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BVerwG - Entscheidung vom 12.12.2017

2 B 7.17 (2 C 60.17)

Normen:
BDG § 13 Abs. 1
LDG NRW § 13 Abs. 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 2 B 7.17 (2 C 60.17)

DRsp Nr. 2018/1694

Klärungsbedürftigkeit der Geltung der "stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen" bei Dienstpflichtverletzungen eines disziplinar nicht vorbelasteten Beamten

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. November 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

BDG § 13 Abs. 1 ; LDG NRW § 13 Abs. 2 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Revision der Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der aufgeworfenen Frage geeignet, ob der für disziplinar vorbelastete Beamte entwickelte Grundsatz der "stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 - 1 D 10.00 - [...], zuletzt Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 B 9.14 - [...]) nach § 13 Abs. 2 LDG NRW (§ 13 Abs. 1 BDG ) auch dann Beachtung findet, wenn bei einer disziplinar nicht vorbelasteten Beamtin Dienstpflichtverletzungen zu beurteilen sind, die jeweils für sich genommen keinesfalls die Höchstmaßnahme rechtfertigen können, im Falle ihrer zeitlich gestreckten Kumulation - hier von Januar 2013 bis Mai 2014 - jedoch eine Einschätzung begründen können, wonach das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren gegangen sei.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen A 641/16