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BVerfG - Entscheidung vom 29.06.2017

1 BvR 1081/17

Normen:
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 1081/17

DRsp Nr. 2017/13382

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als unzulässig

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

Gründe

1. Das Ablehnungsgesuch gegen "alle BVRler [...], die ab 2008 in meinen Verfassungsbeschwerden nicht entschieden haben" beziehungsweise die Verfassungsrichterinnen Britz, Baer und den Verfassungsrichter Eichberger ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BSG, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 11/17
Vorinstanz: BSG, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 261/16
Vorinstanz: BSG, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 660/15
Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 61/15