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BVerwG - Entscheidung vom 09.01.2017

9 B 69.16

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 9 B 69.16

DRsp Nr. 2017/1865

Annahme einer dienstlichen Veranlassung nur für die Haltung von zwei und nicht von drei oder mehr Jagdgebrauchshunden

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. September 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 460 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Die auf den Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der in Bezug auf das Schreiben des Landratsamts R. vom 28. November 2014 geltend gemachte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor. Zwar trifft es zu, dass der Kläger zum Zeitpunkt des genannten Schreibens lediglich noch zwei Jagdgebrauchshunde der Rasse "Deutscher Wachtelhund" hielt, weil die dritte Hündin ("X.") bereits im Dezember 2013 verstorben war. Damit konnte der dritte Hund tatsächlich in der Bescheinigung des Dienstherrn nicht (mehr) berücksichtigt werden. Das Schreiben war allerdings nicht, wie die Beschwerde weiter vorträgt, der einzige Grund, auf den das Gericht seine richterliche Überzeugung gestützt hat, dass im Falle des Klägers eine dienstliche Veranlassung nur für die Haltung von zwei (und nicht von drei oder mehr) Jagdgebrauchshunden bestand. Vielmehr begründet das Gericht diese Annahme in erster Linie mit den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, aus denen sich zur Überzeugung des Senats ergeben habe, dass der Kläger zwei Hunde alternierend zum Einsatz bringen müsse (UA S. 19). Lediglich "bestätigend" nimmt das Gericht auf das Schreiben des Landratsamtes vom 28. November 2014 Bezug. In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger ausweislich der Niederschrift unter anderem angegeben, er halte mehrere Hunde, für deren Einsatz ein intensives Training erforderlich sei. Er brauche gleichzeitig zwei Hunde, die in beiden Bereichen - Stöbern und Nachsuchen - fit sein müssten. Wenn er bei einer Drückjagd einen Hund für die Stöberarbeit eingesetzt habe, könne dieser nicht anschließend gleich bei der Schweißarbeit zum Einsatz kommen.

2. Ausgehend von seiner Rechtsauffassung, im Falle des Klägers bestehe eine dienstliche Veranlassung nur für die Haltung von zwei Jagdgebrauchshunden sowie der weiteren - nicht mit Rügen angegriffenen - Rechtsauffassung, die Privilegierung erfasse nur jagdtaugliche Hunde, also ausschließlich diejenigen Zeiträume, in denen die Hunde als Jagdgebrauchshunde einsetzbar sind (UA S. 14 und 20), ist dem Gericht ausgehend von seiner für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauffassung auch in Bezug auf die 2013 eingeschläferte Hündin kein entscheidungserheblicher Denkfehler unterlaufen. Das ergibt sich aus Folgendem:

Zwar unterfiel die 1998 geborene Hündin "X.", worauf die Beschwerde zu Recht hinweist, in den Jahren 2009 und 2010 entgegen der anders lautenden Formulierung im Urteil (vgl. UA S. 20, 2. Absatz) durchaus noch der Privilegierung, die das Gericht bis zum 12. Lebensjahr annimmt. Allerdings war dies für den erst im April 2008 geborenen Hund "R." zumindest im ersten Lebensjahr nicht der Fall, da er - nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung - erst danach beim Stöbern eingesetzt werden konnte; das erforderliche Mindestalter für die Schweißprüfung wies er sogar erst ab frühestens April 2010 auf. Damit wirkt sich die sprachliche Unklarheit in Bezug auf die "Gnadenbrothündin" im Ergebnis nicht aus: Der Kläger musste für das Kalenderjahr 2009 für den Hund "R." und für die Zeit ab 2011 für die Hündin "X." Hundesteuer zahlen, da diese jeweils noch nicht oder nicht mehr als Jagdgebrauchshunde einsetzbar waren. Zwar hielt der Kläger möglicherweise schon im Jahre 2009, jedenfalls aber im Jahre 2010 zeitweise drei zur Jagd einsetzbare Jagdgebrauchshunde; nach der Rechtsauffassung des Gerichts war allerdings nur das Halten von zweien dieser Hunde dienstlich veranlasst, also steuerfrei (s.o.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 262/16