Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 19.09.2017

2 WDB 5.17

Normen:
WDO § 91 Abs. 1 S. 1
WDO § 114 Abs. 1 S. 1
WDO § 115 Abs. 1 S. 1
WDO § 116 Abs. 2
WDO § 117 S. 1
StPO § 44 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 2 WDB 5.17

DRsp Nr. 2017/15717

Anforderungen an die Begründung von Berufungsanträgen nach der Wehrdisziplinarordnung ( WDO ); Beantragung der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

Die Beschwerde des früheren Soldaten vom 15. Juni 2017 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Normenkette:

WDO § 91 Abs. 1 S. 1; WDO § 114 Abs. 1 S. 1; WDO § 115 Abs. 1 S. 1; WDO § 116 Abs. 2 ; WDO § 117 S. 1; StPO § 44 S. 1;

Gründe

I

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig und beantragt hinsichtlich der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Er hat gegen das ihm am 1. April 2017 zugestellte Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 21. März 2017 am 28. April 2017 (per Fax) "Beschwerde/Berufung" eingelegt und ausgeführt, aufgrund seiner gerichtsbekannt finanziell prekären Lage beantrage er Prozesskostenhilfe und die Verlängerung der Begründungsfrist bis zur Bestellung eines Rechtsbeistandes.

Nachdem der frühere Soldat vom Vorsitzenden Richter des Truppendienstgerichts darauf hingewiesen worden war, dass die Berufungsfrist nicht verlängerbar sei und in gerichtlichen Disziplinarverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt werde, wurde seine Berufung mit Beschluss vom 15. Mai 2017 als unzulässig verworfen. Sie sei nicht fristgerecht begründet worden, weil sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb der am 2. Mai 2017 abgelaufenen Berufungsfrist mit den Urteilsgründen auseinander gesetzt habe.

Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 17. Mai 2017 zugestellten Verwerfungsbeschluss beim Bundesverwaltungsgericht unter dem 15. Juni 2017 am 16. Juni 2017 (per Fax) Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Vorsitzenden Richters aufzuheben und die Berufung zuzulassen. Aufgrund seiner gerichtsbekannten Situation als Arbeitslosengeld-II-Empfänger sei ihm keine zielführende Verteidigung möglich gewesen, insbesondere könne er die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht bestreiten.

Der Vorsitzende des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe als Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für das Berufungsverfahren ausgelegt und ihn mit Beschluss vom 14. August 2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 25. August 2017, abgelehnt. In diesem Beschluss wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist beantragen und die Berufungsbegründung nachholen zu können.

Mit Schriftsatz vom 7. September 2017, eingegangen per Fax beim Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2017, hat der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet.

II

1. Die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 WDO statthafte, frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

a) Der Vorsitzende Richter der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat die Berufung des Beschwerdeführers nach § 117 Satz 1 WDO im Ergebnis zutreffend als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Berufung entgegen § 116 Abs. 2 WDO nicht in der nach § 115 Abs. 1 Satz 1 WDO maßgeblichen Monatsfrist nach Zustellung des Urteils begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2000 - 2 WDB 3.00 und 4.00 - Buchholz 235.0 § 111 WDO Nr. 3 S. 4 f.). Der Ausnahmefall des § 115 Abs. 1 Satz 2 WDO liegt auch nicht vor.

Die Berufungsschrift vom 28. April 2017 entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 2 WDO . Danach sind binnen dieser Frist die Berufungsanträge zu begründen (§ 116 Abs. 2 Satz 2 WDO ) und ist anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden (§ 116 Abs. 2 Satz 1 WDO ). Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinem Schriftsatz vom 28. April 2017 auf die Erklärung, "Beschwerde/Berufung"" einzulegen, und auf Anträge, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen sowie die Begründungsfrist bis zur Bestellung eines Rechtsbeistandes zu verlängern. Ausführungen dazu, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird und warum es nicht Rechtens sein soll, enthält der Schriftsatz nicht (zu den Anforderungen: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2000 - 2 WDB 3.00 und 4.00 - Buchholz 235.0 § 111 WDO Nr. 3 S. 4 f.; Dau, WDO , Kommentar, 7. Aufl. 2017, § 116 Rn. 8 ff.).

b) Dem Beschwerdeführer ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zwar war er ausweislich der im Beschluss vom 14. August 2017 - 2 WDB 5.17 - unter 2. dargelegten Gründe, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ohne Verschulden (i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 44 Satz 1 StPO ) gehindert, die Berufung fristgerecht zu begründen; er hat die gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO , § 91 Abs. 1 Satz 2 WDO maßgebliche Frist von zwei Wochen, innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen und die versäumte Handlung nachzuholen ist, jedoch schuldhaft versäumt. Der Beschluss vom 14. August 2017, mit dem er auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hingewiesen wurde, ist ihm am Freitag, den 25. August 2017, zugestellt worden, womit der ihn an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung hindernde Umstand (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ) entfiel und die Zweiwochenfrist, über die er zutreffend belehrt wurde, zu laufen begann. Sie lief damit gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 43 Abs. 1 StPO am Freitag, den 8. September 2017, ab. Sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung als auch die Berufungsbegründung datieren zwar vom 7. September 2017, gingen beim Bundesverwaltungsgericht jedoch erst am 11. September 2017 ein. Der Schriftsatz wurde ausweislich der Faxkennung des Absenders auch erst am 11. September 2017 abgesandt, sodass für den verspäteten Eingang auch kein technischer Defekt aus der Sphäre des Gerichts ursächlich sein kann.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2 WDO .

Vorinstanz: TDG Nord, vom 15.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VL 10/16