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BVerfG - Entscheidung vom 31.03.2017

1 BvR 8/13

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 93a Abs. 2
SpielhG Bln § 4 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 31.03.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 8/13

DRsp Nr. 2017/13195

Verfassungsmäßigkeit der Reduzierung der zulässigen Höchstzahl von Geldspielgeräten in Spielhallen von zwölf auf acht je Spielhalle in Berlin; Verbot der Zweiergruppenaufstellung von Geldspielgeräten in Spielhallen; Vorgabe des zwischen Geldspielgeräten einzuhaltenden Mindestabstands; Notwendigkeit von Sichtblenden

1. Die in § 4 Abs. 2 SpielhG Bln angeordnete Reduzierung der Gerätehöchstzahl von zwölf auf acht je Spielhalle ist formell und materiell verfassungsgemäß.2. Das in § 4 Abs. 2 S. 3 SpielhG Bln enthaltene Verbot der Zweiergruppenaufstellung von Geldspielgeräten in Spielhallen einschließlich der Vorgabe des zwischen Geldspielgeräten einzuhaltenden Mindestabstands und der Notwendigkeit von Sichtblenden ist formell und materiell verfassungsgemäß.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ; SpielhG Bln § 4 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen eine Vorschrift des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (SpielhG Bln) vom 20. Mai 2011 (GVBl S. 223), mit der die zulässige Höchstzahl von Geldspielgeräten in Spielhallen von zwölf auf acht je Spielhalle reduziert und die zuvor nach § 3 Abs. 2 Satz 3 der Spielverordnung zulässige Aufstellung von Geldspielgeräten in Zweiergruppen verboten werden (§ 4 Abs. 2 SpielhG Bln).

Die Beschwerdeführerinnen betreiben Spielhallen im Land Berlin, in denen bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde jeweils zwölf, in einem Fall fünf Geldspielgeräte aufgestellt waren, wobei die Aufstellung der Geldspielgeräte in Zweiergruppen erfolgte. Die Beschwerdeführerin zu 1) hat ihren Geschäftsbetrieb in Berlin zwischenzeitlich unter Verweis auf die Auswirkungen der angegriffenen Regelungen eingestellt. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, § 4 Abs. 2 SpielhG Bln sei kompetenzwidrig erlassen und verletze sie deshalb in ihrer Berufsfreiheit.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) nach der zwischenzeitlichen Schließung ihrer in Berlin betriebenen Spielhallen unzulässig geworden ist, oder ob das Rechtsschutzbedürfnis mit Blick auf die vorgetragene Ursächlichkeit der angegriffenen Regelungen für die Schließung auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch fortbesteht (vgl. BVerfGE 69, 161 <168>; 81, 138 <140 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die in § 4 Abs. 2 SpielhG Bln angeordnete Reduzierung der Gerätehöchstzahl von zwölf auf acht je Spielhalle formell und materiell verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, Rn. 112, 163 ff.).

2. Das in § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln enthaltene Verbot der Zweiergruppenaufstellung von Geldspielgeräten in Spielhallen einschließlich der Vorgabe des zwischen Geldspielgeräten einzuhaltenden Mindestabstands und der Notwendigkeit von Sichtblenden ist formell verfassungsgemäß. Entgegen der von den Beschwerdeführerinnen allein erhobenen Rüge einer mangelnden Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers ist § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln dem Recht der Spielhallen (Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ) und damit der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder zuzuordnen (so auch BerlVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 -, NVwZ-RR 2014, S. 825 <826>; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, [...], Rn. 33). Den Ländern kommt mit der Kompetenz für das Recht der Spielhallen die Befugnis zur Regelung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen zu (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, Rn. 100 ff.). Dies umfasst auch Fragen der zulässigen Aufstellweise von Geldspielgeräten in Spielhallen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, Rn. 112).

§ 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln regelt den bei der Aufstellung von nach Bundesrecht bauartzugelassenen Geldspielgeräten in Spielhallen einzuhaltenden Abstand zwischen den einzelnen Geräten und damit die Art und Weise der Spielgeräteaufstellung in Spielhallen. Gegenstand der Regelung sind erlaubnisunabhängige Vorgaben an die Anordnung der Geldspielgeräte in Spielhallen und damit an den Betrieb einer Spielhalle; ein Bezug zu den technischen Anforderungen an Geldspielgeräte oder zu Fragen der Geräteaufstellung unabhängig vom konkreten Aufstellort besteht nicht. Das Gebot der Einzelaufstellung soll im Sinne des Spielerschutzes dem nach der Gefahreinschätzung des Gesetzgebers mit besonders hohen Risiken einhergehenden gleichzeitigen Bespielen mehrerer Geräte und dem Umgehen der vom Gerät vorgegebenen Spielpausen durch den Wechsel auf ein anderes Gerät entgegenwirken und so den Suchtgefahren einer bestimmten Aufstellweise abhelfen (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/4142, S. 10, 14). Es stellt damit unabhängig vom Gefährdungspotential des Einzelspielgeräts auf die dem Betrieb einer Spielhalle zuzurechnende spezifische Gefährlichkeit ab, die sich aus der Aufstellung bauartzugelassener Geldspielgeräte in Spielhallen in einer Gruppe mit jeweils zwei Geräten ergibt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.