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BVerfG - Entscheidung vom 17.02.2017

1 BvR 781/15

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2
VVG § 153

Fundstellen:
NJW 2017, 1593
r+s 2017, 255
r+s 2018, 401

BVerfG, Beschluss vom 17.02.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 781/15

DRsp Nr. 2017/12938

Urteilsverfassungsbeschwerde betreffend die Überschussbeteiligung bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung; Verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Gesetzgebers zugunsten der Versicherungsnehmers; Angemessene Beteiligung der Versicherten mit Überschussbeteiligung an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten bei der Ermittlung des Schlussüberschusses; Berücksichtigung der stillen Reserven bei der Zuteilung des Schlussüberschusses

Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie mangels hinreichender Begründung die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht substantiiert darlegt. Eine hinreichende Begründung erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte deutlich aufzeigt. Bei Urteilsverfassungsbeschwerden ist zudem in der Regel eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2 ; VVG § 153 ;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit um die Überschussbeteiligung bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Der Beschwerdeführer, ein Versicherungsnehmer, erstrebte im Ausgangsverfahren mit seiner gegen den Versicherer gerichteten Klage erfolglos die Auszahlung einer höheren Überschussbeteiligung.

1. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73 ) führte der Gesetzgeber im Jahr 2008 neue Vorschriften über die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung ein. Damit sollte der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Gesetzgebers Rechnung getragen werden, die bei der kapitalbildenden Lebensversicherung zugunsten der Versicherungsnehmer besteht. Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen § 153 wurde die Überschussbeteiligung erstmals im Gesetz über den Versicherungsvertrag ( Versicherungsvertragsgesetz - VVG , Fassung vom 23. November 2007, BGBl I S. 2631 ) geregelt. § 153 VVG ("Überschussbeteiligung") lautete in der bis zum 28. Mai 2009 gültigen und im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung wie folgt:

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden.

(3) 1Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. 2Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. 3Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.

(4) ...

2. Der frühere Arbeitgeber des Beschwerdeführers schloss für diesen bei der Rechtsvorgängerin des im Ausgangsverfahren vom Beschwerdeführer verklagten Versicherers eine kapitalbildende Lebensversicherung ab. Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 1987, Ablauftermin der Versicherung der 1. Dezember 2008. Die zugrunde liegenden "Allgemeine Bedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung" (im Folgenden: AVB) sahen in § 16 eine Überschussbeteiligung entsprechend dem jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan vor. Der Beschwerdeführer führte die Versicherung nach dem Ausscheiden bei seinem Arbeitgeber selbst als Versicherungsnehmer fort.

Der Versicherer rechnete den Vertrag kurz vor dem Ablauftermin ab und zahlte dem Beschwerdeführer 28.025,81 € aus, wovon auf das Garantiekapital 18.902 € und auf die Überschussbeteiligung 9.123,81 € entfallen sollten. Er gab an, dass in der Überschussbeteiligung ein Schlussüberschuss von 1.581,60 € und die auf den Vertrag entfallende Bewertungsreserve von 678,21 € enthalten seien. Weiter erläuterte er dem Beschwerdeführer in der Folge, dass sich die Beteiligung an den Bewertungsreserven aus einem (garantierten) "Sockelbetrag" von 656,88 € und einem volatilen Anteil von 21,33 € zusammensetze.

3. Im Ausgangsverfahren verlangte der Beschwerdeführer vom beklagten Versicherer (im Folgenden: Beklagter) die Zahlung von 656,88 €. Er beanstandete die seines Erachtens unzulässige Einrechnung des "Sockelbetrags" der Beteiligung an den Bewertungsreserven in die Überschussbeteiligung und begehrte dessen gesonderte Auszahlung. Hilfsweise beantragte er im Wege der Stufenklage die Feststellung der Unbilligkeit der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung der Überschussbeteiligung, deren gerichtliche Neufestsetzung und sodann Auszahlung des sich hieraus ergebenden Betrages, weiter hilfsweise die Verurteilung des Beklagten, dem Beschwerdeführer Auskunft über die mathematische Berechnung des Anteils der Beteiligung an Überschuss und Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlage zu erteilen und anschließend den sich aus dieser Auskunft ergebenden Betrag an ihn auszuzahlen.

Die Klage blieb vor dem Amts- und dem Landgericht erfolglos. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Beschwerdeführers gegen das landgerichtliche Urteil zurück:

Dem Beschwerdeführer stehe kein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zu. Er

behaupte nicht mehr, dass die Berechnung der Bewertungsreserven unzutreffend sei. In der Sache wende der Beschwerdeführer sich gegen die seiner Auffassung nach unzulässige Verrechnung der Bewertungsreserven mit dem Schlussüberschussanteil. Insoweit unterscheide der Beschwerdeführer indessen nicht hinreichend zwischen der Berechnung und der Zuteilung der Bewertungsreserve einerseits und ihrer Auszahlung andererseits. Die Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven seien Bestandteil des umfassenden Begriffs der Überschussbeteiligung im Sinne von § 153 VVG und würden in gleicher Weise finanziert. Da es sich um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung handele, habe ein höherer Anteil der Bewertungsreserven zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge.

Unbegründet sei auch der erste Hilfsantrag des Beschwerdeführers. § 315 BGB - die Vorschrift über die Bestimmung einer Leistung durch eine Vertragspartei nach billigem Ermessen - finde im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG keine Anwendung. Die Vorschrift setze eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung nach billigem Ermessen bestimmen könne. Ein rein faktisches Bestimmungsrecht reiche nicht aus. Eine vertragliche Bestimmung der Leistung gehe vor und schließe die Anwendung des § 315 BGB aus, wenn die Vertragspartner objektive Maßstäbe vereinbart hätten, die es ermöglichten, die vertraglichen Leistungspflichten zu bestimmen. So liege es im Streitfall.

Unbegründet sei ferner der zweite Hilfsantrag des Beschwerdeführers. Auskunft könne nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden könne, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen solle. Daran fehle es hier, weil der Beschwerdeführer die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve durch den Beklagten als solche nicht angreife und sich ausschließlich dagegen wende, dass der Beklagte die Bewertungsreserve unzulässig mit dem Schlussüberschussanteil verrechnet habe, weshalb dem Beschwerdeführer seines Erachtens ein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zustehe.

II.

Der Beschwerdeführer greift mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde die fachgerichtlichen Entscheidungen an und rügt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73 ):

1. Die zum 1. Januar 2008 eingeführten Regelungen des § 153 VVG erfüllten nicht die verfassungsrechtliche Schutzpflicht, wie sie sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 ergebe (BVerfGE 114, 73 ). Eine Berücksichtigung der stillen Reserven bei der Zuteilung des Schlussüberschusses gebe noch keine Antwort auf die Frage, ob die Zuteilung von Unternehmensüberschüssen zum Versichertenkollektiv - in Form der Rückstellung für Beitragsrückerstattung - in einem angemessenen Verhältnis zu den Überschüssen stehe, die dem Unternehmen zugeordnet würden. Das Versicherungsvertragsrecht gebe auch nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes nicht vor, wie der angemessene Interessenausgleich sichergestellt werden solle. Das Versicherungsaufsichtsgesetz stelle die angemessene Überschussbeteiligung ebenfalls nicht sicher und gebe zudem individuell Betroffenen auch keine effektive Rechtsschutzmöglichkeit für die Durchsetzung der Aufsichtspflicht.

Fehle es aber an einer konkreten Festlegung, wie eine angemessene Überschussbeteiligung zu gewährleisten sei, könne die Abwicklung und Finanzierung der Überschussbeteiligung durch die Versicherer zu dem vom Beschwerdeführer bemängelten Umstand führen, dass die Bewertungsreserven den Versicherten nicht zusätzlich zugutekämen. Da die Bewertungsreserven aufgrund der handelsrechtlichen Vorschriften rechtstechnisch nicht als Überschüsse vorhanden sein könnten, andererseits die Beteiligung daran den Versicherungsnehmern bei Vertragsende ausgezahlt werden müsse, habe die Versicherungswirtschaft mit dem Beklagten das Problem gelöst, indem sie die Überschüsse der Versicherungsnehmer in Anteile an Bewertungsreserven "umdeklariere". Danach habe ein höherer Anteil der Bewertungsreserven zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge.

Berücksichtige man, dass Bewertungsreserven den ausscheidenden Versicherungsnehmern nicht mehr zugutekommen könnten, hingegen aber den verbleibenden Versicherungsnehmern in Form künftiger höherer Überschüsse zugutekämen, sei es allein sachgerecht, diese nicht aus den den ausscheidenden Versicherungsnehmern zustehenden Schlussüberschussanteilen zu finanzieren, sondern aus den Überschüssen der verbleibenden Versicherungsnehmer. Damit stünden die Überschussanteile den Ausscheidenden, wie in § 153 VVG angeordnet, ungeschmälert zur Verfügung und zusätzlich könne die Beteiligung an den Bewertungsreserven gewährt werden. Nur dies könne als verursachungsorientiert im Sinne des § 153 VVG angesehen werden. Das jedenfalls entspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

2. Vor allem aber hätten die Versicherten - und mit ihnen der Beschwerdeführer - keine hinreichende Möglichkeit, ihre entsprechenden Belange durch gerichtlichen Rechtsschutz effektiv zu verfolgen.

a) Dies gelte insbesondere, wenn entgegen einer verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung keine Grundlage für eine Billigkeitsüberprüfung nach § 315 BGB gesehen werde. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73 ) ein Schutz- und Kontrolldefizit bei der Ermittlung der Überschussbeteiligung erkannt und gesetzgeberischen Handlungsbedarf festgestellt. Eine aufsichtsrechtliche Lösung habe der Gesetzgeber ausgeschlossen. Vielmehr beinhalte § 153 VVG , dass der Versicherte einen zivilrechtlichen, vertraglichen Anspruch zur Kontrolle der Höhe seiner Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven geltend machen könne. Das gelte für alle Lebensversicherungsverträge, alte wie neue. Die Zivilgerichte seien nunmehr mit der Kontrolle beauftragt. Sie könnten sich dieser Kontrollpflicht auch nicht entledigen, indem sie auf die Kontrollaufgaben der Aufsichtsbehörden verwiesen.

Ein von der kommentierenden Rechtswissenschaft hierfür als einzig gangbar angesehener Weg der Kontrolle sei die Überprüfung der Angemessenheit der Überschussbeteiligung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB . Die Festlegung eines "verursachungsorientierten" Verfahrens zur Verteilung des Überschusses und der Bewertungsreserven gemäß § 153 VVG sei dem Versicherungsunternehmen überlassen. Der Gesetzgeber habe dem Versicherer das Recht eingeräumt, die von ihm in der Ablaufleistung geschuldete Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB selbst zu bestimmen. Auch im Hinblick auf die geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen im gegenständlichen Vertrag sei dies vorliegend anzunehmen. Maßgeblich für die Beteiligung an dem Überschuss und den stillen Reserven solle nach § 16 AVB der Geschäftsplan sein, den allein der Beklagte ohne Mitwirkung oder Zustimmung seines Versicherungsnehmers aufstelle.

Verfüge der Versicherer über ein Leistungsbestimmungsrecht, treffe ihn auch die Darlegungs- und Beweislast, dass seine Bestimmung der Billigkeit entspreche. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sei verfassungsrechtlich geboten, wie sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73 ) ergebe, wenn es Maßstäbe und Möglichkeiten einer gerichtlichen Überprüfung daraufhin fordere, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses angemessen berücksichtigt worden seien. Das vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Gebot der Effektivität des bezweckten Grundrechtsschutzes werde nur eingehalten, wenn im Zivilrechtsstreit die Darlegung und die Beweisführung, dass die vom Versicherer seinem Kunden mitgeteilte Beteiligung an Überschuss und Bewertungsreserven in einem verursachungsorientierten Verfahren mit einem angemessenen Ergebnis durchgeführt worden sei, dem Versicherer zugewiesen werde.

b) Der Versicherer habe dem Versicherungsnehmer bei der Abrechnung des Vertrages in qualifizierter Weise die Grundzüge mitzuteilen, nach denen er die Überschussbeteiligung und die Bewertungsreserven zu dem konkreten Vertrag ermittelt und verteilt habe. Dies stelle eine vertragliche Nebenpflicht dar und folge aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ). Wenn der Beklagte nur Auszüge aus seinem Geschäftsplan vorlege, aus denen sich die Berechnung der Überschussbeteiligung einschließlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven ergeben solle, so sei diese Auskunft ungenügend. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers und den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts die Lösung im Privatrecht zu suchen sei, müsse dem Versicherungsnehmer eine individuelle Rechtsverfolgung auch greifbar möglich sein.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nicht gegeben sind (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ). Die Verfassungsbeschwerde legt mangels hinreichender Begründung die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dar.

Eine Begründung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>). Bei Urteilsverfassungsbeschwerden ist zudem in der Regel eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich. Es bedarf demnach einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. BVerfGK 20, 327 <329>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15 -, VersR 2016, S. 1037 <1040 Rn. 25>, jeweils m.w.N.).

Diesem Maßstab genügt die Begründung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht. Die Verfassungsbeschwerde legt nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit dar, dass vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73 ) Verfassungsverstöße vorliegen.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat durch sein Urteil vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73 ) geklärt, dass die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektivrechtlichen Schutzaufträge den Gesetzgeber verpflichten, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Versicherten einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten bei der Ermittlung des Schlussüberschusses angemessen beteiligt werden. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet vorzusorgen, dass die durch die Prämienzahlungen im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungen des Versicherers geschaffenen Vermögenswerte als Grundlage einer Schlussüberschussbeteiligung einsetzbar sind, soweit sie nicht durch vertragsgemäße Dispositionen, etwa für die Verrechnung mit Abschluss- und laufenden Verwaltungskosten und die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistungen, verbraucht worden sind (vgl. BVerfGE 114, 73 <89 ff.>; siehe zu den Schutzpflichten auch das weitere Urteil vom 26. Juli 2005, BVerfGE 114, 1 <33 ff.>).

Der objektivrechtliche Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich auf die Sicherung des zunächst nur dem Grunde nach bestehenden, während der Laufzeit des Vertrags zu konkretisierenden und zu realisierenden Anspruchs auf Überschussbeteiligung. Dazu gehören die Berücksichtigung der beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte als Quellen für die Erwirtschaftung und darauf aufbauend die Berechnung von Überschüssen. Die Schutzpflicht folgt ergänzend aus Art. 2 Abs. 1 GG , soweit die Versicherungsnehmer nicht über effektive Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen im Rahmen privatautonomer Entscheidungen verfügen. Die Effektivität des Grundrechtsschutzes fordert Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung daraufhin, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses angemessen berücksichtigt worden sind. Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Normen verlangen auch Vorgaben dafür, ob und wie weit stille Reserven bei der Berechnung des Rohüberschusses zu berücksichtigen sind und Querverrechnungen den Schlussüberschuss verringern dürfen (vgl. BVerfGE 114, 73 <91 f.>; siehe auch BVerfGK 7, 283 <296>).

Für die damalige Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73 ) entschieden, dass die Versicherten nach dem maßgebenden Recht keine hinreichende Möglichkeit hatten, ihre entsprechenden Belange durch eigenes Handeln und darauf bezogenen gerichtlichen Rechtsschutz effektiv zu verfolgen. Die zum Ausgleich geschaffenen Vorkehrungen des Versicherungsaufsichtsrechts reichten zur Erfüllung des gesetzlichen Schutzauftrags nicht aus. Es fehlten insbesondere Vorkehrungen dafür, dass stille Reserven bei Vermögenswerten, die mit Hilfe der Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer gebildet worden sind, bei der Berechnung des Rohüberschusses berücksichtigt und dass Querverrechnungen von Kosten, soweit sie den Schlussüberschuss verringern, begrenzt wurden (vgl. BVerfGE 114, 73 <92 ff., 97>). Durch zivilrechtlichen Rechtsschutz im Rahmen des Versicherungsvertragsrechts waren die Interessen der einzelnen Versicherten nicht wirkungsvoll gewahrt (vgl. BVerfGE 114, 73 <97 ff.>). Auch das Versicherungsaufsichtsrecht, auf dessen Kontrollmöglichkeiten die Zivilgerichte damals verwiesen hatten, wurde dem objektivrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht gerecht (vgl. BVerfGE 114, 73 <99 ff.>; siehe auch BVerfGK 7, 283 <299 f.>).

2. Grundsätzlich kommt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung von Schutzpflichten allerdings ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann vom Bundesverfassungsgericht deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden. Es kann erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber die Schutzpflicht evident verletzt hat. Die Verfassung gibt den Schutz als Ziel vor, nicht jedoch seine Ausgestaltung im Einzelnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/ 08 -, NVwZ 2011, S. 991 <994 f. Rn. 38> m.w.N.; siehe auch BVerfGE 133, 59 <75 f. Rn. 45> m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht kann die Verletzung einer Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 125, 39 <78 f.> m.w.N.).

3. Die Verfassungsbeschwerde legt nach diesen Maßstäben nicht hinreichend dar, dass die in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73 ) getroffenen gesetzlichen Regelungen und die angegriffenen Entscheidungen dem Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber den Versicherten einer kapitalbildenden Lebensversicherung nicht gerecht würden.

a) Der Beschwerdeführer rügt erfolglos, der Gesetzgeber habe den Schutzauftrag verletzt, weil er nicht geregelt habe, wie das Versichertenkollektiv an den Überschüssen des Versicherungsunternehmens zu beteiligen sei. Er legt nicht hinreichend dar, worin die beanstandete Regelungslücke bestehen soll. Auf der Grundlage seines Vorbringens ist eine solche auch nicht ersichtlich.

aa) Die Verteilung der laufenden Überschüsse ist für die Jahre 2008 bis 2015 durch § 81c des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (im Folgenden: VAG , vgl. heute: §§ 140 , 145 VAG ) und durch die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung, im Folgenden: MindZV) vom 4. April 2008 (BGBl I S. 690 ) geregelt (vgl. Winter, in: Bruck/Möller, VVG , 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 175 ff., auch zu dem bis Ende 2007 geltenden Recht). In diesen Vorschriften ist festgelegt, dass die Lebensversicherungsunternehmen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen am Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis zu beteiligen haben (vgl. § 81c Abs. 1 VAG a.F., § 4 Abs. 1 Satz 1 MindZV). In der Mindestzuführungsverordnung ist für die Ergebnisquellen jeweils eine Mindestbeteiligung vorgeschrieben (vgl. § 4 Abs. 3, 4 und 5 MindZV a.F.; siehe auch Heiss, in: Münchener Kommentar zum VVG , 2. Aufl. 2017, § 153 Rn. 39); außerdem ist aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit einer Verrechnung zwischen den Ergebnisquellen begrenzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 MindZV a.F.; siehe auch § 81c Abs. 3 Satz 2 VAG a.F.; BTDrucks 16/6518, S. 18 f.; zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben vgl. BVerfGE 114, 73 <88 f., 92>).

Die durch die Niedrigzinsphase an den Finanzmärkten bedingten Änderungen durch das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz) vom 1. August 2014 (BGBl I S. 1330 <1332 ff.>) sind für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung (vgl. die zum 7. August 2014 neu eingeführten Regelungen des § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F., heute: § 139 Abs. 3 und 4 VAG , dazu BTDrucks 18/1772, S. 22; zu den damaligen Änderungen der MindZV vgl. BTDrucks 18/1772, S. 27 ff. sowie Ortmann/Rubin, in: Schwintowski/ Brömmelmeyer, VVG , 3. Aufl. 2017, § 153 Rn. 18 f., 47 f., die auch die Fassung der MindZV vom 18. April 2016 behandeln).

bb) Für die Durchführung der Überschussbeteiligung hat § 56a Abs. 2 VAG in der vom 1. Januar 2008 bis zum 6. August 2014 geltenden Fassung (heute: § 139 Abs. 1 VAG ) - wie schon das frühere Recht - zwei Wege vorgesehen: Die unmittelbare Zuteilung zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres (auch als Direktgutschrift bezeichnet) oder die Einstellung der für die Überschussbeteiligung bestimmten Beträge in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung (vgl. Ortmann/Rubin, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG , 3. Aufl. 2017, § 153 Rn. 22; Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1238 ff.; Winter, in: Bruck/Möller, VVG , 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 109 ff., 131 ff.). In § 153 Abs. 2 VVG ist darüber hinaus geregelt, dass der Versicherer die Beteiligung an dem Überschuss grundsätzlich nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen hat (siehe dazu näher BTDrucks 16/3945, S. 96). § 153 Abs. 3 VVG normiert als Spezialregelung gegenüber § 153 Abs. 2 VVG die Verteilung der Bewertungsreserven (vgl. BTDrucks 16/3945, S. 96 f.). Mit der Einbeziehung der Bewertungsreserven in die Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG wollte der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Berücksichtigung stiller Reserven erfüllen (vgl. BTDrucks 16/3945, S. 96; siehe auch BVerfGE 114, 73 <88 f., 92>). Inwiefern dieses Regelungssystem die Mindestanforderungen an die gesetzgeberische Schutzpflicht verfehlen sollte, erhellt der Vortrag der Verfassungsbeschwerde nicht. Dieser geht im Ergebnis nur darauf aus, die Regelung für verbesserungsbedürftig zu erachten. Das genügt in der hier gegebenen Konstellation nicht den Begründungsanforderungen.

b) Auch mit der Rüge der Verfassungsbeschwerde, eine Verletzung des Schutzauftrags aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG liege darin, dass es an einer konkreten Festlegung fehle, wie eine angemessene Überschussbeteiligung zu gewährleisten sei, wird die Möglichkeit einer evidenten Schutzpflichtverletzung nicht aufgezeigt.

aa) Die Rüge der fehlenden gesetzlichen Regelung bezüglich der Finanzierung der Überschussbeteiligung setzt sich nicht hinreichend mit den maßgebenden einfachrechtlichen Vorschriften und der Argumentation des Bundesgerichtshofs in der angefochtenen Entscheidung auseinander.

Wie die Auszahlung des Anteils eines ausscheidenden Versicherungsnehmers an den Bewertungsreserven zu finanzieren ist, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften über die Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Wie der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung hervorhebt (vgl. BGHZ 204, 172 <178 f. Rn. 16>), ist im Versicherungsaufsichtsrecht ausdrücklich vorgesehen, dass diese Rückstellung (nur) für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden darf (vgl. § 56a Abs. 3 Satz 1 VAG in der vom 1. Januar 2008 bis zum 8. April 2013 gültigen Fassung, heute: § 140 Abs. 1 Satz 1 VAG ; siehe zu den Abläufen auch Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1253). Der Auszahlungsbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsreserven (§ 153 Abs. 3 Satz 2 VVG ) wird entweder als sonstiger versicherungstechnischer Aufwand in einer Form analog der Direktgutschrift verbucht und mindert insofern die gesetzlich bestimmte Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, oder er wird direkt der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen (vgl. Engeländer, VersR 2007, 155 <158 f.>; Winter, in: Bruck/Möller, VVG , 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 17, 210; siehe auch BTDrucks 17/9327, S. 2).

bb) Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die vom Bundesgerichtshof gebilligte Praxis der Versicherer führe zu dem verfassungswidrigen Ergebnis, dass die Bewertungsreserven den Versicherten nicht zusätzlich zugutekämen, lässt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vermissen.

Der Beschwerdeführer beanstandet, der Bundesgerichtshof habe mit dem angegriffenen Urteil die Praxis der Versicherungswirtschaft gebilligt, Überschüsse der Versicherungsnehmer in Anteile an Bewertungsreserven umzudeklarieren mit der Folge, dass ein höherer Anteil an den Bewertungsreserven bei der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge habe. Diese Rüge geht an den Gründen der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorbei. Wie sich die Auszahlung der Bewertungsreserven im Einzelnen auf die Höhe des verbleibenden Überschussanteils des Beschwerdeführers ausgewirkt hat, hat der Bundesgerichtshof nicht ausgeführt und wurde im Ausgangsverfahren auch nicht näher festgestellt. Insbesondere wurde nicht festgestellt, dass der Beklagte die Überschussbeteiligung gerade um den Anteil des Beschwerdeführers an den Bewertungsreserven abgesenkt hat. Der Bundesgerichtshof erwähnt im letzten Satz der angegriffenen Entscheidung zwar, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht die "Verrechnung" der ermittelten Bewertungsreserve mit dem Schlussüberschussanteil angreife. Dies bedeutet aber nicht, dass der Bundesgerichtshof von dieser vom Beschwerdeführer behaupteten und beanstandeten "Umdeklarierung" ausgegangen wäre.

Der Bundesgerichtshof hat lediglich darauf abgestellt, dass die Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven Bestandteil des umfassenden Begriffs der Überschussbeteiligung im Sinne von § 153 VVG seien und daher in gleicher Weise finanziert würden. Da es sich um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung handele, habe ein höherer Anteil der Bewertungsreserven bei der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge (vgl. BGHZ 204, 172 <178 f. Rn. 16>; siehe dazu auch Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1251). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum dies zu beanstanden sein soll. Wie bereits ausgeführt, mindert der Auszahlungsbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsreserven (§ 153 Abs. 3 Satz 2 VVG ) entweder die gesetzlich bestimmte Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung oder er wird direkt der Rückstellung entnommen (vgl. Engeländer, VersR 2007, 155 <158 f.>; Winter, in: Bruck/Möller, VVG , 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 210, der die Belastung des verbleibenden Versichertenkollektivs hervorhebt). Damit führt die Beteiligung an den Bewertungsreserven im Ergebnis zu einer Verringerung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, nach der sich die Schlussüberschussanteile des Versicherungsnehmers bemessen (vgl. Winter, in: Bruck/Möller, VVG , 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 120).

c) Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist ferner auch mit der Rüge nicht zureichend substantiiert aufgezeigt, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung des Bundesgerichtshofs wendet, § 315 BGB finde im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG keine Anwendung.

Die Verfassungsbeschwerde macht geltend, nur über eine Anwendung des § 315 BGB werde der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Überprüfungsmöglichkeit im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes entsprochen. Sie legt aber nicht dar, warum die abweichende Auffassung des Bundesgerichtshofs, die dieser in der angegriffenen Entscheidung eingehend begründet hat (vgl. BGHZ 204, 172 <180 ff. Rn. 18 ff.>), nicht zumindest vertretbar sein soll (gegen eine Anwendung des § 315 BGB auch Krause, in: Looschelders/Pohlmann, VVG , 2. Aufl. 2011, § 153 Rn. 32; Langheid in: Langheid/Rixecker, VVG , 5. Aufl. 2016, § 153 Rn. 58). Sie führt auch nicht aus, warum die verfassungsrechtlich gebotenen Maßstäbe und Möglichkeiten einer gerichtlichen Überprüfung der Überschussbeteiligung zwingend eine Anwendung des § 315 BGB erfordern sollten. Eine gerichtliche Nachprüfung der Überschussbeteiligung ist auch im Rahmen des § 153 VVG denkbar (vgl. Heiss, in: Münchener Kommentar zum VVG , 2. Aufl. 2017, § 153 Rn. 47, ergänzend Rn. 45 ff.). So hat der Bundesgerichtshof in dem angegriffenen Urteil einen Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen, auch wenn er ihn letztlich aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls verneint hat (vgl. BGHZ 204, 172 <182 f. Rn. 23 ff.>; siehe zu Auskunftsansprüchen auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 -, VersR 2016, S. 173 <175 Rn. 13 ff.>; Beschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15 -, VersR 2016, S. 1236 <1237 f. Rn. 7, 9 f.>; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. März 2016 - 8 U 1092/15 -, [...], Rn. 22 ff.; LG Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 O 479/09 -, [...], Rn. 29 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2016 - 332 O 254/15 -, [...], Rn. 18 ff.; Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1252).

d) Schließlich ist auch die Rüge nicht substantiiert ausgeführt, mit welcher der Beschwerdeführer die Verneinung eines Auskunftsanspruchs bezüglich der mathematischen Berechnung seiner Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen angreift. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich auch insoweit nicht hinreichend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auseinander. Der Bundesgerichtshof hat den Auskunftsanspruch mit der Begründung abgelehnt, dass ausreichende Anhaltspunkte für Nachzahlungsansprüche des Beschwerdeführers fehlten, weil dieser die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve durch den Beklagten nicht angreife und sich ausschließlich gegen die angeblich unzulässige Verrechnung der Bewertungsreserve mit dem Schlussüberschussanteil wende (vgl. BGHZ 204, 172 <182 f. Rn. 26>). Dem tritt die Verfassungsbeschwerde nicht mit substantiierten Erwägungen entgegen. Vielmehr geht sie selbst davon aus, dass der Beklagte den Anteil des Beschwerdeführers an den Bewertungsreserven "möglicherweise" richtig ermittelt hat.

4. Allerdings werden die Zivilgerichte bei der zukünftigen Bestimmung des Umfangs und des Inhalts von Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG zu berücksichtigen haben, dass die Effektivität des Grundrechtsschutzes nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73 <91 f.>) Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung daraufhin fordert, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses angemessen berücksichtigt worden sind. Denn im Versicherungsaufsichtsrecht besteht nach wie vor eine bloße Missstandsaufsicht, die nur die "ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten" gewährleistet, und keine Rechtmäßigkeitsaufsicht, die unter Berücksichtigung der individuellen Belange der Versicherten erfolgt (vgl. § 294 Abs. 2 Satz 2 VAG bzw. § 81 Abs. 1 Satz 2 VAG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung); die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben gemäß § 294 Abs. 8 VAG81 Abs. 1 Satz 3 VAG a.F.) nur im öffentlichen Interesse wahr (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 O 479/09 -, [...], Rn. 30; Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 42 Rn. 296; Heiss, in: Münchener Kommentar zum VVG , 2. Aufl. 2017, § 153 Rn. 35; siehe auch Laars, VAG , 3. Aufl. 2015, § 81 Rn. 5 f.; Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 65 ff., 72, 107; Winter, in: Bruck/ Möller, VVG , 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 205, 208; zu den verfassungsrechtlichen Folgen BVerfGE 114, 73 <99 ff.>). Ob die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze ausreichen, um einen effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten, wird die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zeigen (siehe neben der angegriffenen Entscheidung: BGHZ 204, 172 <182 ff. Rn. 23 ff.>, auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 -, VersR 2016, S. 173 <175 f. Rn. 13 ff.>; Beschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15 -, VersR 2016, S. 1236 <1237 f. Rn. 7, 9 f.>).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 213/14
Vorinstanz: LG Kassel, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 290/13
Vorinstanz: AG Fritzlar, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 236/12
Fundstellen
NJW 2017, 1593
r+s 2017, 255
r+s 2018, 401