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BVerwG - Entscheidung vom 28.06.2017

8 B 58.16 (8 C 13.17)

BVerwG, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 8 B 58.16 (8 C 13.17)

DRsp Nr. 2017/9829

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 400 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgehen, sowie gesetzliche Feiertage, die nicht auf einen Sonntag fallen, als Ausgleichstage bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 7 Abs. 8 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170 , 1171 ), zuletzt geändert durch Art. 12a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500 ) - ArbZG - berücksichtigt werden dürfen.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 2803/12