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BVerwG - Entscheidung vom 21.06.2017

10 B 21.16 (10 C 4.17)

BVerwG, Beschluss vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 10 B 21.16 (10 C 4.17)

DRsp Nr. 2017/9965

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. August 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren führt auf die Frage, ob sich aus §§ 1c, 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - ergibt, dass Zuordnungsvorbehalte nur im sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung von Unternehmensanteilen zulässig sind.

Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Vorinstanz: VG Berlin, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 137.15