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BVerwG - Entscheidung vom 10.07.2017

7 B 14.16 (7 C 24.17)

BVerwG, Beschluss vom 10.07.2017 - Aktenzeichen 7 B 14.16 (7 C 24.17)

DRsp Nr. 2017/11512

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. Juli 2016 ergangenes Urteil wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 15 000 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und inwieweit eine unterlassene oder fehlerhafte FFH-Vorprüfung einen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 1a Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - begründen kann.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG . Für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 84/14