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BVerfG - Entscheidung vom 30.08.2017

2 BvQ 50/17

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
GG Art. 41 Abs. 1 S. 1
GG Art. 41 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 2 BvQ 50/17

DRsp Nr. 2017/14839

Statthaftigkeit der Vorverlagerung einer Wahlprüfung in das einstweilige Anordnungsverfahren

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; GG Art. 41 Abs. 1 S. 1; GG Art. 41 Abs. 2 ;

Gründe

Der Antrag ist offensichtlich unzulässig. Das Grundgesetz sieht für die Wahlprüfung ausschließlich die Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Danach ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages. Erst gegen die Entscheidung des Bundestages ist gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht möglich. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfung ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 63, 73 <76>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvQ 30/13 -, [...]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2015 - 2 BvQ 59/13 -, nicht veröffentlicht). Der unsubstantiierte Vortrag des Antragstellers (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ) gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.