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BVerwG - Entscheidung vom 27.11.2017

10 B 1.17 (10 C 9.17)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
EV Art. 26 Abs. 1 S. 1
EV Art. 27 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 27.11.2017 - Aktenzeichen 10 B 1.17 (10 C 9.17)

DRsp Nr. 2019/14797

Errichtung eines Gebäudes weit überwiegend auf einem "Stammgrundstück" und zu einem geringen Teil auf einem "Überbaugrundstück"; Zugehörigkeit des "Stammgrundstücks" zum Sondervermögen Deutsche Bahn bzw. Deutsche Post; Zugehörigkeit der Überbaufläche ins Bahn- bzw. Postvermögen kraft Gesetzes

Die Frage, ob die Rechtsprechung zu Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, wonach, wenn ein Gebäude weit überwiegend auf einem "Stammgrundstück" und zu einem geringen Teil auf einem "Überbaugrundstück" errichtet ist und das "Stammgrundstück" zweifelsfrei zum Sondervermögen Deutsche Bahn bzw. Deutsche Post gehört, auch die Überbaufläche kraft Gesetzes ins Bahn- bzw. Postvermögen fällt, verallgemeinerungsfähig ist, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung wird der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; EV Art. 26 Abs. 1 S. 1; EV Art. 27 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der Rechtssache kommt die von der Beigeladenen zu 1 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 11.06 - (BVerwGE 129, 66 Rn. 27 ff.) zu Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV entschieden, dass, wenn ein Gebäude weit überwiegend auf einem "Stammgrundstück" und zu einem geringen Teil auf einem "Überbaugrundstück" errichtet ist und das "Stammgrundstück" zweifelsfrei zum Sondervermögen Deutsche Bahn bzw. Deutsche Post gehört, auch die Überbaufläche kraft Gesetzes ins Bahn- bzw. Postvermögen fällt; daran ändert nichts, dass die Überbaufläche aus dem restlichen Überbaugrundstück erst herausvermessen und grundbuchrechtlich abgetrennt werden muss. Die Beschwerdebegründung führt auf die Rechtsfrage, ob diese Grundsätze über die Anwendungsbereiche der Art. 26 und 27 EV hinaus verallgemeinerungsfähig sind mit der Wirkung, dass das vorliegend streitbefangene - zwischenzeitlich herausvermessene und grundbuchrechtlich abgetrennte - "Überbaugrundstück" das "Stammgrundstück" der Musikhochschule gewissermaßen erweitert hat und dessen zuordnungsrechtliches Schicksal teilt. Dabei wird gegebenenfalls zu klären sein, ob etwa verallgemeinerungsfähige Regeln nur für Verwaltungsvermögen oder auch für kommunales Finanzvermögen gelten und welche Grundsätze insofern auf das "Stammgrundstück" Anwendung finden.

Vorinstanz: VG Berlin, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 205.14