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BVerfG - Entscheidung vom 22.05.2017

2 BvR 1107/16

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. a)-b)
StPO § 172
GG Art. 103 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 1107/16

DRsp Nr. 2017/12846

Strafverfolgungsbegehren gegen zwei Polizeibeamte wegen Körperverletzung; Wahrung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarit der Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht den Grundsatz der materiellen Subsidiarität wahrt. Dieser verlangt, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten durchläuft. Sinn und Zweck der Anhörungsrüge, die Korrektur von Gehörsverletzungen vorrangig innerhalb des fachgerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen, könnten jedenfalls dann nicht erfüllt werden, wenn die Rüge von Gehörsverstößen mit der Verfassungsbeschwerde nur davon abhinge, dass überhaupt ein als Anhörungsrüge bezeichneter Rechtsbehelf eingelegt wurde, ohne dass ein ernsthafter Versuch unternommen wird, die gerügte Verletzung inhaltlich zu belegen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung bedürfte, nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. a)-b); StPO § 172 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Erfolglosigkeit ihres Strafverfolgungsbegehrens gegen zwei Polizeibeamte.

1. Das Verhalten der Beschwerdeführerin wird aufgrund einer multiplen Persönlichkeitsstörung von einer Vielzahl verschiedener Persönlichkeiten, situationsbedingt und für die Beschwerdeführerin nicht kontrollierbar, gesteuert. Am 16. Oktober 2014 kam es infolge einer Alarmierung der Polizei durch ihren Betreuer zu einem Einsatz in ihrer Wohnung, dessen Ablauf durch die Beschwerdeführerin - beziehungsweise ihre beteiligten Persönlichkeiten - von der Darstellung der Polizeibeamten abweichend geschildert wird. Im Verlauf der Geschehnisse ergriff die Beschwerdeführerin eine Rasierklinge und wurde durch einen der Polizeibeamten zweimal ins Gesicht geschlagen, woraufhin sie die Rasierklinge fallen ließ. Sie wurde zu Boden gebracht, fixiert und gefesselt. Die Beschwerdeführerin erlitt erhebliche Verletzungen, unter anderem einen Riss der Naseninnenwand und mehrfache Brüche des Nasenbeins.

2. Mit Schreiben vom 20. August 2015 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Strafantrag wegen Körperverletzung gegen die beiden Polizeibeamten.

3. Mit Bescheid vom 1. September 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Osnabrück der Beschwerdeführerin mit, dass von der Aufnahme von Ermittlungen abgesehen worden sei. Die Beschuldigten hätten übereinstimmend berichtet, dass die Beschwerdeführerin von dem einen Beschuldigten zweimal geschlagen worden sei, nachdem sie erklärt habe, die Rasierklinge für den Fall zu benötigen, dass die Beschuldigten nicht täten, was sie wolle. Sodann sei sie der Aufforderung, die Klinge wegzulegen, nicht nachgekommen, sondern habe mit dem Arm, der die Klinge gehalten habe, gerudert. Diese Äußerung der Beschwerdeführerin, ihr Verhalten und der den Beschuldigten bekannte Umstand, dass die Beschwerdeführerin unter erheblichen Persönlichkeitsstörungen leide, sprächen unwiderlegbar dafür, dass die Schläge gegen die Beschwerdeführerin gerechtfertigt gewesen seien. Die Beamten hätten sich einem Angriff gegenüber gesehen, der eine schnelle und effektive Abwehrhandlung rechtfertige. Die Abwehrmaßnahme erscheine angesichts der absoluten Unkalkulierbarkeit der Situation auch verhältnismäßig.

4. Die Beschwerde hiergegen wies die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 als unbegründet zurück.

5. Mit Schriftsatz vom 11. November 2015 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten die gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung des Antrags wurde in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen lediglich ausgeführt, was in dem Polizeibericht fehlen beziehungsweise fehlerhaft dargestellt worden sein soll.

6. Mit Beschluss vom 31. März 2016 verwarf das Oberlandesgericht Oldenburg den Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig, da er nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genüge. Danach müsse der Antrag die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollten, und die Beweismittel angeben. Dem Gericht müsse allein anhand der Antragsschrift die Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ohne Rückgriff auf die Akte, frühere Eingaben oder andere Schriftstücke und Akten möglich sein. Diesen Anforderungen werde die vorliegende Antragsschrift nicht gerecht. Zwar enthalte diese eine Darstellung des maßgeblichen Geschehens während des polizeilichen Einsatzes aus Sicht der Beschwerdeführerin beziehungsweise aus der Sicht der aufgrund der dissoziativen Identitätsstörung krankheitsbedingt verschiedenen "Persönlichkeiten" der Beschwerdeführerin. Gerade vor diesem Hintergrund, der eine zuverlässige Sachverhaltsaufklärung deutlich erschwere, wäre es jedoch notwendig gewesen, die Angaben der an dem Geschehen unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, also der Beschuldigten, aber auch des Betreuers, vollständig mitzuteilen und nicht nur auszugsweise darzustellen, an welchen Punkten die Angaben falsch, widersprüchlich oder unvollständig sein sollen. Nur bei Darstellung sämtlicher für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts maßgeblicher Beweismittel sei eine abschließende rechtliche Prüfung der Begründetheit des gestellten Antrags ohne Rückgriff auf die Akten möglich. Zudem sei der Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung nicht vollständig mitgeteilt worden. Es sei nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, sich den eine eventuelle Anklage begründenden Sachverhalt selbst aus den Akten zu erschließen. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 7. April 2016 bekannt gegeben.

7. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016, per Telefax eingegangen am 10. Mai 2016, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Verfassungsbeschwerde gegen die staatsanwaltschaftlichen Bescheide vom 1. September und 19. Oktober 2015 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. März 2016. Zugleich wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Schriftsatz vom 18. April 2016 erhob sie zudem eine Anhörungsrüge sowie eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 31. März 2016. Zur Begründung wurde ausschließlich ausgeführt, dass es für den Vorfall, abgesehen von den drei unmittelbar beteiligten Personen, keine Zeugen gebe.

8. Mit Beschluss vom 3. Mai 2016 wies das Oberlandesgericht Oldenburg die Anhörungsrüge zurück.

9. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 , Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG .

II.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, die offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ), ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 108, 129 <136>).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist - unabhängig von der Frage ihrer fristgerechten Erhebung - unzulässig.

a) Sie wahrt nicht den Grundsatz der materiellen Subsidiarität. Dieser verlangt, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht nur formell, sondern in der gehörigen Weise - unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten, auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken - durchläuft (BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Inhalt und Grenzen einer auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde werden daher durch die im fachgerichtlichen Verfahren erhobene Anhörungsrüge bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07 -, [...], Rn. 14). Sinn und Zweck der Anhörungsrüge, die Korrektur von Gehörsverletzungen vorrangig innerhalb des fachgerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen, könnten jedenfalls dann nicht erfüllt werden, wenn die Rüge von Gehörsverstößen mit der Verfassungsbeschwerde nur davon abhinge, dass überhaupt ein als Anhörungsrüge bezeichneter Rechtsbehelf eingelegt wurde, ohne dass ein ernsthafter Versuch unternommen wird, die gerügte Verletzung inhaltlich zu belegen.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 18. April 2016 lediglich damit begründet, dass schon aus der Antragsschrift ersichtlich sei, dass es für den Vorfall keine Zeugen außer den unmittelbar beteiligten Personen gebe. Damit richtet sie sich augenscheinlich gegen die Erwägung des Oberlandesgerichts, dass die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eine hinreichende Wiedergabe nicht nur der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin, sondern auch der übrigen beteiligten Personen, also der Beschuldigten, aber auch des Betreuers, erfordert hätte. Im Hinblick auf die übrigen selbständig tragenden Erwägungen des Oberlandesgerichts, insbesondere die unzureichende Auseinandersetzung mit der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft, wird eine Gehörsverletzung nicht aufgezeigt. Erst ihrem Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann - synoptisch, da die Beschwerdeschrift nicht konkretisiert, welchen Vortrag das Oberlandesgericht nicht beachtet haben soll - entnommen werden, dass sie sich einerseits wohl gegen eine nicht hinreichende Berücksichtigung ihrer Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit der Zwangsausübung wendet und andererseits behauptet, die an den Polizeibericht anknüpfenden Ausführungen im Einstellungsbescheid, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Arm gerudert, obwohl dieser von einem Beamten festgehalten worden sei, seien widersprüchlich beziehungsweise unglaubhaft.

Diese - auch dem Vorbringen im Verfassungsbeschwerdeverfahren allenfalls implizit zu entnehmenden - Gesichtspunkte waren nicht - auch nicht der Sache nach - Gegenstand der Anhörungsrüge. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat mithin den Rechtsweg lediglich formal erschöpft, jedoch nicht in der sachlich gebotenen Art und Weise.

b) Die Verfassungsbeschwerde genügt zudem nicht den Substantiierungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG . Sie legt die Möglichkeit der Verletzung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar.

Insbesondere erfolgt keine Auseinandersetzung damit, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die Oberlandesgerichte - wie auch vorliegend das Oberlandesgericht Oldenburg - aus § 172 Abs. 3 StPO überwiegend folgern, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung - zum Schutz der Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und nicht hinreichend substantiierte Anträge - eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten müsse, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertige, und dass die Sachdarstellung in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiederzugeben habe, wodurch das Oberlandesgericht in die Lage versetzt werden solle, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, [...], Rn. 6; stRspr). Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses von § 172 Abs. 3 StPO erläutert sie nicht in nachvollziehbarer Weise, inwiefern das Oberlandesgericht Oldenburg die Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; BVerfGK 5, 45 <48>; 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer der Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, NStZ-RR 2013, S. 187 <187>) beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGK 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, [...], Rn. 12 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, [...], Rn. 2 ff.) überspannt haben soll.

2. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hindert die Kammer an deren Annahme, obwohl der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31. März 2016 sowohl mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG (a) als auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG (b) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364 <367 f.>; 47, 182 <187>). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfGE 25, 137 <140>; 34, 344 <347>; 47, 182 <187>). Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfGE 40, 101 <104 f.>; 47, 182 <187>). Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 13, 132 <149>; 42, 364 <368>; 47, 182 <187>). Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 27, 248 <251 f.>; 42, 364 <368>; 47, 182 <187 f.>). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <146>).

Soweit das Oberlandesgericht die Auseinandersetzung mit der Einstellungsbegründung für unzureichend erachtet, liegt nahe, dass es zentrales Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen hat. Diese hat zur fortbestehenden Gefährlichkeit aufgrund des Rotierens mit dem Arm, der die Rasierklinge hielt, auf Seite fünf der Antragsschrift konkrete Ausführungen gemacht und dort die insoweit inhaltsgleichen Angaben eines der Beschuldigten wiedergegeben. Zudem hat sie Gründe benannt, die gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen. Darin liegt in der Sache jedoch gerade die Auseinandersetzung mit den in der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft in Bezug genommenen Bekundungen der Zeugen, deren Fehlen das Oberlandesgericht bemängelt hat. Der Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge vom 3. Mai 2016 hat dem nicht abgeholfen.

b) Auch die in der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 31. März 2016 an den Inhalt der Klageerzwingungsschrift gestellten Anforderungen genügen nicht in allen Punkten den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG .

Da von der Erfüllung der formellen Anforderungen an den Antrag nach § 172 StPO die Gewährung des Rechtsschutzes und damit die Erfüllung der Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG abhängt, dürfen diese Formerfordernisse nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist (vgl. etwa BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, [...]). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>). Hier ist die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen insbesondere dann überschritten, wenn der Antragssteller sich mit rechtlich Irrelevantem auseinandersetzen soll (BVerfGK 14, 211 <215>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2015 - 2 BvR 912/15 -, [...], Rn. 23).

Aus der Begründung des Oberlandesgerichts lässt sich nicht nachvollziehen, warum eine Wiedergabe der Angaben des Betreuers als nicht am unmittelbaren Geschehen beteiligter Person sowie der Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. B... für die Zulässigkeit des Antrags erforderlich gewesen sein sollte und welcher über die knappe Darstellung der Antragsschrift hinausgehenden weiteren Angaben zur Erkrankung der Beschwerdeführerin es bedurft hätte. Auf diese Beweismittel hatte sich die Beschwerdeführerin ersichtlich weder bezogen, noch ergibt sich ihre Notwendigkeit zur Beurteilung der Schlüssigkeit des Antrags von selbst. Zudem führt das Oberlandesgericht aus, dass die umfassende Wiedergabe der Beweismittel für eine auf die Antragsschrift beschränkte Begründetheitsprüfung des Antrags erforderlich sei. Dies wirft zumindest Zweifel auf, ob das Gericht sich insoweit im Einklang mit den vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Maßstäben auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkt hat.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 617/15
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 617/15