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BVerfG - Entscheidung vom 21.09.2017

2 BvC 29/14

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
BVerfGG § 19 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 2 BvC 29/14

DRsp Nr. 2019/5316

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund Berichterstatterschreibens i.R.e. Wahlprüfungsbeschwerde

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ;

[Gründe]

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 25. Mai 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt.

Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer leitet sein Ablehnungsgesuch vorliegend aus den seiner Ansicht nach unzutreffenden Rechtsausführungen des vom Richter Müller gefertigten Berichterstatterschreibens ab. Das Berichterstatterschreiben vom 25. Mai 2017 bietet aber keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller zu zweifeln. Es gibt seine vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder und ist als im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffene Maßnahme üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>). Der Beschwerdeführer legt an keiner Stelle hinreichend dar, warum dieser Inhalt geeignet sein könnte, die Besorgnis der Befangenheit beim Berichterstatter zu begründen.

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.