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BVerwG - Entscheidung vom 20.09.2017

5 B 15.17 ( 5 C 11.17 )

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 5 B 15.17 ( 5 C 11.17 )

DRsp Nr. 2017/15109

Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme einer ausländischen Person; Rechtsgrundsätzliche Fragen der Auslegung des § 42f Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch ( SGB VIII ) in Bezug auf das Merkmal "in Zweifelsfällen"

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 5. April 2017 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist

nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, rechtsgrundsätzliche Fragen der Auslegung des § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in Bezug auf das Merkmal "in Zweifelsfällen" zu klären.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 17.185