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BVerfG - Entscheidung vom 13.01.2017

1 BvR 2860/16

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 13.01.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 2860/16

DRsp Nr. 2017/1814

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde, die im Wesentlichen auf einer im Internet verbreiteten "Vorlage" beruht, ist unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2016 - 1 BvR 1704/16 -). Die hier von dem Beschwerdeführer beigefügte "persönliche Erklärung zu meiner Betroffenheit durch Hartz IV" schildert zwar eindrücklich sein persönliches Schicksal und die sozialen Folgen von Dauererwerbslosigkeit. Auch belegt ein Bescheid des Jobcenters, dass das angegriffene Gesetz bereits einer Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugrunde lag. Doch müssen nach dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG ) vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um eine Korrektur einer geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern, soweit dies zumutbar ist (vgl. BVerfGE 123, 148 <172 f.>; 134, 242 <285 Rn. 150>; stRspr). Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.