BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 1 C 23.16
DRsp Nr. 2017/13693
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 1. Juni 2017 wird nach § 118 Abs. 1 VwGO in den Vorlagefragen in Nr. 1 Buchst. b und d dahin berichtigt, dass an die Stelle der Worte "Art. 23 Abs. 1" die Worte "Art. 23" treten.
Gründe
Art. 23 Schengener Grenzkodex ist nicht in Absätze untergliedert. Nach § 118 Abs. 1 VwGO , der entsprechend auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 1. Juni 2017 anzuwenden ist, war die offenbare Unrichtigkeit in der Bezeichnung des durch den Buchstaben gekennzeichneten Unterabschnitts zu berichtigen.
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