und Ausschalten der Leitung hinweisen, bietet dieser Vortrag keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, der Verordnungsgeber könnte bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte der 26. BImSchV seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben.

d) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen § 2 Abs. 2 EnLAG oder zwingende Planungsvorgaben der Raumordnung.

aa) § 2 Abs. 2 Satz 1 EnLAG berechtigt die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde, im Falle des Neubaus eines Vorhabens nach § 2 Abs. 1 EnLAG vom Vorhabenträger statt einer Freileitung eine Erdverkabelung zu verlangen, wenn bestimmte Mindestabstände unterschritten werden; die Planfeststellungsbehörde entscheidet darüber in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2 bis 6.16 - [...] Rn. 41 ff.). Einen Rechtsanspruch auf Einhaltung bestimmter Mindestabstände gegenüber Wohngebäuden, den der Kläger im Verfahren 4 A 15.16 hieraus abzuleiten sucht, normiert die Vorschrift nicht. Hiervon unabhängig ist der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet, weil der streitgegenständliche Leitungsabschnitt kein Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EnLAG ist.

bb) Zwingend einzuhaltende Mindestabstände folgen auch nicht aus dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen vom 8. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 132) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen vom 24. September 2012 (Nds. GVBl. S. 350) ("LROP 2012"). Wie der Senat (Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2 bis 6.16 - [...] Rn. 48) bereits entschieden hat, formuliert das LROP 2012 in Abschnitt 4.2.07 Satz 12 als Grundsatz der Raumordnung, dass neu zu errichtende Höchstspannungsfreileitungen so zu planen sind, dass ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden, die im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB liegen, eingehalten wird. Grundsätze der Raumordnung sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung bedürfen, zu berücksichtigen. Im Unterschied zu Zielen der Raumordnung stellen sie keine landesplanerische Letztentscheidung dar, sondern haben den Rang eines Abwägungsbelangs. Aus dem Unterschreiten des Abstandes von 200 m gegenüber dem im Außenbereich gelegenen Wohngebäude des Klägers im Verfahren 4 A 15.16 folgt deshalb lediglich ein Abwägungsbedarf.

4. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht in ihrem Recht aus § 43 Satz 4 EnWG auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange.

a) Für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wehrendorf - St. Hülfe durften an den Landesgrenzen orientierte Planungsabschnitte gebildet werden.

Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung, die eine richterrechtliche Ausprägung des Abwägungsgebots darstellt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (für die Planung von Energieleitungstrassen zusammengefasst und präzisiert in BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 26 ff. m.w.N.) grundsätzlich anerkannt. Dritte haben regelmäßig kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Jedoch kann eine Abschnittsbildung Dritte in ihren Rechten verletzen, wenn sie deren durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht oder dazu führt, dass die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann, oder wenn ein gebildeter Abschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt. Zudem dürfen nach einer summarischen Prüfung der Verwirklichung des Gesamtvorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen.

Gemessen hieran ist die erfolgte Abschnittsbildung rechtlich nicht zu beanstanden. Bei einem - wie hier - länderübergreifenden Energieleitungsvorhaben liegt die Bildung von an der Landesgrenze orientierten Planungsabschnitten im Interesse einer effizienten Verfahrensgestaltung nahe (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 7 VR 4.12 - ZNER 2012, 417 Rn. 30). Die für die Planfeststellung zuständige Behörde ist gemäß § 43 Satz 1 EnWG nach Landesrecht zu bestimmen. Damit endet die Kompetenz zur Planfeststellung eines länderübergreifenden Vorhabens grundsätzlich an der Landesgrenze (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 28 m.w.N.).

Dem planfestgestellten Leitungsabschnitt fehlt auch nicht die eigene sachliche Rechtfertigung. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Gesamtvorhaben in den Bedarfsplan der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz aufgenommen ist, so dass für seine Verwirklichung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EnLAG ein vordringlicher Bedarf besteht. Weitere Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung der Planungsabschnitte sind im Energieleitungsrecht nicht zu stellen. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass jeder Abschnitt eine selbständige Versorgungsfunktion aufweist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - a.a.O.).

Der Verwirklichung des Gesamtvorhabens standen keine absehbar unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit eine prognostische Betrachtung der Verwirklichung der übrigen Planungsabschnitte nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 151). Die Vorgehensweise der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr und der Bezirksregierung Detmold, die die gebildeten Teilabschnitte nach eigenen Angaben in enger sachlicher und zeitlicher Abstimmung untersucht und planfestgestellt haben, entspricht dieser Anforderung. Beide Behörden haben die Baufreigabe ihrer Planfeststellungsbeschlüsse überdies wechselseitig durch aufschiebende Bedingungen von der Vollziehbarkeit des jeweils anderen abhängig gemacht (PFB NI 1.1.3.1.1; PFB NW A.1.2; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 43). Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Gesamtvorhaben im Übrigen unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten, nachdem der weitere Abschnitt der Leitung zwischen Ganderkesee und St. Hülfe bei Diepholz bereits im März 2016 planfestgestellt worden war (dazu BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. und 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 ).

Schließlich vereitelt die vorgenommene Abschnittsbildung auch nicht den Rechtsschutz der Kläger. Diese konnten sich in zulässiger Weise gegen beide Planfeststellungsbeschlüsse zur Wehr setzen und haben dies, soweit sie von beiden Planfeststellungsbeschlüssen betroffen werden, auch getan. Dass sie ihre Interessen in zwei Beteiligungsverfahren wahrnehmen und im Unterliegensfall die Kosten von zwei Klageverfahren tragen müssen, liegt im Wesen der grundsätzlich zulässigen Abschnittsbildung und ist für sich genommen noch nicht unzumutbar.

b) Einen Abwägungsfehler lässt auch die Abwägung von Trassenalternativen nicht erkennen.

aa) Die von den Klägern in den Verfahren 4 A 10 und 12.16 favorisierten Umgehungsvarianten 2 bzw. 2a werden im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss nicht ausdrücklich abgehandelt, obwohl die Variante 2 teilweise und die modifizierte Variante 2a sogar überwiegend auf niedersächsischem Landesgebiet verlaufen. Ausdrücklich befasst hat sich damit jedoch die für die beiden nordrhein-westfälischen Leitungsabschnitte zuständige Bezirksregierung Detmold (PFB NW S. 161 ff). Nach ihrer Auffassung drängte sich die Umgehungsvariante 2 unter Berücksichtigung der Vorbelastung der planfestgestellten Trasse bereits mit Blick auf das Schutzgut Mensch nicht zwingend als Alternative auf; für die über längere Strecken im FFH- und Vogelschutzgebiet verbleibende Variante 2a gelte dies in besonderem Maße. Um unabhängig davon wegen der hohen Wertigkeit des Schutzgutes Mensch die Gebietsverträglichkeit beider Umgehungsvarianten im Detail und deren Realisierbarkeit zu prüfen, hat die Beigeladene eine artenschutz- und FFH-rechtliche Verträglichkeitsuntersuchung in Auftrag gegeben und vorgelegt ("Umweltgutachterliche Stellungnahme Variante 2 und modifizierte Variante 2" des Büros ... GmbH vom August 2013, im Folgenden: "Umweltgutachterliche Stellungnahme"). Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass bei beiden Varianten erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets nicht auszuschließen und die Umgehungsvarianten mithin als nicht gebietsverträglich einzustufen seien. Eine Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG scheide aus, weil mit der planfestgestellten Trassierung eine zumutbare Alternative vorhanden sei. Beeinträchtigungsmindernde Kohärenzsicherungsmaßnahmen könnten nur bei einer - hier unzulässigen - Abweichungsentscheidung zum Tragen kommen. Auch die Regelungen des Artenschutzes stünden einer Zulassung der Umgehungsvarianten entgegen. Die Bezirksregierung Detmold hat sich dieser gutachterlichen Einschätzung angeschlossen (PFB NW S. 161 ff.). Planfestgestellt wurde deshalb sowohl auf nordrhein-westfälischem als auch auf niedersächsischem Gebiet die 380-kV-Freileitung nicht in der Umgehungsvariante 2 oder 2a, sondern in der von den Klägern in den Verfahren 4 A 10 und 12.16 abgelehnten Bestandstrasse.

Die dagegen gerichteten Angriffe der Kläger in den Verfahren 4 A 10 und 12.16 bleiben erfolglos.

Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist grundsätzlich eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Dies gilt allerdings nur, soweit rechtlich zwingende Vorgaben nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 32 m.w.N.). Abgewogen werden darf nur zwischen Varianten, die die Vorgaben zwingenden Rechts einhalten. Hiervon ist die Bezirksregierung Detmold ausgegangen. Ihre Annahme trifft zu, dass die von den Klägern favorisierten Trassenvarianten 2 bzw. 2a bereits aus Rechtsgründen aus der planerischen Abwägung der in Betracht kommenden Trassenalternativen auszuscheiden waren, weil sie nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig sind. Da somit ein Abwägungsspielraum nicht eröffnet war, ist es für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses unschädlich, dass die Beklagte insoweit keine eigene Entscheidung getroffen hat.

(1) Die "Umweltgutachterliche Stellungnahme", deren Ergebnis verschiedene Fachbehörden bestätigt haben (PFB NW S. 171), lässt methodische oder fachliche Fehler nicht erkennen.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachter der Beigeladenen auf Kartierungen und Daten des Naturschutzrings Dümmer e.V. zurückgegriffen haben. Der Naturschutzring ist nach Angaben der Beigeladenen eine Arbeitsgemeinschaft dreier in der Region tätiger Naturschutzverbände. Er arbeite in enger Kooperation mit der Naturschutzstation Dümmer, die er bei der Betreuung der Schutzgebiete unterstütze. In diesem Zusammenhang erstelle er insbesondere Vogelkartierungen. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit verfüge er über einen umfangreichen Datenbestand, großen Sachverstand und spezifische Kenntnisse des Gebiets. Für die Erfassung der betroffenen Avifauna seien diese Daten unverzichtbar. Dem Vorwurf der Kläger, der Naturschutzring habe "ein großes ureigenes Interesse" daran, dass die Trasse für die Höchstspannungsfreileitung aus dem geschützten Gebiet "Ochsenmoor" heraus verlegt werde, hat die Beigeladene mit dem Hinweis entkräftet, dass die Daten und Kartierungen nicht anlassbezogen, also im Hinblick auf das streitgegenständliche Vorhaben, sondern im Rahmen der allgemeinen Naturschutzarbeit erstellt worden seien. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 12) geklärt, dass die Aufgabe der naturschutzfachlichen Erfassung und Kartierung von Arten unter bestimmten Voraussetzungen auch von ehrenamtlichen Mitarbeitern geleistet werden kann.

Einen fachlichen Fehler der "Umweltgutachterlichen Stellungnahme" legen die Kläger auch nicht dar, soweit sie - sinngemäß - geltend machen, es passe nicht zusammen, dass hinsichtlich der planfestgestellten Trasse bezüglich aller Wirkungsfaktoren erhebliche Beeinträchtigungen für das FFH- und Vogelschutzgebiet ausgeschlossen worden seien, während bei der Umgehungsvariante 2, die nur knapp 1 000 m nordwestlich der planfestgestellten Trasse einen Bogen ziehe, "auf einmal" erhebliche Beeinträchtigungen für bestimmte Vogelarten gesehen würden. Die Beigeladene weist zu Recht darauf hin, dass dem konkreten, kleinräumigen Verlauf einer Trasse und ihrer Länge im Hinblick auf das Vogelschlagrisiko eine sehr hohe Bedeutung zukommen kann. Die gegenteiligen Behauptungen der Kläger sind unsubstantiiert, der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Soweit die Kläger die fehlende Kartierung von Schlagopferfunden bemängeln, weist die Beigeladene nachvollziehbar auf deren fehlende Verlässlichkeit hin. Unschlüssig ist die Kritik der Kläger, es sei keine Relation zum FFH- und Vogelschutzgebiet insgesamt hergestellt worden. Denn eine Gesamtbetrachtung schließt nicht aus, dass bereits der Verlust weniger Individuen bestimmter Vogelarten den Fortbestand einer lokalen Population gefährden kann.

Auf der Grundlage der "Umweltgutachterlichen Stellungnahme" durften sich die Planfeststellungsbehörden deshalb auf den Standpunkt stellen, dass bei den von den Klägern favorisierten Umgehungsvarianten erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets "Dümmer" nicht auszuschließen und die Varianten mithin im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG als nicht gebietsverträglich einzustufen seien. Angesichts des zwingenden Charakters dieses Verbotstatbestandes ist unerheblich, ob die Umgehungsvarianten - wie die Kläger hervorheben - auf einem breiten politischen Konsens beruhen.

(2) Entgegen der Auffassung der Kläger waren die Planfeststellungsbehörden auch nicht verpflichtet, die Möglichkeit einer Zulassung der Umgehungsvarianten im Rahmen einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zu prüfen. Denn eine Abweichung von dem Verbot nach § 34 Abs. 2 BNatSchG kam hier aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

(a) Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass trotz der Unterschutzstellung des Vogelschutzgebiets "Dümmer" ein faktisches Vogelschutzgebiet vorliegt, weil die Bekanntmachung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 28. Juli 2009 (Nds. MBl. 2009, 783) nicht ausreiche, um dieses Gebiet in das Schutzregime des § 34 BNatSchG zu überführen (unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 40, 42 ) (PFB NI 2.2.3.5.5.2.1 S. 129). Träfe diese Annahme zu, käme eine Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG von vornherein nicht in Betracht. Denn in einem faktischen Vogelschutzgebiet bliebe es beim strengen Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010 L 20 S. 7) ( V-RL ). Der durch Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7) (FFH-RL) angeordnete Regimewechsel für (rechtswirksam) ausgewiesene Vogelschutzgebiete, wonach die Verpflichtungen nach Art. 6 FFH-RL an die Stelle der strengeren Pflichten aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL treten, griffe nicht Platz. Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL kann das Verbot erheblicher Beeinträchtigungen des Gebiets nur zugunsten überragender Gemeinwohlbelange wie etwa des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit überwunden werden (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 CN 3.13 - BVerwGE 149, 229 Rn. 29). Derart gewichtige Gemeinwohlbelange streiten für die von den Klägern favorisierten Trassenvarianten 2 bzw. 2a nicht, weil gesundheitliche Beeinträchtigungen der Kläger in den Verfahren 4 A 10 und 12.16 durch die planfestgestellte Leitung sicher auszuschließen sind.

(b) Der Senat hat die Frage, ob die Praxis der Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Niedersachsen die rechtlichen Anforderungen verfehlt und deshalb das strenge Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL zugrunde zu legen ist, bisher offen gelassen (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 Rn. 21 f.). Die Frage bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn eine Zulassung der Trassenvarianten 2 bzw. 2a im Wege einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG ist selbst dann aus Rechtsgründen ausgeschlossen, wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass das Vogelschutzgebiet "Dümmer" wirksam ausgewiesen worden ist.

Nach § 34 Abs. 3 BNatSchG darf ein Projekt abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (Nr. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 105; vgl. auch Urteile vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 78 und vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 <310>) darf der Vorhabenträger von einer möglichen Alternative unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten auch dann absehen, wenn diese "andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt". Ob eine Alternative zumutbar ist oder nicht, ist daher auch mit Blick auf Gemeinwohlbelange und Interessen planbetroffener Dritter zu bestimmen (zutreffend Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR Band II, Stand Januar 2017, § 34 BNatSchG Rn. 37; wohl ebenso Ewer, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG , 2011, § 34 Rn. 61). Auch der gebotene Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen kann mithin dazu führen, dass eine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG nicht zumutbar ist. Maßgeblich für die Bestimmung der Zumutbarkeit ist der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 <310>; nunmehr in Art. 5 Abs. 4 Satz 1 EUV normiert).

Gemessen hieran ist der planfestgestellte Leitungsneubau in der Bestandstrasse im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG als Alternative zur ansonsten erforderlichen Durchquerung des Vogelschutzgebiets zumutbar. Dies schließt eine Zulassung der Trassenvarianten 2 und 2a im Wege einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG aus: Die auf die Grundstücke der Kläger einwirkenden Immissionen machen die planfestgestellte Leitung nicht unzumutbar. Die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder werden durch die 26. BImSchV rechtsverbindlich konkretisiert (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 49 ff.). Deren Grenzwerte sind auch im Fall einer Worst-Case-Betrachtung deutlich unterschritten (PFB NW S. 60), schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG gehen von der planfestgestellten Leitungstrasse nicht aus. Es stellte indes einen Wertungswiderspruch dar, die planfestgestellte Trasse im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG als unzumutbar anzusehen, wenn das maßgebliche Fachrecht schädliche Umwelteinwirkungen verneint, die Belastung also für zumutbar hält.

bb) Die Entscheidung der Beklagten, von der Bestandstrasse durch das Vogelschutzgebiet "Dümmer" abzuweichen und eine Trassenführung entlang der B 51 am südlichen Randbereich des Vogelschutzgebiets (Trassenvariante 1e) planfestzustellen und damit die Grundstücke der Kläger in den Verfahren 4 A 14 und 15.16 zu belasten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Beigeladene ließ die in Betracht kommenden Trassenvarianten in einer raumordnerischen Voruntersuchung von 2005 untersuchen. Die Varianten wurden darin auf ihre Verträglichkeit mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft. Außerdem legte die Beigeladene im Deckblattverfahren eine "Natura 2000-Verträglichkeitsbetrachtung der Varianten" (Fassung März 2012, Planunterlage 1.2 im Deckblattordner 1; im Folgenden: FFH-Verträglichkeitsbetrachtung) vor. Danach werde mit den Trassenvarianten 1a und 1b jedenfalls für drei Brut- und vier Gastvogelarten die Schwelle einer erheblichen Beeinträchtigung, insbesondere infolge des Wirkfaktors "Vogelschlag", überschritten, so dass der Leitungsneubau in diesen Varianten als für das Vogelschutzgebiet "Dümmer" nicht verträglich einzustufen sei. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat sich dem angeschlossen (PFB NI 2.2.3.4.1.2.2).

Die Angriffe der Kläger in den Verfahren 4 A 14 und 15.16 gegen diese Einschätzung bleiben erfolglos.

Dass die Beteiligung des Naturschutzrings Dümmer e.V. nicht zu beanstanden ist, wurde bereits dargelegt. Die Einschätzung, ein Leitungsneubau in den Varianten 1a und 1b auf der bisherigen Bestandstrasse sei mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets "Dümmer" nicht verträglich, ist auch im Übrigen nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Kläger verkennen, dass ein Leitungsneubau in einer Bestandstrasse im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG nicht stets als verträglich anzusehen ist. Auch eine bestehende Leitung kann die Erhaltungsziele und Schutzzwecke eines Vogelschutzgebiets erheblich beeinträchtigen. Abgesehen davon haben die Gutachter der Beigeladenen der neu zu errichtenden 380-kV-Freileitung wegen der im Vergleich zur bestehenden 220-kV-Freileitung höheren Leitungsmasten und höher hängenden Leiterseile zusätzliches Beeinträchtigungspotenzial attestiert. Mit all dem haben sich die Kläger nicht auseinander gesetzt. Die somit in ihrer naturschutzfachlichen Tragfähigkeit nicht erschütterte FFH-Verträglichkeitsbetrachtung der Beigeladenen trägt deshalb die Annahme, dass die von den Klägern favorisierten Trassenvarianten 1a und 1b mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets "Dümmer" unverträglich seien, was nach § 34 Abs. 2 BNatSchG zur habitatschutzrechtlichen Unzulässigkeit dieser Trassenvarianten führt. Ein Abwägungsspielraum war auch insoweit nicht eröffnet. Für eine Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG war kein Raum, weil mit der planfestgestellten Variante 1e eine zumutbare Alternative zur Verfügung stand.

c) Erdkabel als technische Alternative hat die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ohne Abwägungsfehler ausgeschieden.

Die Planfeststellungsbehörde hält eine Verlegung von Erdkabeln anstelle des Neubaus einer Höchstspannungsfreileitung für unzulässig, da der planfestgestellte Abschnitt kein Vorhaben nach § 2 Abs. 1 EnLAG sei (PFB NI 2.2.3.4.3). Ob diese Auffassung zutrifft und Erdkabel bei Vorhaben nach dem EnLAG, die nicht von § 2 Abs. 1 EnLAG erfasst werden, damit der Planfeststellung entzogen sind, hat der Senat bisher offen gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 182). Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung.

aa) Obwohl der Planfeststellungsbeschluss es nicht für geboten erachtet, die Verlegung eines Erdkabels "im Einzelnen in Betracht zu ziehen" (PFB NI 2.2.3.4.3), setzt er sich dennoch mit dem Für und Wider eines Erdkabels auseinander. Unter Bezugnahme auf die von der Beigeladenen vorgelegte Umweltstudie verweist er auf Fragen der Systemsicherheit und der Wirtschaftlichkeit, namentlich die deutlich längere Behebung von Störfällen, die Mehrkosten und die kürzere Lebensdauer eines Erdkabels. Damit lässt er noch erkennen, aus welchen sachlichen Gründen er eine Freileitung für vorzugswürdig hält, obwohl der Abstand von 200 m gegenüber Wohngebäuden im Außenbereich unterschritten wird (vgl. dazu ausführlich PFB NI 2.2.3.3).

bb) Hiervon unabhängig wäre ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nicht beachtlich, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist.

Ein Fehler ist nicht beachtlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit fehlt, dass die Planungsentscheidung ohne den Fehler anders, also für den Kläger günstiger ausgefallen wäre (BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <379 f.>, vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 <356> und vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - BVerwGE 151, 213 Rn. 45). Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist aber nur gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23 und BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - BVerwGE 154, 153 Rn. 30).

Hieran gemessen hält es der Senat für ausgeschlossen, dass eine umfassendere Abwägung zur Alternative eines Erdkabels zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich mit den Motiven des Gesetzgebers befasst, die - nach Meinung der Beklagten - zum gesetzlichen Ausschluss dieses Erdkabels geführt haben. Zweifel an diesen (mutmaßlichen) Überlegungen des Gesetzgebers lässt der Planfeststellungsbeschluss nicht erkennen. Die jeweils konkreten Örtlichkeiten und Betroffenheiten hat der Planfeststellungsbeschluss - wenn auch in anderem Zusammenhang - gewürdigt (PFB NI 2.2.3.3). Schließlich ist der angegriffene Planfeststellungsbeschluss in enger Abstimmung mit der Bezirksregierung Detmold ergangen, die auf der Grundlage einer ausführlichen Abwägung die Führung der Leitung als Erdkabel ablehnt (PFB NW S. 182 ff.).

d) Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder hat die Beklagte im Ergebnis noch hinreichend abgewogen.

Der Vorwurf der Kläger in den Verfahren 4 A 10 und 12.16, die Planfeststellungsbehörde habe sich hinsichtlich des Schutzes vor elektromagnetischer Strahlung allein auf die Grenzwerte der 26. BImSchV berufen, diese aber in der Abwägung nicht hinreichend bewertet, greift im Ergebnis nicht durch. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 38 f.) der Schutz vor elektromagnetischer Strahlung auch unterhalb der Immissionsgrenzwerte der 26. BImSchV abwägungserheblich. Der Belang ist in der Abwägung ausgehend von den Grenzwerten zu gewichten. Er ist umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV sind bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren. Der Planfeststellungsbeschluss erkennt diese rechtliche Anforderung, erörtert die vom Vorhabenträger ergriffenen Minimierungsmaßnahmen und verneint die Möglichkeit weiterer solcher Maßnahmen (PFB NI 2.2.3.5.4.1 S. 85 ff.). Damit setzen sich die Kläger nicht substantiiert auseinander.

e) Dem Einwand des Klägers im Verfahren 4 A 15.16, die Geräuschentwicklung der planfestgestellten Freileitung sei neben der Strahlenbelastung auch zu "benennen", deren Wirkung sei gleich lästig und krankmachend wie ein Tinnitus, fehlt jeglicher Bezug sowohl zu den maßgeblichen Immissionsgrenzwerten als auch zur eigenen Wohnsituation des Klägers.

f) Fehler bei der Abwägung der Eigentümerbelange sind nicht erkennbar.

Die vom Kläger im Verfahren 4 A 14.16 geltend gemachte Existenzgefährdung liegt nicht vor. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Senats eingeräumt, dass durch die planfestgestellte Leitungstrasse lediglich zwei zusätzliche Maststandorte auf seinen Grundstücken hinzukämen. Die damit verbundenen Bewirtschaftungserschwernisse sind nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte geht unwidersprochen davon aus, dass deutlich weniger als 5 % der klägerischen Flächen betroffen seien. Über Entschädigungsansprüche wegen etwaiger Bewirtschaftungserschwernisse musste im Planfeststellungsbeschluss nicht gesondert entschieden werden (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2 bis 6.16 - DVBl. 2017, 1039 Rn. 70).

Der von den Klägern ferner geltend gemachte Wertverlust ihrer Grundstücke bedurfte keiner eigenständigen Betrachtung. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dieser gegenüber den tatsächlichen Beeinträchtigungen "in natura" selbständige Bedeutung haben könnte (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - [...] Rn. 51 m.w.N.).

g) Mit dem in Abschnitt 4.2.07 Satz 12 des LROP 2012 formulierten Grundsatz der Raumordnung, wonach neu zu errichtende Höchstspannungsfreileitungen so zu planen sind, dass ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden, die im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB liegen, eingehalten wird, hat sich die Beklagte hinsichtlich des im Außenbereich gelegenen Wohngebäudes des Klägers im Verfahren 4 A 15.16 abwägend auseinander gesetzt. Sie (PFB NI S. 65 f.) hat insbesondere darauf hingewiesen, dass angesichts naturschutzrechtlicher Vorgaben, die zur Umgehung des Vogelschutzgebiets "Dümmer" zwingen, und im Interesse gewünschter Bündelungseffekte - etwa mit der B 51 - Unterschreitungen des Abstandes von 200 m gegenüber dem Kläger unvermeidbar sind. Abwägungsfehler zeigen die Kläger auch insoweit nicht auf.

h) Den Belangen der Standsicherheit der Leitungsmasten ist im Planfeststellungsbeschluss (1.1.3.2.1) durch Bezugnahme auf den Stand der Technik und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abwägungsfehlerfrei Rechnung getragen. Zu Haftungsfragen bei etwaigen Schadensereignissen und Überspannungsschäden bleibt der Klagevortrag unsubstantiiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 , § 162 Abs. 3 , § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO .

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf je 15 000 € und insgesamt auf 60 000 € festgesetzt.

Verkündet am 14. Juni 2017