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BVerwG - Entscheidung vom 07.11.2017

5 B 1.17

Normen:
BAföG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
BAföG § 7 Abs. 1 S. 1-2
BAföG § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5

BVerwG, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 5 B 1.17

DRsp Nr. 2018/427

Gewährung von Ausbildungsförderung für das Bachelorstudium der Psychologie nach Abschluss von zwei Ausbildungen; Förderfähigkeit einer Ausbildung

§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BAföG ist nicht anwendbar, wenn ein Auszubildender bereits zwei Ausbildungen durchlaufen und zwei berufsqualifizierende Abschlüsse erhalten hat. Hierbei ist auch ein berufsqualifizierender Ausbildungsabschluss im Ausland zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts 27. Oktober 2016 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

BAföG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ; BAföG § 7 Abs. 1 S. 1-2; BAföG § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 ;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 2 und vom 29. Juni 2015 - 5 PB 14.14 - [...] Rn. 3). Gemessen daran kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig:

"Steht eine nach § 5 II S. 1 Nr. 3 BAföG in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung abstrakt nicht förderungsfähige Ausbildung in einem anderen EU-Staat der Förderung eines Bachelorstudiums als einzige weitere Ausbildung im Sinne von § 7 II S. 1 Nr. 5 BAföG entgegen oder nicht entgegen?"

Ihr diesbezügliches Vorbringen genügt bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil nicht aufgezeigt wird, dass die so bezeichnete Frage, obgleich sie für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen ist, in einem Revisionsverfahren zu klären sein wird.

Das Oberverwaltungsgericht hat sich zur Frage der abstrakten Förderungsfähigkeit des von der Klägerin in den Niederlanden absolvierten einjährigen Hochschulstudiums, das sie mit dem Bachelor of Health am 28. Juli 2007 abschloss, nicht geäußert. Es hat in dem angefochtenen Urteil weder den Rechtssatz zugrunde gelegt, eine nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der vor dem 1. August 2008 geltenden Fassung nicht abstrakt förderungsfähige Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stehe der Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG entgegen, noch hat es dahin erkannt, dass es sich bei dem in den Niederlanden absolvierten einjährigen Hochschulstudium um eine nicht abstrakt förderungsfähige Ausbildung gehandelt habe. Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung für das im Wintersemester 2011/12 aufgenommene Bachelorstudium der Psychologie an der Technischen Universität Dresden nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1989 - 5 C 2.86 - BVerwGE 81, 242 <243 f.>; vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200 <202 f.> und vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 123 Rn. 12 sowie Beschlüsse vom 11. August 2008 - 5 B 16.08 - [...] Rn. 4 und vom 6. September 2012 - 5 B 27.12 - [...] Rn. 4) vielmehr mit der Begründung verneint, die Vorschrift sei nicht anwendbar, wenn ein Auszubildender bereits zwei Ausbildungen durchlaufen und zwei berufsqualifizierende Abschlüsse erhalten habe. Das sei hier der Fall. Die Klägerin habe ihren Grundanspruch auf Förderung einer berufsbildenden Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG durch den berufsqualifizierenden Abschluss an einer Berufsfachschule als Ergotherapeutin (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ) sowie den in den Niederlanden erworbenen Hochschulabschluss als Bachelor of Health (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ) ausgeschöpft. Letzterer sei als berufsqualifizierender Ausbildungsabschluss zu berücksichtigen, weil die Klägerin zwischen einer Ausbildung im Inland und im Ausland frei habe wählen können und sich für eine Ausbildung im Ausland entschieden habe. Die auch im Rahmen des § 7 Abs. 2 BAföG anwendbare Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG solle verhindern, dass Auszubildende, die sich zunächst für eine im Ausland angebotene Ausbildung entschieden hätten, günstiger als im Falle der Ausbildung im Inland in den Genuss von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung kämen (UA Rn. 18 ff.). Mit der Frage einer etwaigen abstrakten Förderungsfähigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der vor dem 1. August 2008 geltenden Fassung der in den Niederlanden absolvierten Ausbildung als Bachelor of Health hat sich das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht befasst. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Blick auf die Förderfähigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG lediglich allgemein ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob die Ausbildungen tatsächlich gefördert worden seien oder die Klägerin für die Ausbildung in den Niederlanden Ausbildungsförderung nicht erhalten habe (UA Rn. 15). Vor diesem Hintergrund legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, ob und inwieweit es auf die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich ankommen soll.

Im Übrigen verweist die Beschwerde auf eine alte Fassung einer ihrer Auffassung nach mit entscheidungserheblichen Rechtsnorm, nämlich § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG "in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung", ohne darzulegen, dass dieses nach ihrer Bezeichnung ausgelaufene Recht einer rechtsgrundsätzlichen Klärung bedarf. Einer diesbezüglichen Darlegung bedurfte es aber, weil Fragen ausgelaufenen Rechts regelmäßig die rechtsgrundsätzliche Klärungsbedürftigkeit fehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2011 - 5 B 54.10 - [...] Rn. 6 ff. und vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - [...] Rn. 6, jeweils m.w.N.).

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 91/15