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BVerwG - Entscheidung vom 21.12.2017

8 B 71.16

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
SchfHwG § 9 Abs. 4
SchfHwG § 9a Abs. 3 S. 1
RL 2010/18/EU Art. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 8 B 71.16

DRsp Nr. 2018/1844

Berücksichtigung der Elternzeit bei der Bewerbung zur Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für den Kehrbezirk

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2016 wird verworfen. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Seine außergerichtlichen Kosten trägt der Beigeladene selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SchfHwG § 9 Abs. 4; SchfHwG § 9a Abs. 3 S. 1; RL 2010/18/EU Art. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Klägerin und der Beigeladene konkurrieren um die Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für den Kehrbezirk S. Nach ihrer Ausbildung zum Schornsteinfegergesellen und dem Bestehen ihrer Meisterprüfung arbeiteten beide jeweils im Angestelltenverhältnis. Die Klägerin ist Mutter zweier während ihrer abhängigen Beschäftigung geborenen Kinder. Sie nahm insgesamt 54,5 Monate Elternzeit; während fünf dieser Monate übte sie ihre Berufstätigkeit im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung aus. Im Februar 2014 schrieb der Beklagte die Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für den genannten Kehrbezirk aus. Die Klägerin und der Beigeladene bewarben sich. Im April 2014 wählte der Beklagte den Beigeladenen aus. Seiner Auswahlentscheidung legte er eine Bewertung der Befähigung, der fachlichen Leistung/Berufserfahrung und das Ergebnis eines Auswahlgesprächs zugrunde. Die Elternzeiten der Klägerin berücksichtigte er hierbei nicht als Zeiten der Berufserfahrung. Das Verwaltungsgericht hat deren Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, erneut über die Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für den Kehrbezirk zu entscheiden.

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützten Nichtzulassungsbeschwerden des Beklagten und des Beigeladenen bleiben ohne Erfolg. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1989 - 1 B 54.89 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 37). Die Beschwerde muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen darlegen.

An diesen Voraussetzungen gemessen ist die Beschwerde des Beklagten schon unzulässig. Sie formuliert im Hinblick auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon keine einzige Grundsatzfrage, sondern kritisiert lediglich die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Stile einer Berufungsbegründung.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beigeladenen ist unbegründet. Sie formuliert hinsichtlich der ersten tragenden Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, wonach die generelle Nichtberücksichtigung von Elternzeiten bei der Auswahlentscheidung für Kehrbezirke im Hinblick auf die Berücksichtigung anderer Ausfallzeiten durch den Beklagten (Mutterschutz, Wehr- und Ersatzdienst, krankheits- und unfallbedingte Ausfallzeiten) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, keine entscheidungserhebliche Grundsatzfrage. Die insoweit aufgeworfene Frage,

ob der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG die Berücksichtigung der Elternzeit bei der Bewerbung zur Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gebietet,

wäre, derart weit gefasst, nicht klärungsfähig. Die Vorschrift des vorliegend noch anzuwendenden § 9 Abs. 4 Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242 ) gleichlautend mit § 9a Abs. 3 Satz 1 SchfHwG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495 ), wonach die Auswahl für einen Schornsteinfegerkehrbezirk nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist, räumt dem Beklagten einen Beurteilungsspielraum ein. In dem durch diese Vorschrift gesetzten Rahmen darf der Beklagte die für seine Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien festlegen und die eingehenden Bewerbungen daran messen. Ob Art. 3 Abs. 1 GG die Berücksichtigung von Elternzeiten bei dieser Auswahlentscheidung gebietet, lässt sich nicht ohne Bezug auf jene Auswahlkriterien generalisierend beantworten.

Die weiteren Darlegungen der Beschwerdeschrift zu der aufgeworfenen Frage (S. 8 und 9) stellen einen solchen Bezug nicht ausreichend her. Denn sie beziehen sich ausschließlich auf den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die Anrechnung von Mutterschutzzeiten. Das Berufungsgericht stützt seine Annahme eines Verstoßes einer generellen Nichtberücksichtigung von Elternzeiten gegen Art. 3 Abs. 1 GG jedoch gleichermaßen auf die von ihm - mangels entsprechender Verfahrensrügen des Beigeladenen für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO ) - festgestellte voraussichtliche Verwaltungspraxis des Beklagten, andere Ausfallzeiten wie Wehr- und Ersatzdienst sowie längere krankheits- oder unfallbedingte Ausfallzeiten als reguläre Beschäftigungszeiten anzuerkennen. Hierauf geht die Beschwerdebegründung des Beigeladenen nicht ein.

Darüber hinaus genügt die Beschwerdebegründung den Darlegungsobliegenheiten auch hinsichtlich der weiteren selbstständig tragenden Begründung des Oberverwaltungsgerichts, die generelle Nichtberücksichtigung der Elternzeiten der Klägerin verstoße gegen die Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 (ABl. L 68/13), nicht. Insoweit hält der Beigeladene für grundsätzlich bedeutsam,

ob Art. 1 der Richtlinie 2010/18/EU i.V.m. § 5 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub die Berücksichtigung der Elternzeit bei der Bewerbung zur Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gebietet.

Auch diese Frage wäre in der formulierten Weite nicht klärungsfähig. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass jede Elternzeit bei einer Auswahlentscheidung für einen Schornsteinfegerkehrbezirk zu berücksichtigen ist. Es hat lediglich ausgeführt, dass eine generelle Nichtberücksichtigung von Elternzeiten bei der Auswahlentscheidung mit der Richtlinie 2010/18/EU nicht vereinbar sei. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerdebegründung in einer Kritik der zweiten tragenden Begründung des Berufungsurteils im Stile einer Berufungsbegründung, indem sie die vom Oberverwaltungsgericht angenommene unmittelbare Anwendbarkeit der genannten Richtlinie in Zweifel zieht und Rechtswirkungen des Benachteiligungsverbots des § 5 Abs. 4 der mit der Richtlinie durchgeführten Rahmenvereinbarung für die hoheitliche Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers verneint. Die Beschwerde des Beigeladenen setzt sich nicht substantiiert mit den Erwägungen des Berufungsgerichts hierzu auseinander, die insoweit eine Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vermissen und annehmen, ein Anknüpfen an Tätigkeitszeiten in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Rahmen der Auswahl zum selbstständigen Bezirksschornsteinfeger sei nach dem Sinn und Zweck des Benachteiligungsverbots an diesem zu messen. Auch darüber hinaus leistet sie keinerlei Darlegung der behaupteten Grundsatzbedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 , § 162 Abs. 3 VwGO . Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 LC 160/15