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BVerwG - Entscheidung vom 20.12.2017

4 B 47.15 (4 C 9.17)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 4 B 47.15 (4 C 9.17)

DRsp Nr. 2018/1707

Bundesrechtlich angemessene Entschädigung in Geld für sich auf Grund einer Naturschutzgebietsverordnung ergebenden Beschränkungen des Bergwerkseigentums

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Mai 2015 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren insgesamt vorläufig auf 26 076 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen für Beschränkungen des Bergwerkseigentums, die sich auf Grund einer Naturschutzgebietsverordnung ergeben, eine angemessene Entschädigung in Geld bundesrechtlich geboten ist.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 171/11