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BVerwG - Entscheidung vom 07.06.2017

5 PB 14.16 (5 P 6.17)

BVerwG, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 5 PB 14.16 (5 P 6.17)

DRsp Nr. 2017/8070

Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - vom 8. September 2016 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsstellers wird zugelassen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 121 Abs. 2 LPersVG RP i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Personalvertretung im Zusammenhang mit der Einstellung von Beamtinnen und Beamten erfolgenden Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen (§§ 29, 30 LBesG RP) einen Informationsanspruch gemäß § 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LPersVG RP darüber hat, welche Stufenfestsetzungen vorgenommen worden sind und von welchen Erwägungen sich die Dienststelle dabei hat leiten lassen.

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 10374/16