BVerwG, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen 1 B 23.17 (1 C 6.17)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Dezember 2016 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen, weil sie dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Fragen geben kann, unter welchen Voraussetzungen im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG "feststeht", dass eine Abschiebung durchgeführt werden kann, und welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn dies nicht der Fall ist