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BVerwG - Entscheidung vom 28.02.2017

4 BN 35.16

Normen:
BauNVO § 11 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen 4 BN 35.16

DRsp Nr. 2017/4304

Klärungsbedürftigkeit der Festsetzung der Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnen in einem Sondergebiet

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2016 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 11 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die nach § 132 Abs. 1 , § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob eine Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnen in einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden kann.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 65/15