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BVerfG - Entscheidung vom 15.11.2017

2 BvR 902/17

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 902/17

DRsp Nr. 2018/1672

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber syrischen Staatsangehörigen; Drohende politische Verfolgung von unverfolgt ausgereisten Syrern aufgrund der Asylantragstellung im westlichen Ausland durch das syrische Regime; Ablehnung von Prozesskostenhilfe in asylrechtlichen Verfahren; Weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. März 2017 - 3 A 856/16 As SN - und vom 6. April 2017 - 16 A 2917/16 As SN - sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. Juli 2017 - 3 A 2674/16 As SN - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes , soweit darin der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird.

Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sachen an das Verwaltungsgericht Schwerin zurückverwiesen. Das Urteil vom 3. Juli 2017 wird aufgehoben, soweit darin der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird. Insoweit wird die Sache an das Verwaltungsgericht Schwerin zurückverwiesen.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für die Verfassungsbeschwerdeverfahren auf jeweils 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in asylrechtlichen Verfahren.

1. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, die in den Jahren 2014 bis 2016 in die Bundesrepublik Deutschland einreisten, wo sie Asylanträge stellten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihnen subsidiären Schutz zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Weder verwirklichten sie eines der in Betracht kommenden Anknüpfungsmerkmale noch werde ihnen ein solches vom syrischen Regime zugeschrieben.

2. a) Die Beschwerdeführer erhoben Klage bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, mit der sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrten. Für diese Verfahren beantragten sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie trugen insbesondere vor, dass unverfolgt ausgereisten Syrern aufgrund der Asylantragstellung im westlichen Ausland politische Verfolgung durch das syrische Regime drohe.

b) Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jeweils ab. Die Klagen hätten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Unverfolgt ausgereisten Syrern drohe bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien nicht allein aufgrund der Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland und des längeren Auslandsaufenthaltes politische Verfolgung. Die Beschwerdeführer hätten auch keine individuellen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der syrische Staat ihnen eine oppositionelle Gesinnung zuschreiben werde.

3. Die gegen die Beschlüsse beziehungsweise gegen das Urteil erhobenen Anhörungsrügen wies das Verwaltungsgericht zurück.

4. Die Beschwerdeführer haben jeweils Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie hauptsächlich eine Verletzung ihres Rechts auf Rechtsschutzgleichheit rügen. Das Verwaltungsgericht habe über eine schwierige, ungeklärte Rechtsfrage im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, indem es die Flüchtlingszuerkennung allein aufgrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland und des längeren Auslandsaufenthaltes für unverfolgt aus Syrien ausgereiste Personen verneint habe. Diese Frage werde in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung jedoch uneinheitlich beantwortet. Es fehle an einer Hauptsacheentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Dieses habe im Gegenteil mit Beschluss vom 24. April 2014 - 2 L 16/13 - (nicht veröffentlicht) festgestellt, dass einem syrischen Asylbewerber wegen der illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft unabhängig von einer Vorverfolgung zuzuerkennen sei.

Das Verwaltungsgericht habe zudem den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 - ignoriert, demzufolge die Frage, ob syrischen Flüchtlingen wegen der drohenden Befragung durch den syrischen Geheimdienst Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, klärungsbedürftig sei.

5. Die Akten der Ausgangsverfahren haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie das Bundesministerium des Innern hatten Gelegenheit zur Äußerung.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an und gibt ihnen statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>). Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführer in ihrer durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit.

1. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (hier in Verbindung mit § 166 VwGO ) wie auch des jeweils anzuwendenden einfachen Rechts obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen.

Die Fachgerichte überschreiten jedoch ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; vgl. ausführlich Bergner/Pernice, in: Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 2, S. 241 <258 ff.>). Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt jedoch die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Denn dadurch würde dem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfGK 2, 279 <282>; 8, 213 <217>).

2. Gemessen an diesen Maßstäben halten die angegriffenen Beschlüsse und das angegriffene Urteil, soweit darin der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand. Das Verwaltungsgericht hat in den Prozesskostenhilfeverfahren über eine schwierige Tatsachenfrage entschieden, die jedenfalls durch das übergeordnete Oberverwaltungsgericht nicht geklärt war. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die entscheidungserhebliche Frage, inwieweit unverfolgt ausgereisten Syrern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Folter bei Rückkehrerbefragungen aufgrund einer durch das syrische Regime angenommenen oppositionellen Gesinnung droht und ihnen deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, noch nicht entschieden. Es hat sogar im Gegenteil noch mit Beschluss vom 24. April 2014 - 2 L 16/13 - ([...]) festgestellt, dass einem syrischen Asylbewerber wegen der illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft unabhängig von einer Vorverfolgung zuzuerkennen sei. Das Verwaltungsgericht konnte auch nicht die übrige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Beantwortung der sich in den Prozesskostenhilfeverfahren stellenden Frage heranziehen. Auch dort ist nicht geklärt, ob unverfolgt ausgereisten Syrern wegen ihrer illegalen Ausreise, Asylantragstellung im Ausland und ihres längeren Auslandsaufenthalts die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. August 2017 - 2 BvR 351/17 u.a. - und vom 18. September 2017 - 2 BvR 451/17 u.a. -, beide [...]).

3. Soweit das Verwaltungsgericht im Verfahren 2 BvR 1702/17 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Verweis auf die Begründung der Klageabweisung in einem einheitlichen Urteil abgelehnt hat, hat es zusätzlich die Bedeutung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit verkannt. Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn zur Begründung der Versagung von Prozesskostenhilfe auf die Begründung einer Sachentscheidung Bezug genommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, [...], Rn. 13). Allerdings unterliegen die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und diejenige über das Begehren in der Sache unterschiedlichen Maßstäben, die im Einzelfall eine separate Begründung der Ablehnung der Prozesskostenhilfe erforderlich machen kann (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 14).

Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht nicht gerecht geworden. Ein Verfassungsverstoß folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO , § 146 Abs. 2 VwGO , § 127 Abs. 1 ZPO durch Beschluss zu entscheiden ist. Allerdings hat das Verwaltungsgericht im Prozesskostenhilfeverfahren und im Hauptsacheverfahren die gleichen Prüfungsmaßstäbe angewendet. Dabei hat es die Möglichkeit außer Acht gelassen, dass Prozesskostenhilfe dann zu gewähren ist, wenn die Klage lediglich in einer ex-ante-Perspektive hinreichende Erfolgsaussichten hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Urteilstenor abgelehnt und diese Ablehnung am Ende der Entscheidungsgründe lediglich damit begründet, dass wegen der - in der Begründung der Klageabweisung dargelegten - fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen sei. Selbstständige Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags aus einer ex-ante-Sicht ergeben sich daraus nicht.

4. Die Beschlüsse und das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnt, sind aufzuheben und die Sachen dorthin zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßgaben zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

III.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat den Beschwerdeführern gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die ihnen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG .

Vorinstanz: VG Schwerin, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 856/16
Vorinstanz: VG Schwerin, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 2917/16
Vorinstanz: VG Schwerin, vom 03.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 2674/16