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BVerwG - Entscheidung vom 01.03.2017

5 B 6.17

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
BVO RP 2011 § 24 Abs. 2 Nr. 2
BVO RP 2011 § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2
KHEntgG § 2

BVerwG, Beschluss vom 01.03.2017 - Aktenzeichen 5 B 6.17

DRsp Nr. 2017/4276

Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts als Gegenstand einer Beschwerde betreffend den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. November 2016 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 450,92 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BVO RP 2011 § 24 Abs. 2 Nr. 2 ; BVO RP 2011 § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; KHEntgG § 2;

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Voraussetzungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

Die Beschwerde (Beschwerdebegründung vom 24. Januar 2017, S. 3) hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob die Regelungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BVO , die die Abgeltung aller Leistungen einer Privatklinik vorsehen, die nach den Bestimmungen des KHEntgG allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 KHEntgG) - hier Berechnung eines Zusatzentgeltes - darstellen, und damit die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Höhe nach auf die diagnosebezogene DRG-Fallpauschale der Hauptabteilung eines zugelassenen Krankenhauses unter Berücksichtigung der oberen Korridorgrenze des Bundesbasisfallwertes begrenzen, eine Höchstgrenzenregelung nach § 66 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 LBG darstellt".

Diese in Bezug auf die Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 2 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz ( BVO ) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199) in der Fassung des Art. 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430) - BVO RP 2011 - aufgeworfene Frage führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie ausgelaufenes Recht zum Gegenstand hat.

Bei § 26 Abs. 2 Satz 2 BVO RP 2011 handelt es sich um ausgelaufenes Recht. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für Leistungen, die von Krankenhäusern, welche das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteile der Leistungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 BVO RP 2011 (allgemeine Krankenhausleistungen <§ 2 Abs. 2 BPflV , § 2 Abs. 2 KHEntgG>) sind, mit den Beträgen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BVO RP 2011 abgegolten. § 26 Abs. 2 Satz 2 BVO RP 2011 wurde durch Art. 3 Nr. 12 Buchst. c Doppelbuchst. dd der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2016 (GVBl. S. 290) mit Wirkung zum 1. September 2016 ersatzlos gestrichen und durch eine nicht im Zusammenhang stehende Regelung ersetzt.

Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine richtungsweisende revisionsgerichtliche Auslegung und Klärung geltenden Rechts für die Zukunft ermöglichen soll. Sie vermögen die Zulassung der Revision nur zu rechtfertigen, wenn offensichtlich ist, dass sie sich im Rahmen des geltenden Rechts in gleicher Weise wie bei der früheren Gesetzeslage stellen, oder wenn das in Rede stehende Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - NVwZ-RR 2014, 740 Rn. 6 und 8 m.w.N.).

Hier ist das Vorliegen der Voraussetzungen eines dieser Ausnahmefälle seitens der Beschwerde nicht dargelegt worden. Sie hat nicht aufgezeigt, dass sich die von ihr als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der aktuellen Fassung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz, der eine Abgeltungsregelung für gesondert in Rechnung gestellte Zusatzentgelte nicht enthält, offensichtlich in gleicher Weise wie unter der Geltung des § 26 Abs. 2 Satz 2 BVO RP 2011 stellt. Ebenso wenig ist dargetan oder anderweitig ersichtlich, dass das in Rede stehende Recht noch für die in absehbarer Zeit zu treffende Entscheidung in einer erheblichen Anzahl von Altfällen von Bedeutung ist.

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 10523/16