BVerwG, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 4 BN 5.16 (4 CN 5.17)
Grundsätzliche Bedeutung der Klärung der bodenrechtlichen Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2015 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 80 000 € (jeweils 20 000 € für die Betroffenheit der Objekte der Antragstellerin zu 1, der zusammenhängenden Grundstücke der Antragsteller zu 2 bis 7, der Erbbauberechtigung der Antragstellerin zu 8 und des Grundstücks der Antragsteller zu 9 bis 11) festgesetzt.
Normenkette:
BauGB § 136 ; BauGB § 142 ; BauGB § 149 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 133 Abs. 1 ;Gründe
Die gemäß § 132 Abs. 1 , § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann insbesondere zur Klärung der Frage beitragen, welche bodenrechtliche Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne von § 149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung (§§ 136 , 142 BauGB ) hinsichtlich der Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels zukommt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .