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BVerwG - Entscheidung vom 26.04.2017

6 KSt 3.17 (6 B 26.17)

Normen:
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 19 Abs. 5 S. 1
GKG § 66 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 6 KSt 3.17 (6 B 26.17)

DRsp Nr. 2017/5926

Erinnerung gegen den Kostenansatz; Festsetzung einer Festgebühr bzgl. der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde

Tenor

Soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, wird die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. April 2017 zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2 ; GKG § 19 Abs. 5 S. 1; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Schreiben des Klägers vom 5. April 2017, mit dem er die in der Kostenrechnung vom 3. April 2017 angesetzten Gebühren als "nicht schlüssig, nicht substantiiert und somit nicht begründet" angreift und insoweit die Verletzung "rechtsstaatlicher Grundsätze" rügt, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz für das unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B 26.17 geführte Beschwerdeverfahren des Klägers zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ).

Auf die Erinnerung ist die angegriffene Kostenrechnung gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG im Verwaltungsweg dahingehend berichtigt worden, dass statt der 2,0-Gebühr gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses in Höhe von 70 € eine Festgebühr in Höhe von 60 € nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses festgesetzt worden ist.

Soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, hat die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 3. April 2017 ist in der berichtigten Fassung vom 24. April 2017 weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 27. März 2017 - 6 B 26.17 - die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Januar 2017 verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr in Höhe von 60 € festzusetzen, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Diese Gebühr ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig und in der berichtigten Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht geworden.

Formale Fehler der Kostenrechnung sind nicht ersichtlich. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 der Kostenverfügung (KostVfG) in der Fassung vom 6. März 2014 bedürfen Kostenanforderungen, die - wie hier - automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels. Die Kostenanforderung enthält auch den erforderlichen Vermerk, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG .