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BVerfG - Entscheidung vom 20.12.2017

2 BvQ 86/17

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 2 BvQ 86/17

DRsp Nr. 2018/1675

Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, [...]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, [...]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 93d Abs. 2 ;