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BVerwG - Entscheidung vom 23.01.2017

8 B 43.16 (8 C 4.17)

Normen:
VermG § 3 Abs. 1 S. 4 Hs. 2

BVerwG, Beschluss vom 23.01.2017 - Aktenzeichen 8 B 43.16 (8 C 4.17)

DRsp Nr. 2017/2432

Feststellung der Berechtigung für Beteiligungen an zum Zeitpunkt der Schädigung ihren Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets habenden Unternehmen

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VermG § 3 Abs. 1 S. 4 Hs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zu klären, ob auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 , § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG die Berechtigung für Beteiligungen an Unternehmen festgestellt werden kann, die zum Zeitpunkt der Schädigung ihren Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets hatten.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VG Berlin, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 16.15