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BVerwG - Entscheidung vom 13.06.2017

6 C 9.17 (6 C 23.16)

BVerwG, Beschluss vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 6 C 9.17 (6 C 23.16)

DRsp Nr. 2017/8984

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 25. Januar 2017 - BVerwG 6 C 23.16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Senat hat mit Urteil vom 25. Januar 2017 - BVerwG 6 C 23.16 - die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. März 2016 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Klägers.

Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO , deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6).

Danach hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Kläger wendet sich in der Sache gegen die Würdigung seines Revisionsvorbringens durch den Senat, wenn er meint, der Senat werde auf der Grundlage der gemäß seines Tatbestandsberichtigungsantrags zu korrigierenden Feststellungen zu einem Erfolg der Revision kommen. Der Senat habe die Voraussetzungen für das Pauschalieren nicht beachtet. Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung komme es bei der Pauschalierung auf die Zahl der Personen an.

Der Kläger setzt hiermit seine Interpretation der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung der Rechtsauffassung des Senats entgegen, was eine Gehörsverletzung nicht begründet. Der Senat hat die nach seiner Auffassung entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen seinem Urteil zugrunde gelegt. Den Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers hat er mit Beschluss vom 12. Juni 2017 abgelehnt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 439/15