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BVerwG - Entscheidung vom 09.02.2017

3 B 21.16 (3 C 4.17)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
PBefG § 1 Abs. 1
PBefG § 2 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 3 B 21.16 (3 C 4.17)

DRsp Nr. 2017/2986

Genehmigung einer Personenbeförderung für einen Fahrdienst des Trägers einer Einrichtung für ambulante Rehabilitation; Transport der Patienten zwischen deren Wohnung und der Rehabilitationseinrichtung

Tenor

Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 24. November 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; PBefG § 1 Abs. 1 ; PBefG § 2 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, wann für einen Fahrdienst, den der Träger einer Einrichtung für ambulante Rehabilitation für den Transport der Patienten zwischen deren Wohnung und der Rehabilitationseinrichtung betreibt, eine Genehmigung nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich ist.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Thüringen, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen KO