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BVerwG - Entscheidung vom 20.06.2017

20 F 6.17

Normen:
VwGO § 99 Abs. 1 S. 2 1.-3. Alt.

BVerwG, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen 20 F 6.17

DRsp Nr. 2017/10434

Geheimhaltungsbedürftigkeit von personenbezogenen gespeicherten Daten i.R.e. Auskunftsanspruchs eines Betroffenen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 99 Abs. 1 S. 2 1.-3. Alt.;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren Auskunft über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten.

Mit Beschluss vom 2. Juli 2015 - 14 PS 1/15 - stellte der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts fest, die erste Sperrerklärung des Beklagten vom 22. Juli 2014 sei rechtswidrig, da sie den formellen Anforderungen an die Darlegung der Weigerungsgründe nicht genüge. Mit Beschluss vom 4. April 2016 - 14 PS 1/16 - stellte er fest, die hierauf gefertigte zweite Sperrerklärung des Beklagten vom 28. Oktober 2015 sei in Bezug auf sieben Blätter der Verwaltungsakte und fünfzig Blätter der Sachakte rechtswidrig, da sich insoweit nicht feststellen lasse, dass die geltend gemachten Weigerungsgründe für die betreffenden nicht oder nicht vollständig lesbar vorgelegten Aktenteile gegeben seien. Auf die Beschwerde des Beklagten änderte der beschließende Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 7.16 - den Beschluss des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts und stellte fest, die zweite Sperrerklärung des Beklagten sei in Bezug auf sieben Blätter der Verwaltungsakte und fünfzehn Blätter der Sachakte rechtswidrig. Zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen führte er unter anderem aus, die betreffende Sperrerklärung rechtfertige die vollständige Vorlageverweigerung der betreffenden Blätter der Sachakte nicht.

Daraufhin legte der Beklagte einen Teil der betreffenden Unterlagen ungeschwärzt, einen anderen Teil der Dokumente nur teilgeschwärzt vor. Die ungeschwärzte Vorlage dieser Dokumente lehnte er mit der dritten Sperrerklärung vom 22. Februar 2017 unter Verweis auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes, den Schutz der Informationsquellen und den Schutz der Persönlichkeitsrechte und sonstiger Belange Dritter ab.

Mit Beschluss vom 6. April 2017 bekräftigte das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit auch dieser Unterlagen und gab das Verfahren zur Durchführung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO an den Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts ab.

Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass die Sperrerklärung des Beklagten vom 22. Februar 2017 mit Ausnahme der Schwärzung einzelner Passagen auf zwei Blättern der Verwaltungsakte rechtmäßig sei, weil insoweit die mit der Sperrerklärung geltend gemachten Geheimhaltungsgründe vorlägen und die hierauf bezogene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Sperrerklärung vom 22. Februar 2017 ist, soweit sie mit der Beschwerde angegriffen wird, rechtmäßig. Insoweit hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zutreffend entschieden, dass die Weigerung des Beklagten, die angeforderten Unterlagen ungeschwärzt vorzulegen, rechtmäßig ist. Der diesbezügliche Antrag des Klägers ist - nach ordnungsgemäßer Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen durch das Verwaltungsgericht - zulässig, jedoch unbegründet.

Hinsichtlich der von der Beschwerde erfassten Teilschwärzungen ist der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag des Klägers unbegründet ist.

Er hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 3 VwGO berechtigt war, die ungeschwärzte Vorlage der von der Beschwerde erfassten Aktenbestandteile zu verweigern.

Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO ist ein Nachteil für das Wohl des Landes unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - [...] Rn. 18 f. und vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - [...] Rn. 4 m.w.N.). Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO . Im Falle des Informantenschutzes tritt neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen, seine persönlichen Daten geheim zu halten, das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben sicherzustellen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 10 f. m.w.N.). Sind Behörden - wie dies namentlich auf die Verfassungsschutzämter zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10 <14>).

Die Durchsicht der betreffenden, dem Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts im Original vorliegenden Unterlagen hat bestätigt, dass der Beklagte jeweils zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vornahme der Teilschwärzungen von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 3 VwGO gedeckt ist.

Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat zudem im Einklang mit § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO angenommen, dass der Beklagte eine auf den laufenden Rechtsstreit bezogene und auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten im Prozess beruhende Ermessensentscheidung getroffen hat, die den rechtlichen Anforderungen genügt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 PS 2/17