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BVerwG - Entscheidung vom 21.12.2017

9 B 65.16

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 9 B 65.16

DRsp Nr. 2018/1615

Ausschluss des Folgenbeseitigungsanspruchs bei einem bewusst rechtswidrigen (und damit vorsätzlichen) Eingriff in ein subjektives Recht nach Treu und Glauben (hier: Eigentum an einer "Wässerleitung")

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 11. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8 817,46 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) gestützt ist, hat keinen Erfolg.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ) lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob ein Folgenbeseitigungsanspruch bei einem rechtswidrigen Eingriff in ein subjektiv geschütztes Recht des Anspruchstellers (hier: Eigentum an einer "Wässerleitung") nach Treu und Glauben als rechtsmissbräuchlich und unverhältnismäßig auch dann ausgeschlossen sein kann, wenn der Eingriff in das subjektiv geschützte Recht des Anspruchstellers bewusst rechtswidrig erfolgt,

würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen und tatrichterlichen Wertungen des Flurbereinigungsgerichts nicht stellen.

Das Flurbereinigungsgericht hat angenommen, dass die im Rahmen des Vorausbaus durchgeführten Arbeiten, nämlich die Durchtrennung, die Abmauerung und der teilweise Ausbau der Wässerleitung des Klägers, schon keine Rechte des Klägers verletzt hätten. Denn die Beklagte habe den Umstand, dass sich der Kläger im Anschluss an den Ortstermin vom 15. Oktober 2008 zum Fortbestand seiner Wässerleitung nicht geäußert habe, als Einverständnis werten dürfen, dass die alte Leitung ersetzt werde und entfallen könne. Daraus hat das Flurbereinigungsgericht gefolgert, dass sich das Folgenbeseitigungsverlangen des Klägers als eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Dabei hat es zusätzlich darauf abgestellt, dass die Wiederherstellung der alten Leitung angesichts des fortgeschrittenen Stadiums der Bauarbeiten wesentlich aufwendiger sei als zuvor (UA Rn. 25 ff.). Den (vollständigen) Ausbau der alten Wässerleitung im Jahr 2015 hat das Gericht zwar in Anbetracht des mittlerweile geäußerten Widerspruchs des Klägers als rechtswidrig gewertet, ist dabei aber ausdrücklich nicht von Vorsatz, sondern von Fahrlässigkeit der Beklagten ausgegangen (UA Rn. 37).

Demnach war die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Folgenbeseitigungsanspruch bei einem bewusst rechtswidrigen (und damit vorsätzlichen) Eingriff in ein subjektives Recht nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein kann, für das Flurbereinigungsgericht nicht entscheidungserheblich. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, kann regelmäßig - und auch hier - nicht zur Zulassung der Revision führen (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 6 B 73.09 - [...] Rn. 4 m.w.N. insoweit nicht in Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 24). Ob die Wertung des Verwaltungsgerichtshofs, das Folgenbeseitigungsverlangen sei unabhängig von dem späteren Geschehensablauf schon wegen des Verhaltens des Klägers im Jahr 2008 rechtsmissbräuchlich, in der Sache richtig ist, betrifft zudem nur den hier vorliegenden Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

b) Auch die Frage,

ob ein Folgenbeseitigungsanspruch wegen unverhältnismäßig hoher Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auch dann ausgeschlossen ist, wenn diese hohen Kosten nur deshalb entstehen konnten, weil der rechtswidrig in das subjektive Recht eingreifende Hoheitsträger in Kenntnis des bereits vor dem Eingriff von dem Beeinträchtigten angekündigten Wiederherstellungsanspruchs und der bei Fortsetzung der Maßnahmen anfallenden späteren Wiederherstellungskosten die Ursache für deren Entstehung durch den Fortgang der Maßnahme selbst gesetzt hat,

würde sich in einem Revisionsverfahren in dieser Form nicht stellen. Wie bereits erwähnt, hat das Flurbereinigungsgericht tragend auf die unzulässige Rechtsausübung des Klägers abgestellt, die es darin erblickt, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Vorausbaus von einem Einverständnis des Klägers mit der Errichtung eines neuen Ausleitungsbauwerks unter gleichzeitigem Wegfall der alten Rohrleitung habe ausgehen dürfen. Auf den unverhältnismäßigen Wiederherstellungsaufwand angesichts des nunmehr fortgeschrittenen Stadiums der Bauarbeiten hat es in diesem Zusammenhang zusätzlich hingewiesen (UA Rn. 30). Ob der Folgenbeseitigungsanspruch in Anbetracht sämtlicher Umstände, die der Verwaltungsgerichtshof gewürdigt hat, im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden ist, betrifft wiederum nur den Einzelfall und kann nicht allgemein geklärt werden.

2. Auch die Divergenzrüge greift nicht durch. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung vorgegebener Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen dagegen nicht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 13 m.w.N.). Daran gemessen zeigt die Beschwerde eine Divergenz nicht auf.

Der Kläger verweist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 - (BVerwGE 94, 100 <114>). Zutreffend entnimmt er ihm den Rechtssatz, dass der Anspruch auf Folgenbeseitigung eine wirksame Sanktion gegen die Verletzung von Rechten - insbesondere von Grundrechten - darstellt, die einem Träger hoheitlicher Gewalt zuzurechnen sind. Faktische Macht darf sich gegenüber dem Bürger nicht deshalb durchsetzen, weil sie vollzogen wurde, sondern weil sie von der Rechtsordnung hierzu legitimiert ist. Die Beschwerde benennt jedoch keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz, den das Flurbereinigungsgericht aufgestellt hat. Nach dem angegriffenen Urteil besteht ein Anspruch des Klägers auf Wiederherstellung seiner Wässerleitung deshalb nicht, weil die Beklagte bei Beginn der Arbeiten zu Recht angenommen habe, dass die Belange des Klägers durch die näher bezeichnete Ersatzleitung ausreichend berücksichtigt seien, und das spätere Verhalten des Klägers bei Würdigung aller Umstände des Falles rechtsmissbräuchlich sei. Damit sieht die Vorinstanz den umstrittenen Eingriff, jedenfalls soweit er bereits im Rahmen des Vorausbaus vorgenommen wurde, im Sinne des vorbezeichneten Rechtssatzes als hinreichend legitimiert an. Der Sache nach erhebt die Beschwerde den Vorwurf, dass das Flurbereinigungsgericht die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Folgenbeseitigungsanspruch unrichtig angewendet habe. Damit kann eine Divergenzrüge nicht begründet werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 11.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 15.1495