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BVerwG - Entscheidung vom 06.06.2017

8 B 69.16

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
EEG 2009 § 43 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 - Aktenzeichen 8 B 69.16

DRsp Nr. 2017/9944

Antrag auf Begrenzung der EEG -Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ( EEG 2009); Materielle Beweislast für den fristgerechten Zugang vollständiger Antragsunterlagen bei einer Behörde; Nichterweislichkeit des fristgerechten Zugangs von Unterlagen in der Verantwortungssphäre des Antragstellers; Anforderungen an die für die Nachsichtgewährung erforderliche Sorgfalt

1. Es gilt als allgemeiner Grundsatz der materiellen Beweislast, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter für ihn günstige Rechtsfolgen herleitet, zu seinen Lasten geht, es sei denn, dass die im Einzelfall einschlägige Norm selbst eine besondere Regelung trifft. Abweichend von dieser Grundregel kann es gerechtfertigt sein, Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Beweislastentscheidung zum Nachteil desjenigen Beteiligten ausgehen zu lassen, in dessen Verantwortungs- und Verfügungssphäre diese fallen oder der die Beweisführung schuldhaft vereitelt.2. Es ist hinsichtlich der materiellen Ausschlussfrist für den Antrag auf Begrenzung der EEG -Umlage geklärt, dass ausnahmsweise Nachsicht gewährt wird, wenn die Fristversäumnis auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn außerdem durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde. Ferner kommt Nachsichtgewährung bei einer Fristversäumnis aufgrund "höherer Gewalt" in Betracht. Nachsicht wegen "höherer Gewalt" kann nur dann gewährt werden, wenn die Fristversäumnis auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht abwendbar war. Insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 111 079,45 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; EEG 2009 § 43 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt eine Begrenzung der EEG -Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ( EEG 2009). In den Vorinstanzen war streitig, ob innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 alle Stromrechnungen für das maßgebliche Geschäftsjahr 2010 bei der Behörde eingereicht wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen angenommen, es könne weder geklärt werden, ob die Rechnungen dem - rechtzeitig bei der Behörde eingegangenen - Antrag auf Begrenzung der EEG -Umlage vollständig beigefügt gewesen seien, noch ob sie später bei der Behörde abhandengekommen seien. Hingegen sei ein Verlust der Unterlagen auf dem Transportweg ausgeschlossen. Nach der Grundregel der Beweislastverteilung, wonach die Folgen der Nichterweislichkeit einer Tatsache denjenigen Beteiligten treffe, der aus dieser Tatsache ihm günstige Rechtsfolgen herleite, sei bei diesem Beweisergebnis davon auszugehen, dass die Klägerin nicht alle Stromrechnungen fristgemäß eingereicht habe und demzufolge keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG -Umlage habe. Von der Fristversäumnis könne auch nicht im Wege der Nachsichtgewährung abgesehen werden, weil die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, dass die Klägerin alles ihr Mögliche getan habe, um den fristgerechten Eingang der Antragsunterlagen bei der Behörde sicherzustellen.

II

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) nicht zu.

1. Die Frage:

"Trägt die materielle Beweislast für den fristgerechten Zugang vollständiger Antragsunterlagen bei einer Behörde der Antragsteller, wenn es sich bei der Frist um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt?"

rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden kann. Die Beschwerde meint, dem Antragsteller könne der erhebliche Nachteil des Anspruchsverlustes bei Nichterweislichkeit des fristgerechten Zugangs von Antragsunterlagen generell nicht zugemutet werden, weil diese stets in der Verantwortungssphäre der Behörde liege. Letzteres trifft jedoch nicht zu, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs konnte nicht geklärt werden, ob der Antrag auf Begrenzung der EEG -Umlage mit allen das Jahr 2010 betreffenden Stromrechnungen abgeschickt wurde. Die Nichterweislichkeit des fristgerechten Zugangs von Unterlagen kann folglich auch in der Verantwortungssphäre des Antragstellers liegen.

Im Übrigen ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass der vorliegende Fall Gelegenheit zur Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beweislastverteilung geben könnte. Danach gilt als allgemeiner Grundsatz der materiellen Beweislast, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter für ihn günstige Rechtsfolgen herleitet, zu seinen Lasten geht, es sei denn, dass die im Einzelfall einschlägige Norm selbst eine besondere Regelung trifft (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 - BVerwGE 61, 176 <189> und vom 13. Oktober 1988 - 5 C 35.85 - BVerwGE 80, 290 <296 f.>). Abweichend von dieser Grundregel kann es gerechtfertigt sein, Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Beweislastentscheidung zum Nachteil desjenigen Beteiligten ausgehen zu lassen, in dessen Verantwortungs- und Verfügungssphäre diese fallen (BVerwG, Urteile vom 30. März 1978 - 5 C 20.76 - BVerwGE 55, 288 <297 f.>, vom 18. Dezember 1987 - 7 C 49.87 - BVerwGE 78, 367 <370> und vom 13. Oktober 1988 - 5 C 35.85 - BVerwGE 80, 290 <297>) oder der die Beweisführung schuldhaft vereitelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 1971 - 8 C 114.70 - BVerwGE 38, 310 <314 f.> und vom 18. Dezember 1987 - 7 C 49.87 - BVerwGE 78, 367 <370 f.>). Der Verwaltungsgerichtshof ist in Anwendung dieser Grundsätze zum Ergebnis gelangt, dass ein Abweichen von der Grundregel nicht geboten ist, weil die Nichterweislichkeit der Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen der Verantwortungssphäre der beweisbelasteten Antragstellerin (Klägerin) zugehört und kein Fall der Beweisvereitelung vorliegt. Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf ist nicht erkennbar.

2. Nicht durchzudringen vermag die Beschwerde auch mit der weiteren Frage:

"Sind die Grundsätze der Nachsichtgewährung im Rahmen einer gesetzlichen Ausschlussfrist auf die Konstellation der Nichterweislichkeit des Zugangs vollständiger Antragsunterlagen bei einer Behörde anwendbar?".

In der Rechtsprechung des Senats ist hinsichtlich der materiellen Ausschlussfrist für den Antrag auf Begrenzung der EEG -Umlage bereits geklärt, dass ausnahmsweise Nachsicht gewährt wird, wenn die Fristversäumnis auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn außerdem durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde; ferner kommt Nachsichtgewährung bei einer Fristversäumnis aufgrund "höherer Gewalt" in Betracht (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2013 - 8 C 24.12 - [...] Rn. 28 f. und vom 10. November 2016 - 8 C 11.15 - [...] Rn. 22). Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung wegen "höherer Gewalt" verneint, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin alles ihr Mögliche getan habe, um den fristgerechten Eingang der Antragsunterlagen bei der Behörde sicherzustellen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb gleichwohl ein weitergehender Klärungsbedarf bestehen sollte. Sie meint, die Frage der Nachsichtgewährung aufgrund "höherer Gewalt" sei bisher nur für Fälle geklärt, in denen die Fristversäumnis sicher festgestanden habe. Vorliegend könne der rechtzeitige Zugang der vollständigen Antragsunterlagen jedoch nicht geklärt werden, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass hierfür der Verlust derselben im Verantwortungsbereich der Behörde ursächlich sei. Dabei wird jedoch übersehen, dass aufgrund der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen, mit der Grundsatzrüge ohne Erfolg angegriffenen Beweislastverteilung zulasten der Klägerin von einer Fristversäumnis auszugehen ist. Es ist daher nicht erkennbar, worin sich die vorliegende Konstellation von den bereits entschiedenen Fällen unterscheiden sollte. Auch ist nicht nachvollziehbar, welche Bedeutung bei einer nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung anzunehmenden verspäteten Vorlage von Antragsunterlagen deren möglichem anschließendem Verlust bei der Behörde für die Nachsichtgewährung zukommen sollte. Erst recht liegt die Überlegung fern, darin eine Fristversäumnis aufgrund "höherer Gewalt" zu sehen. Soweit die Beschwerde als "höhere Gewalt" die Nichterweislichkeit des fristgerechten Zugangs aller Antragsunterlagen selbst bezeichnen sollte, geht es nicht um Nachsichtgewährung bei versäumter Ausschlussfrist, vielmehr werden die Grundsätze der Beweislastverteilung in Frage gestellt.

3. Schließlich kann die weitere Frage:

"Genügt die stichprobenartige Kontrolle von Antragsunterlagen einer bestimmten Art den Anforderungen an die für die Nachsichtgewährung erforderliche Sorgfalt, wenn das Vorliegen dieser bestimmten Antragsunterlagen sichergestellt werden soll?"

schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil es sich um eine nicht revisible Tatsachenfrage handelt. Unabhängig davon lässt sich die Frage auch nicht allgemeingültig beantworten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht nur geklärt, dass Nachsicht wegen "höherer Gewalt" nur dann gewährt werden kann, wenn die Fristversäumnis auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht abwendbar war, sondern auch, dass es insoweit auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 24.12 - [...] Rn. 29 ff.). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass abweichend davon für alle Fälle fristgerecht einzureichender Antragsunterlagen angenommen werden kann, stichprobenartige Vollständigkeitskontrollen würden den für eine Nachsichtgewährung geltenden besonderen Sorgfaltsanforderungen genügen. Dass dem nicht so ist, zeigt wiederum der vorliegende Fall. Der Verwaltungsgerichtshof konnte nämlich seine Einschätzung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin alles ihr Mögliche getan habe, um den fristgerechten Eingang aller Stromrechnungen für 2010 bei der Behörde sicherzustellen, erst auf der Grundlage der Vernehmung mehrerer Zeugen zur konkret durchgeführten stichprobenartigen Kontrolle der Vollständigkeit der Unterlagen durch verschiedene Personen vor Absendung anhand einer bestimmten Checkliste und einer vorhandenen Aufstellung der Rechnungen gewinnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 53/15