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BVerwG - Entscheidung vom 31.07.2017

7 B 15.16 (7 C 27.17)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen 7 B 15.16 (7 C 27.17)

DRsp Nr. 2017/12014

Erstreckung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf andere Projekte; Verlässliche Absehbarkeit des Ausmaßes der Summationswirkung; Zulasung der Revision wegen Divergenz

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 16. Juni 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedenfalls wegen der gerügten Divergenz zuzulassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verträglichkeitsprüfung auf andere Projekte zu erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar ist, was grundsätzlich erst dann der Fall ist, wenn die betreffende Zulassungsentscheidung erteilt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21, vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 40, vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - NVwZ 2016, 1631 Rn. 56 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [...] Rn. 219; Beschlüsse vom 9. Dezember 2011 - 9 B 44.11 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 3 und vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 - UPR 2014, 141 Rn. 11). Davon ist das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil abgewichen, indem es im Rahmen der Summationsbetrachtung regelhaft auf eine Rangfolge der Belastungsbeiträge entsprechend der zeitlichen Reihenfolge der Einreichung eines prüffähigen Genehmigungsantrags abstellt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG , für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 D 99/13 AK