BVerwG, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 3 B 57.16 ( 3 C 29.17 )
Anspruch eines Verkehrsunternehmens auf den Erlass einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2, 3 VO Nr. 1370/2007/EG; Anspruch auf Aufhebung der Verordnungen VO Nr. 1191/69/EWG und VO Nr. 1107/70/EWG; Ausgleich von sich aus der vom Aufgabenträger vorgesehenen Anwendung eines Verbundtarifs ergebenden Mindereinnahmen
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 25. August 2016 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.
Normenkette:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VO (EG) Nr. 1370/2007 Art. 3 Abs. 2; VO (EG) Nr. 1370/2007 Art. 3 Abs. 3; VO (EWG) 1191/69; VO (EWG) 1107/70;Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zu. Die Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Frage zu klären, ob ein Verkehrsunternehmen einen Anspruch auf den Erlass einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70 des Rates hat, wenn dies notwendig ist, um Mindereinnahmen auszugleichen, die sich aus der vom Aufgabenträger vorgesehenen Anwendung eines Verbundtarifs ergeben.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .