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BVerfG - Entscheidung vom 28.09.2017

1 BvR 1560/16

Normen:
TKG § 113b Abs. 1 S. 1 Hs. 2
GG Art. 12 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 1560/16

DRsp Nr. 2017/15904

Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Inlandsspeicherung nach § 113b Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. Telekommunikationsgesetz ( TKG )

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

TKG § 113b Abs. 1 S. 1 Hs. 2; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe

Die Pflicht zur Inlandsspeicherung nach § 113b Abs. 1 Satz 1 TKG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Es handelt sich um eine Berufsausübungsregelung (vgl. BVerfGE 7, 377 <405 f.>), die - gestützt auf die Erwägung, dass die Daten in Blick auf die Anwendbarkeit der deutschen Regelungen und die Zuständigkeit deutscher Aufsichtsinstanzen im Inland gespeichert werden sollen - ungeachtet der unionsrechtlichen Harmonisierung des Datenschutzes einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen verhältnismäßig ist. Ob sie auch mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV vereinbar ist, braucht nicht entschieden zu werden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.