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BVerwG - Entscheidung vom 24.10.2017

3 KSt 4.17 (3 B 39.15)

Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1
GKG § 66 Abs. 6 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 3 KSt 4.17 (3 B 39.15)

DRsp Nr. 2018/717

Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG); Geltendmachung einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht (VG)

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 23. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2016 für das Verfahren BVerwG 3 B 39.15 (Kassenzeichen 1180 0344 3249) ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der in der Geschäftsverteilung des Senats vorgesehene Berichterstatter als Einzelrichter (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 ).

1. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 den Berichterstatter im Verfahren BVerwG 3 B 39.15, für das die streitigen Kosten erhoben werden, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser Antrag ist offensichtlich unzulässig, wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in den Verfahren BVerwG 3 B 38.15 und 3 B 39.15 entschieden hat. Nichts anderes gilt, soweit sich das Befangenheitsgesuch auf das vorliegende Erinnerungsverfahren erstrecken sollte. Spezifische Ablehnungsgründe macht der Kläger insoweit nicht geltend.

2. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg.

Die Begründung der Erinnerung zeigt keinen Fehler der Kostenrechnung auf. Der Kläger macht insoweit, gestützt auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG , eine unrichtige Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht geltend, die sich in den Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 38.15 und 3 B 39.15 beim Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt habe. Das Verwaltungsgericht habe die eingereichte einheitliche Klageschrift verfahrensfehlerhaft getrennt, weshalb er gezwungen gewesen sei, zwei Beschwerden gegen die Nichtzulassungen der Revision zu erheben. Damit ist eine unrichtige Sachbehandlung nicht aufgezeigt. Freilich kann die Niederschlagung von Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG noch mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend gemacht werden (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 und vom 27. Oktober 2010 - 8 KSt 13.10 - [...]). Die Vorschrift erlaubt dem Gericht eine Niederschlagung jedoch nur solcher Kosten, die in der jeweiligen Instanz entstanden sind. Für eine unrichtige Sachbehandlung des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschwerdeverfahren hat der Kläger aber schon im Ansatz nichts aufgezeigt. Das gilt selbst dann, wenn das Verwaltungsgericht die Klagebegehren verfahrensfehlerhaft getrennt hätte. Auch in diesem Fall wäre die Erhebung von zwei Beschwerden gegen die Nichtzulassungen der Revision in den beiden Gerichtsbescheiden vom 15. April 2015 und folglich die Durchführung von zwei Beschwerdeverfahren geboten gewesen. Wäre der Kläger dort mit seinen Rügen durchgedrungen, wäre er von den Verfahrenskosten bereits nach § 154 Abs. 1 VwGO entlastet worden; für eine Niederschlagung wäre kein Raum gewesen. Abgesehen davon trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Klagebegehren verfahrensfehlerhaft getrennt hat. Dies hat der Senat unter anderem im Prozesskostenhilfebeschluss vom 3. März 2016 - BVerwG 3 PKH 3.15 - erläutert. Hiervon abzurücken, besteht weder Veranlassung noch Raum. Mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz können zulässigerweise nur Einwendungen erhoben werden, die ihre Ursache im Kostenrecht haben (BFH, Beschluss vom 16. August 2006 - XI E 4/06 - [...]). Sie ist kein Mittel, um ein unanfechtbar abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2010 - 5 KSt 4.10 - [...] Rn. 4).

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG .