Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 26.06.2017

1 B 113.17, 1 PKH 66.17

Normen:
VwGO § 60 Abs. 1
VwGO § 173 S. 1
ZPO § 85 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 1 B 113.17, 1 PKH 66.17

DRsp Nr. 2017/10436

Geltung des Wiedereinsetzungsrechts im Asylverfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. März 2017 und Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ..., wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. März 2017 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1 ; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe

I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

1. Die Beschwerde ist weder rechtzeitig innerhalb der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt noch innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist dem vormaligen Prozessbevollmächtigten am 20. März 2017 zugestellt worden. Das ergibt sich aus dem in den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnis, das der vormalige Prozessbevollmächtigte handschriftlich mit dem Datum "20.3.17" und seiner Unterschrift versehen hat und am 22. März 2017 per Telefax an das Oberverwaltungsgericht übermittelt worden ist. Demzufolge ist die Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 20. April 2017, jene des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO am Montag, dem 22. Mai 2017 abgelaufen. Der Schriftsatz zur Einlegung der Beschwerde ist aber erst am 16. Mai 2017 beim Berufungsgericht eingegangen, eine Begründung ist bislang nicht vorgelegt worden. Damit ist die Frist sowohl zur Einlegung als auch zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger nicht gewährt werden.

2.1 Eine Wiedereinsetzung setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten; das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wird ihm zugerechnet (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO ). Die Wiedereinsetzungsgründe, d.h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - 6 B 4.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 183 und vom 6. Dezember 2000 - 2 B 57.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236). Das Wiedereinsetzungsrecht gilt auch im Asylverfahren; die Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist ist im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2017 - 1 B 66.17 - [...]). Diesem Maßstab genügt das Vorbringen des Klägers zu den Umständen der Fristversäumnis nicht.

2.2 Der Kläger hat am 19. Juni 2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, nachdem seinem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten auf dessen unter dem 16. Mai 2017 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Verfügung des Berufungsgerichts vom 26. Mai 2017 mitgeteilt worden war, dass der angegriffene Beschluss dem früheren Prozessbevollmächtigten bereits am 20. März 2017 zugestellt worden, die Beschwerde mithin verfristet sei. Zur Begründung trägt der nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte vor, dass er nicht davon habe ausgehen können, dass der Beschluss bereits am 20. März 2017 zugestellt worden sei, nachdem dem Kläger der Beschluss durch den vormaligen Prozessbevollmächtigten formlos und ohne jeden Kommentar zugestellt worden sei; denn dessen Pflicht wäre es gewesen, den Beschluss zeitnah an den Mandanten zu senden. Für die verspätete Einlegung treffe das Verschulden den zuvor tätigen Prozessbevollmächtigten, so dass seinem Antrag auf Wiedereinsetzung zu entsprechen sei.

Dieses Vorbringen weist nicht auf einen Wiedereinsetzungsgrund. Unabhängig davon, dass sich der Kläger eine etwa verspätete Übermittlung durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten grundsätzlich zurechnen lassen muss, ist nicht einmal substantiiert vorgetragen, dass der Kläger selbst über den Beschluss vom 14. März 2017 erst am 20./21. April 2017 unterrichtet worden ist; aus dem Zeitpunkt der Übermittlung an seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten jedenfalls folgt dies nicht. Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte hätte sich zudem - und dies begründet selbständig tragend sein Verschulden jedenfalls für die Versäumung der Frist für die im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch nicht abgelaufene Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - bei der Übernahme des Mandats nicht auf seine Mutmaßungen über den möglichen Zustellungszeitpunkt und damit Fristbeginn verlassen dürfen, zumal er nicht vorgetragen hat, dass ihm durch den vormaligen Prozessbevollmächtigten und/oder den Kläger selbst ein unzutreffendes Zustellungsdatum genannt worden ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG ; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 11508/16