BVerfG, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 2 BvC 15/15
DRsp Nr. 2017/13003
Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter Voßkuhle, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, König und Maidowski wird als unzulässig verworfen.
Dem Ablehnungsgesuch und der Wahlprüfungsbeschwerde bleiben aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Februar 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.