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BVerwG - Entscheidung vom 24.10.2017

2 B 11.17 (2 C 45.17)

Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 63 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 2 B 11.17 (2 C 45.17)

DRsp Nr. 2017/17809

Herleitung des Anspruchs eines Beamten auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben; Ableistung von Dienst über die angeordnete Arbeitszeit hinaus aus eigenem Pflichtbewusstsein

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. November 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 2 ; GKG § 63 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob sich ein Anspruch auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann ergeben kann, wenn nicht der Dienstherr den Beamten einseitig in rechtswidrigem Umfang zum Dienst herangezogen hat, sondern wenn sich der Beamte selbst in der Pflicht gesehen hat, über die angeordnete Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG . Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 2250/14