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BVerwG - Entscheidung vom 14.06.2017

2 B 54.16 (2 C 19.17)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 2 B 54.16 (2 C 19.17)

DRsp Nr. 2017/10432

Anforderungen an das Zeit- und das Umstandsmoment bei der Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 27. April 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 18 618,23 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 BRRG ) zugelassen.

Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen beizutragen, welche Anforderungen an das Zeit- und das Umstandsmoment bei der Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung zu stellen sind. Gleichzeitig gibt das Revisionsverfahren dem Senat die Gelegenheit, über die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil abweichend vom Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 10 A 10738/14.OVG - beurteilten Rechtsfragen zu entscheiden.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 GKG . Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 2310/14