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BVerwG - Entscheidung vom 29.05.2017

1 B 107.17

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
AsylG § 3
AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5
GG Art. 103 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 29.05.2017 - Aktenzeichen 1 B 107.17

DRsp Nr. 2017/7642

Drohen einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung gegenüber syrischen Asylbewerbern wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung; Schlüssige Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 2017 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; AsylG § 3 ; AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde, mit der allein eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) geltend gemacht wird, ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

1. Das Vorbringen zur Stützung des von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ), das Berufungsgericht habe den bereits in der Klagebegründung bezeichneten Gesichtspunkt der Wehrdienstentziehung und die Vorschrift des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht beachtet, obwohl eine steigende Zahl von Gerichten davon ausgingen, dass syrische Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich unerlaubt im Ausland aufhalten und in Deutschland Asylantrag gestellt haben, im Fall einer Wiedereinreise nach Syrien deswegen politischer Verfolgung ausgesetzt sein würden, legt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schon nicht schlüssig dar.

1.1 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Etwas anderes gilt aber, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Hierfür sind tragfähige Anhaltspunkte nicht vorgetragen.

1.2 Das Berufungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss die Frage, ob dem Kläger wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung eine auch flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung drohe, ausdrücklich geprüft und - unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG - dahin erkannt, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dem Kläger etwa bei Rückkehr drohende Maßnahmen aus einem der in § 3 AsylG genannten Gründe (konkret: wegen einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zum Regime) ergehen würden. Schon damit hat es sich hinreichend und erkennbar mit dem ersichtlich zur Kenntnis genommenen Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt. In dem in Bezug genommenen Urteil vom 16. Dezember 2016, mit dem sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt, wird die Bewertung auch in Auseinandersetzung mit Rechtsprechung, welche die Erkenntnislage im Ergebnis anders würdigt, eingehend begründet; dabei wird auch auf den Begriff der Verfolgungshandlung (u.a. nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ) eingegangen und ausgeführt:

"Danach bestünde für den Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien zwar die Gefahr, wegen Wehrdienstentziehung bestraft und zwangsweise von der syrischen Armee eingezogen zu werden. Dabei könnte es sich - was hier letztlich keiner abschließenden Klärung bedarf - angesichts dessen, dass der Militärdienst in der syrischen Armee möglicherweise Verbrechen oder Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde, auch um eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG handeln".

Verneint wird lediglich der für eine Flüchtlingsanerkennung erforderliche Zusammenhang mit einer der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe. Die Gehörsrüge ist aber nicht geeignet, die tatrichterliche Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und der Verfolgungslage in Frage zu stellen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG ; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10689/17